Frage bzgl. Garantie bei einem Fahrrad
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Ich habe am 06. April diesen Jahres ein Fahrrad für meine Freundin gekauft.
Sie fährt seit dem fast täglich damit zur Arbeit. (ca. 10 km)
Nun ist es vor wenigen Wochen das erste Mal passiert das am Hinterrad Speichen gebrochen sind, dadurch hatte sich das hintere Laufrad auch etwas verformt so dass Sie mit dem Rad nicht mehr fahren konnte.
Wir sind dann mit dem Fahrrad zum Händler, in dem Glauben dass wir auf diesen Fehler natürlich Garantie haben. Er sagte uns jedoch, dass es auf bewegliche Teile keine Garantie gibt. Er hatte uns dann innerhalb weniger Stunden die Speichen nachgezogen und das Laufrad ging dann wohl von selbst wieder in Form, das Schleifen am Schutzblech war zumindest weg. Dafür hat er uns 20 EUR berechnet. Er meinte dann auch dass wir die Speichen gegen dickere tauschen müssen falls der Fehler noch einmal auftritt, dafür hatte er uns dann ein Sonderangebot von 60 EUR zugesagt (mündlich). Da meine Freundin auch etwas korpulenter ist hätte er doch aber schon beim Kauf darauf hinweisen müssen dass es mit den Speichen zu Problemen kommen wird, oder nicht? Sie war ja beim Kauf dabei und hatte auch eine Probefahrt mit dem Fahrrad gemacht.
Nun ist der Fehler letzte Woche natürlich wieder aufgetreten und meine Freundin muss sich nun irgendwie arrangieren um auf die Arbeit zu kommen. Und das Fahrrad bekommen wir auch nicht so ohne Probleme zum Händler. Wobei wir uns nun fragen ob wir das Angebot vom letzten Mal überhaupt annehmen sollen oder uns gleich einen anderen Fahrradladen für die Beseitigung des Problems suchen.
Uns kommt das ganze nun sehr unseriös vor, vor allem die Begründung dass es auf bewegliche Teile keine Garantie gibt. Ja welches Teil ist denn fast nicht beweglich an einem Fahrrad?
Wir können wir hier vorgehen? Wie müssen wir hier nun argumentieren um an unser Recht zu kommen? Wie sieht unser Recht in diesem Fall überhaupt aus?
Anbei noch die Rechnung die wir damals beim Kauf erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen
M. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es muss zunächst grundlegend zwischen einer vertraglich - freiwillig - eingeräumten Garantie (und Ansprüchen daraus) und der gesetzlich festgelegten, nicht ohne Weiteres einschränkbare (durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) Gewährleistung, §§ 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - unterschieden werden.
Jedenfalls greift hier Letztere ein - im Einzelnen:
§ 434 BGB - Sachmangel - schreibt vor:
"(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
[...]"
Dieses ist hier offensichtlich nicht der Fall, das Fahrrad ist mangelhaft.
Dann gilt zunächst § 439 BGB - Nacherfüllung:
"(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
Sie sollten daher die geleistete Zahlung im Hinblick darauf vom Händler zurückfordern und schriftlich nochmals unter Fristsetzung die Mängelbeseitigung verlangen. Scheitert dieses oder verstreicht die Frist fruchtlos, haben Sie weitere Ansprüche wegen Gewährleistung, insbesondere können Sie vom Vertrag zurücktreten und Rückgewähr des Kaufpreises verlangen.
Der Verweis auf "Ausschluss von Rechten bei beweglichen Teil" ist unwirksam, wenn damit die gesetzliche Gewährleistung gemeint sein soll.
Sollte Sie selbst mit der Fristsetzung keinen Erfolg haben, können Sie einen Anwalt hinzuziehen, dessen Kosten dann ebenfalls von der Gegenseite zu ersetzen wären.
Lassen Sie also den Fall keinesfalls auf sich beruhen und gehen Sie die oben aufgezeigten Schritte.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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