Frage zum Thema Mietpreisbremse und Staffelmiete
Fragestellung
Ich hätte eine Frage zum Thema Mietpreisbremse. Ich habe einen Staffelmietvertrag abgeschlossen. Ich glaube aber, dass die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt, kann ich die zuviel gezahlte Miete zurückfordern?
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Gültigkeit Ihrer Mietzinsvereinbarung insbesondere bei einer Staffelmiete kann durchaus gegen die Mietpreisbremse verstoßen.
Wesentlich ist, dass Sie eine Staffelmiete vereinbart haben. Denn eine sogenannte Indexmiete, wobei sich der Mietzins mit dem Verbraucherpreisindex ändert, ist nicht von der Mietpreisbremse erfasst.
Haben Sie eine Grundmiete zu Anfang des Mietvertrages unterschrieben, die bereits oberhalb der Vergleichsmiete für Objekte in Ihrer Wohngegend liegt, kann schon die Anfangsmiete gegen die Mietpreisbremse verstoßen. Es kommt dabei darauf an, welche Miete Ihr Vorgänger gezahlt hat. Denn wenn der schon ein Jahr lang eine über der Vergleichsmiete zuzüglich 10% liegende Miete zahlte, gilt diese als Basis für Sie.
Wird die erste Miete noch innerhalb der 10%-Grenze verlangt, so ist häufig aber schon mit der ersten Staffel die Grenze erreicht. Diese Frage ist aber nur korrekt zu beantworten, wenn Sie den Vergleichsmietzins kennen und der Vertrag unzulässige Erhöhungen enthält. Ohne den Vertragstext kann ich dazu leider nichts sagen.
Wenn die Mietpreisgrenze überschritten wird, können Sie zu viel gezahlte Miete nicht generell zurückverlangen. Es gilt § 556g Absatz 2 BGB. Sie müssen den Vermieter mit einer Begründung für Ihren Anspruch rügen, ihm also sagen, dass die Miete zu hoch ist und warum. Dann erst können Sie den Mietzins auf die Vergleichsmiete senken und ggf. nach der Rüge noch zu viel gezahltes Geld zurückverlangen.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und würde mich freuen, wenn Sie mich ggf. mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen würden. Rufen Sie mich gerne unter 040/309694-34 an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
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