Forderungen übernehmen
Fragestellung
Guten Tag,
ein Geschäftspartner hat eine Forderung gegen einen Dritten ( auch Unternehmer). Diese basierte auf einer Vereinbarung für die Vermittlung eines Geschäftes. Gelebt wurde diese in der Form, dass auf die Rechnungsstellung der Schuldner 3 Teilzahlungen geleistet hat. Er hatte immer wieder um Teilzahlungen erbeten und Stundungen gewünscht. Danach stellte der Schuldner alles ein und teilte mit, dass es gar keinen Anspruch gibt. Die Vereinbarung können aber Zeugen bestätigen.
Die Vereinbarung zur Zahlung stammt aus 2011/2012. Die TZ erfolgten 2012. Am 28.11.2015 wurde der Schuldner schriftlich aufgefordert, mit Frist den Restbetrag zu leisten- keine Antwort. Dann wurde noch 2015 ein Mahnbescheid beantragt, gegen den der Schuldner ohne Begründung am 15.01.2016 Widerspruch einlegte.
Fragen:
1. ist die Forderung noch rechtskräftig oder verjährt
2. kann diese Forderung verkauft werden an Dritten
3. sofern nicht verjährt: kann dieser den Restbetrag einklagen?
4. sofern verjährt, kann diese Forderung zur Aufrechnung im Falle eines Streites dienen, wenn der Schuldner Forderungen gegen die Person hat, welcher die Forderung aufkauft? ( bei Aufrechnung greift meines Wissens keine Verjährung)
Danke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1:
Wenn der Schuldner in 2012 die Zahlungen eingestellt hat, begann die Verjährungsfrist für den noch nicht gezahlten Teil am 31.12.2012 und endete regulär 3 Jahre später am 31.12.2015.
Da in 2015 ein Mahnbescheid beantragt wurde, wurde dadurch der Lauf der Verjährung gehemmt, vgl. § 204 Abs. 1 Zif 3 BGB.
Der Schuldner hat Mitte 01/2016 Widerspruch eingelegt; mangels gegenteiliger Schilderung gehe ich davon aus, dass das Verfahren vom Gläubiger nicht weiter betrieben worden ist. Sonst läge bis heute sicherlich ein Urteil vor, und Ihre Fragestellung wäre eine andere.
Gerät aber das Mahnverfahren zum Stillstand, und wird nicht umgehend das streitige Verfahren fortgeführt, beginnt eine Frist von 6 Monaten zu laufen, nach deren Ablauf die hemmende Wirkung des Mahnbescheides entfällt, das war in Ihrem Fall also etwa Mitte Juli 2016. Durch den Wegfall der Hemmung lief die ursprüngliche 3-Jahres-Frist weiter, und Verjährung zu diesem Zeitpunkt trat ein.
Von daher muss ich Ihnen leider sagen, dass die Forderung verjährt ist.
Frage 2:
Trotz eingetretener Verjährung besteht die Forderung weiter, sie kann nur nicht gerichtlich durchgesetzt werden, vgl. § 214 BGB, weil der Schuldner sie verweigern darf. Er muss es aber nicht, sondern kann auch noch erfüllen. Von daher kann die Forderung rechtlich gesehen an einen Dritten verkauft werden.
Frage 3:
Siehe Frage 1
Frage 4:
Richtig ist, dass eine verjährte Forderung zur Aufrechnung gestellt werden kann. Von daher ist sie nicht grundsätzlich nutzlos.
Wenn der Dritte die Forderung erwirbt, kann er sie gegen Forderungen des Schuldner ihm gegenüber aufrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Er kann nur aufrechnen, und wenn dann der Schuldner ihn verklagt, muss das Gericht klären, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht.