Firmenwagen Steuer
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind eine Gebäudereinigung und stellen jetzt einer neuen Mitarbeiterin ein Firmenfahrzeug.
Die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges ist schriftlich untersagt. Die Mitarbeiterin hat ein
eigenes privates Familienfahrzeug.
Allerdings soll sie das Fahrzeug mit nach Hause nehmen können, um dann bei Arbeitsbeginn
entweder direkt zum Kunden oder zu uns in Lager zu fahren, um dort Material abzuholen und
die Kunden zu beliefern. Es kann auch sein, dass sie morgens unterwegs ist und dann
abends nochmals.
Frage:
Ist es richtig, dass in diesem Fall die 1%-Regelung nicht angewendet werden muss?
Muss dann 0,03 % des Listenpreises für den Arbeitsweg versteuert werden?
Wenn ja, ist der Betrag dann auch sozialversicherungspflichtig?
Muss ein Fahrtenbuch geführt werden?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
meine folgenden Einschätzungen basieren auf den von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben.
Stellt ein Unternehmer seinem Mitarbeiter ein PKW zur Verfügung, muss dieser die mögliche private Nutzung grundsätzlich versteuern. Wird einem Arbeitnehmer ein PKW überlassen, gilt dieser für den Unternehmer als 100% betrieblich genutzt. Somit kommen prinzipiell zwei Arten der Versteuerung der Privatfahrten infrage. Die Versteuerung nach Fahrtenbuch und die Besteuerung nach der 1%-Methode.
Ist allerdings im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht für private Fahrten nutzen darf, muss keine private Nutzung versteuert werden. Auch wenn das Fahrzeug nach der Art nach für eine Privatnutzung ausgeschlossen ausgestattet ist (z.B. Werkstattwagen), kommt eine Versteuerung einer Privatnutzung nicht zur Anwendung.
Um dies Sicherzustellen muss der Arbeitgeber prüfen, ob sich der Arbeitnehmer an das Verbot der privaten Nutzung hält und dies belegen. Die tatsächliche Durchführung eines Privatfahrverbotes muss nachweisbar sein. Das Verbot muss vom Arbeitgeber überwacht werden oder durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Auch bei einem schriftlichen Nutzungsverbot ist es daher empfehlenswert, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen, um die Überwachung dieses Verbots lückenlos zu dokumentieren (vergl. BMF-Schreiben vom 28.05.1996).
Für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und seit dem 01.01.2014 der ersten Tätigkeitsstätte muss grundsätzlich bei der Anwendung der 1%-Regelung ein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zusätzlich versteuert werden.
Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG neben der ein 1%-Regelung selbstständig anzuwenden sei, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird und Privatfahrten verboten sind, da dieser als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug auf Ebene des Arbeitnehmers anzusehen ist (vergl. BMF-Schreiben vom 01.04.2011). D.h. auch wenn die Besteuerung der Privatnutzung nach der 1%-Regelung - wie vorgenannt - ausgeschlossen ist, müssen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wie folgt versteuert werden:
Grundsätzlich erfolgt die Versteuerung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer. Fährt ein Arbeitnehmer aber weniger wie 15 Tage im Monat zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, so werden die Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises multipliziert und mit der entsprechenden Anzahl der gefahrenen Tage versteuert.
Dieser Zuschlagsbetrag unterliegt der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.
Ich hoffe meine Ausführungen sind hilfreich für Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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