Flugausfall
Fragestellung
Guten Tag Herr Pilarski,
hier unser Anliegen an Sie:
Wir hatten einen Betriebsausflug vom 21.11.2015 - 22.11.2015 mit 9 Personen.
Leider wurde unser Flug am 22.11.2015 kurzfristig abgesagt und uns wurden keine weiteren akzeptablen Flüge angeboten. Somit mussten wir ein Auto für 611,77 Euro von Wien nach Stuttgart mieten. Spritkosten von 83,96 Euro sind auch angefallen.
Die Flüge für 9 Personen wurden uns erstattet, jedoch möchten wir auch die 695,73 Euro zurück erstattet haben.
Als wir wieder in Deutschland waren haben wir versucht die Fluggestellschaft mehrmal zu erreichen, leider ohne Erfolg.
Somit haben wir einen Brief an Germanwings geschrieben, hier kam aber auch keine Rückmeldung.
Die Mitarbeiter von Germanwings haben uns sogar selbst geraten einen Anwalt einzuschalten.
Unseren Brief an Germanwings mit der ausführlichen Beschreibung finden Sie im Anhang.
Unsere Fragen an Sie:
Wie können wir weiter vorgehen?
Können wir dieses direkt über Sie machen und wie viel würde das kosten?
Falls nicht, würde es auch über das online Portal gehen?
Für Ihre Bemühungen vielen Dank im Vorraus
Wir freuen uns auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Physiotherapie Neckarweihingen
C. Müller C. Morsch
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage:
Sie haben einen Flug von Wien verbindlich gebucht, das dürfte unstreitig sein. Dieser Flug wurde durch die Fluggesellschaft annulliert.
Zum einen kommen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzlichen Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche in Betracht. Wenn Ihnen zusätzlich Kosten in Form der Miet- und Benzinkosten für die Rückreise entstanden sind, weil die Fluggesellschaft Ihre vertraglichen Pflichten des Fluges von Wien aus nicht einhalten konnte, dann haben Sie Anspruch auf Ersatz.
Außerdem ergeben sich Rechte aus der so genannten Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004, die für diese Fälle der Annullierung von Flügen in den Artikeln 7, 8 und 9 Ansprüche auf Unterstützungsleistungen, Ausgleichszahlung und anderweitige Beförderung vorsieht. Für Flüge mit einer bestimmten Entfernung zwischen Abflug- und Zielort werden den Geschädigten bestimmte Geldbeträge als Entschädigung für die Unannehmlichkeiten zugestanden. Vor Ort hätten Sie außerdem Unterstützungsleistungen und eine Mitteilung über eine alternative Beförderungsmöglichkeit erfolgen müssen.
Die Rechte können dann ausgeschlossen sein, wenn das Flugunternehmen darlegt und nachweist, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung geführt haben.
Als nächstes wäre also ein Aufforderungsschreiben an das Flugunternehmen mit eben den genannten Ansprüchen außergerichtlich zu fertigen. Sollte die Frist dann verstreichen und die Fluggesellschaft nicht bereit sein, zu zahlen oder zumindest einen Vergleich einzugehen, dann müsste eine Klage bei Gericht eingereicht werden.
Sie können mich bei Interesse direkt unter meiner Emailadresse info@rechtsanwalt-pilarski.de beauftragen. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Diese müssten wir konkret ermitteln, damit wir die Anwaltskosten berechnen können. Wenn ich grob überschlage, dann müsste sich die Forderung aus Benzin-, Mietkosten und Ausgleichszahlungen bei ca. 1.000,00 Euro bewegen. Die außergerichtliche Beauftragung würde dann ca. 147,56 Euro betragen, wobei die Höhe noch davon abhängig ist, wie viele Personen ich vertrete. Außerdem kommt könne sie sich erhöhen, wenn eine außergerichtliche Einigung erfolgt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen. Ich kann Ihnen auch gerne anbieten, dass Sie mich unter meiner Emailadresse info@rechtsanwalt-pilarski.de direkt kontaktieren, damiit ich Sie in der Sache vertrete.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
Rechtsanwalt
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