Frage zum Thema Insolvenzrecht
Fragestellung
Guten Tag Herr RA Schröter
Ich erlaube mir, dirket zur Sache zu kommen.
Eine Freundin ist an mich herangetreten und bat mich, für sie eine Rechtsauskunft einzuholen, da ich mich "in solchen Sachen" beser auskenne.
Folgender Sachverhalt:
Besagte Freundin ist 27 Jahre alt und vor kurzem nach langem Auslandaufenthalt nach Deutschland zurückgekehrt. Sie kämpft hier wirtschaftlich ums Überleben, hat eine 3jährige Tochter. Als sehr hinderlich bei ihren Bemühungen, finanziell ins Lot zu kommen, erweisen sich negative Schufa-Einträge. Diese sind ohne ihr direktes Verschulden zustande gekommen.
Die Mutter der jungen Frau war kaufsüchtig und hat über die Namen ihrer Töchter Verandhausbestellungen getätigt, die zwangsläufig nicht mehr bezahlt werden konnten. Dies ist natürlich irgendwann herausgekommen. Meine Bekannte war zu diesem Zeitpunkt (gemeint ist der Zeitpunkt der Bestellungen) volljährig, d. h. 18 / 19 Jahre alt.
Die Geschwister der suchterkrankten Mutter haben von einer Strafanzeige abgesehen, zumal diese damals schwer krebskrank war. Mit anderen Worten: Meine Bekannte hat sich seinerzeit nicht gegen die Schufa-Einträge zur Wehr gesetzt. Sie hat damals die schwerwiegenden Folgen dieser Einträge nicht im Blickfeld gehabt. Sie ist dann auch kurz darauf ins Ausland (Spanien) und hat dort lange Zeit gelebt. Dies ist jetzt 8 bis 9 Jahre her.
Die Mutter hat ihre Suchterkrankung mittlerweile bis dato erfolgreich bekämpfen können, ist jetzt gewissermaßen "trocken" und im Privatinsolvenzverfahren.
Ihre Tochter merkt nunmehr die negativen Folgen der seinerzeit entstandenen Schufa-Einträge. Insbesondere benötigt sie zur Ausübung ihres Berufes ein Auto, müsste dieses aber durch Kreditaufnahme finanzieren. Natürlich bekommt sie aber, insbesondere wegen der genannten Einträge, keinen Kredit.
Bestehen Möglichkeiten, diese negativen Schufa-Einträge aus der Welt zu schaffen ohne dabei der Mutter auf ihrem Weg (Privatinsolvenzverfahren) in den Rücken zu fallen? Mit anderen Worten: Können diese Einträge nach diesem langen Zeitraum seit Entstehung der Einträge auf die Mutter als Verursacherin abgwälzt werden, ohne dass diese in ihrem Inbsolvenzverfahren Probleme bekommt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die Schufaeinträge basieren aus Verbindlichkeiten, die durch einen Dritten verursacht wurden, ggfs. auch aus Vollstreckungstiteln, die gegen die Freundin erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben wurden.
Soweit die Schufaeinträge aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen herrühren, sind diese im Schuldnerverzeichnis gespeichert und werden automatisch in die Schufaauskunft übernommen. Insoweit basieren diese nicht auf Veranlassung der Gläubiger, sondern aus dem Schuldnerverzeichnis.
2. Danach reicht es nicht aus, sich an die Gläubiger zu wenden und diese darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Verbindlichkeiten durch eine andere Person verursacht wurden.
Vielmehr ist es erforderlich, dass neben einer Widereinsetzung in den vorherigen Stand in dem jeweiligen Mahn- oder Gerichtsverfahren im weiteren Strafanzeige erstattet wird. Letzteres ist Voraussetzung, damit sich die Gläiubiger, die nicht über einen vollstreckbaren Titel verfügen, bereit erklären einen Schufaeintrag zu löschen.
Soweit in den Sachen, in den eine gerichtliche Entscheidung besteht, eine Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird, werden möglicherweise Strafanzeigen durch die Gläubiger erstattet werden.
3. Im Ergebnis wird Ihre Freundin eine Bereinigung der Schufa nicht erreichen ohne dass dies Konsequenzen für ihre Mutter in strafrechtlicher und insolvenzrechtlicher Hinsicht hat.
Vielversprechender wäre aus meiner Sicht, wenn ihre Freundin sich darum bemüht mit den Gläubigern eine Einigung zu finden, bei der sie durch die Familie unterstützt wird. Im Zuge der Einigung wird dann auch der Negtiveintrag als erledigt vermerkt.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihnen trotzdem einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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