Folgen von Einstellung bei Erfüllung von Auflagen auf unbefristete Aufenthalt
Fragestellung
Der Sachverhalt geht um Verdacht der Urkundenfälschung "Führerschein"
Am 09.11.2017 habe ich bei der Führerscheinstelle einen Antrag gestellt, um meinen Syrischen Führerschein umzuschreiben.
Am 27.03.2018 habe eine Vorladung wegen des Verdachtes Urkundenfälschung von der Polizei bekommen.
Am 14.05.2018 habe ich von der Staatanwältin die erste Post " beim Anhang" bekommen, dass die Tat gemäß § 153 a Abs .1 bei der Erfüllung der Auflage/Weisung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Um die Auflage/Weisung zu erfüllen soll ich auf die Herausgabe von Führerschein verzichten.
Dann habe ich die Staatanwältin eine beglaubigte Kopie meines Führerscheines abgegeben zu bewiesen, dass der Führerschein echt ist. Und habe ich vorgeschlagen, dass ich eine Bescheinigung von der Führerscheinstelle in Syrien einreichen kann, die mein Führerschein echt bestätigt. Die Antwort habe ich bei der zweiten Post bekommen " beim Anhang".
Meine Fragen sind:
1. falls ich die Erfüllung der Auflage/Weisung zustimme, könnte es zu negativen Rechtsfolgen auf meinen Aufenthalt führen zum Beispiel führt es zur Abschiebung?
2. Verliere ich bei der Zustimmung der Erfüllung das Recht, in die Zukunft den Antrag für unbefristete Aufenthalt zu stellen ?
3.hat der Zustimmung auch negativen Folgen bei meinem Studium an Uni , bei der Arbeit und bei der Suche nach einen Job ?
4.Soll ich bei der Erfüllung der Auflage/Weisung Geld bezahlen oder nicht ?
5. Gemäß Ihrer Erfahrung möchte ich gerne Ihre Empfehlung wissen...
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die "öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet". Eine solche Gefährdung wird oftmals gesehen, wenn der Ausländer straffällig geworden ist. Allerdings muss auch hierbei einschränkend ausgeführt werden, dass nicht jede „kleine“ Straftat zu einer Ausweisung führt.
Dies ergibt sich nämlich daraus, dass bei der Entscheidung über eine Ausweisung, eine Abwägung zwischen den Gründe für eine Ausreise und den Gründe für einen Verbleib in Deutschland erfolgen muss und die Gründe für eine Ausweisung überwiegen müssen.
In Ihrem Fall wird eine Ausweisung sicher nicht erfolgen. Dies zum einen aus dem Grund, weil Sie nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden sind, wenn es zu einer Einstellung gegen Auflagen kommt. Zum anderen zeigt schon der Umstand, dass man hier eine solche Einstellung überhaupt in Betracht zieht, dass die Straftat kein „großes“ Gewicht hat.
Ebenso wenig wird die Einstellung ein Hinderungsgrund sein, um zu einem späteren Zeitpunkt einen unbefristeten Aufenthalt zu erhalten.
Auch Ihre eventuellen Sorgen, dass Ihnen die Einstellung bei der Berufswahl, beim Studium oder dergleichen hinderlich sein wird, sind unbegründet. Eine Einstellung taucht nämlich in einem Führungszeugnis nicht auf. Eine eventuelle Verurteilung unter Umständen schon.
Dies alles spricht natürlich dafür, dieses „Einstellungsangebot“ anzunehmen. Allerdings ist es schwierig, hier eine gut durchdachte Empfehlung zu erteilen, wenn der Sachverhalt und die Ermittlungsakte nicht bekannt ist. Ich mutmaße, dass ohne Einstellung es zu einer Anklage und folglich zu einem Strafverfahren kommen wird. Wie wahrscheinlich dann ein Freispruch ist oder ob eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint, kann ich nicht beurteilen. Dies sollte aber genau Ihre Abwägung sein. Halten Sie eine Verurteilung anstelle eines Freispruchs aufgrund der ermittelten Tatsachen und eventuell vorliegenden Beweismittel für wahrscheinlicher, nehmen Sie die Einstellung an ! Zumeist erfolgt die Einstellung gegen Zahlung eines Geldbetrages entweder an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Vereinigung. Dies ist die Regel und meist auch die Voraussetzung für die Einstellung nach § 153 a StPO.
Ich hoffe, Ihnen einen verständlichen und umfassenden rechtlichen Überblick verschafft zu haben. Bitte fragen Sie jederzeit nach, wenn es noch offene Fragen gibt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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