Firmenverkauf
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor meine Firma zu verkaufen.
Es ist eine GmbH mit einem Jahresumsatz von 14,5Mio.
Der Verkauf geht an eine Unternehmensgruppe.
Kaufsumme ist 11 Mio, zzgl. Verfügbare Barmittel aus der Firma ca 1,0Mio.
Option wenn die Firma einen Zuwachs von 20% im Umsatz erreicht bekomme ich am Jahres Ende noch 1 Mio extra.
Aufgeteilt wird es so das die Unternehmensgruppe ein Darlehn einbehält von 3Mio die auf 5 bzw. 6 Jahre festgelegt werden. da bekomme ich Jährlich 4% Zinsen drauf. und sobald die Bank abgelöst wird bekomme ich die 3 Mio.
Jetzt meine Fragen:
Wie wird da was besteuert?
Zahle ich auf die gesammte Summe Steuer oder nur auf 8 Mio zu anfang ?
Wie werden dann die 1Mio die ziemlich sicher ende 2016 bzw Anfang 2017 kommen besteuert.
Und wie die 3 Mio nach 5 bzw. 6 Jahren.
Ich hbae auch in meiner Firma eine Angestellte mit der ich die GmbH aufgebaut habe.
Diese ist aber nicht offiziel in der Firma drin, wir haben aber die Vereinbarung das bei einem Verkauf Sie 50% des Erlös davon erhält.
Wie ist da die Zusammensetzung???
Vielen Dank im Voraus
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Herr Stademann,
noch einmal vielen Dank für Ihre Frage sowie die ergänzenden Informationen.
Bitte erlauben Sie mir eine Vorbemerkung: in Anbetracht der hohen Beträge, um die es bei Ihrem Projekt (Verkauf GmbH) geht, möchten Sie meine folgenden Ausführungen bitte nur als Anhaltspunkt bzw. Überblick über die zu erwartenden steuerlichen Folgen ansehen. Eine Haftung hieraus kann ich nicht übernehmen, die folgenden Ausführungen sind ausschließlich informativer Natur. Ich rate Ihnen DRINGEND, sich zur Durchführung Ihres Vorhabens kompetenter juristischer und steuerlicher Beratung zu bedienen. Insbesondere brauchen Sie unbedingt eine "wasserdichte" Vertragsgestaltung, damit es nicht zu folgenschweren (und teuren!) Fehlern kommt!
Nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% beteiligt war. Sind Sie zu 100% Gesellschafter Ihrer GmbH, wäre der beim Verkauf der Anteile entstehende Gewinn rechtssystematisch sogar als (Teil-) Betriebsveräußerung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) anzusehen.
In § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (bzw. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG) wird der Veräußerungsgewinn definiert als der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
Da der Veräußerungsgewinn als gewerblicher Gewinn definiert ist (selbst wenn Sie Ihre GmbH-Beteiligung im Privatvermögen halten), erfolgt die Gewinnermittlung nach "Bilanzierungsgrundsätzen" (Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, § 4 Abs. 1 EStG). Das bedeutet, dass es für die Erfassung des Veräußerungserlöses auf den Zahlungszeitpunkt nicht ankommt. Ob ein Teil des Kaufpreises also - wie in Ihrem Fall - als Darlehen stehenbleibt und erst später zur Auszahlung kommt, ist also unbedeutend. Die steuerliche Erfassung - d.h. der Zeitpunkt der Versteuerung - richtet sich ausschließlich nach dem im schuldrechtlichen Anteilsübertragungsvertrag genannten Zeitpunkt des Übergangs der Anteile. Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie demzufolge den gesamten Erlös versteuern - 11 Mio. € - abzüglich der Anschaffungskosten der Anteile - 25 T€. Die spätere Zahlung der 3 Mio. € wirkt sich nicht auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus. Die Darlehensgewährung an den Erwerber stellt gewissermaßen einen "separaten" Vorgang dar; die auf den gestundeten Teil des Kaufpreises anfallenden Zinsen müssen Sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern, wenn Ihnen diese ausgezahlt werden. Diese Zinsen haben mit dem Veräußerungsgewinn also aus steuerlicher Sicht nichts zu tun.
Der Gewinn aus der Veräußerung der GmbH unterliegt dem Teileinkünfteverfahren. Das bedeutet, dass er nur zu 60% einkommensteuerlich erfasst wird. In Ihrem Fall:
Veräußerungserlös 11.000.000 €
./. Anschaffungsko. 25.000 €
= Gewinn 10.975.000 €
davon zu versteuern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb 60% = 6.585.000 €
(bei einem persönlichen Steuersatz / Spitzensteuersatz in Höhe von 45% + Solidaritätszuschlag, zusammen 47,475 %, fallen dann Steuern an in Höhe von ca. 3.126.000 €, ggf. zuzüglich Kirchensteuer)
Freibeträge etc. können Sie in Anbetracht der Höhe des Veräußerungsgewinns wegen Überschreitens der gesetzlichen Wertgrenzen nicht in Anspruch nehmen. Auch unterliegt die Versteuerung nicht dem ermäßigten Steuersatz, da das Teileinkünfteverfahren angewendet wird.
Problematisch stellt sich die Beteiligung Ihrer Mitarbeiterin an dem zu erwartenden Veräußerungserlös dar.
Zunächst steht es m.E. außer Frage, dass Ihre Mitarbeiterin die ihr in diesem Zusammenhang zufließenden Beträge VOLL versteuern muss. Es handelt sich dabei letztlich um Einkünfte aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der GmbH - oder direkt mit Ihnen - ("Arbeitslohn"), daher muss sie diese - ähnlich wie Prämien, Tantiemen, Boni ... - in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuern. Diese Versteuerung erfolgt bereits durch den Abzug der Lohnsteuer im Zeitpunkt der Auszahlung. Dabei profitiert sie NICHT vom Teileinkünfteverfahren, sondern muss ihren "Anteil" voll versteuern, da sie nicht an der GmbH beteiligt ist/war. Allerdings erfolgt - anders als in Ihrem Falle - hier die Versteuerung nach Maßgabe des tatsächlichen Geldzuflusses. D.h. wenn sie aus der "1. Tranche" z.B. nur 4 Mio. € erhält, wäre auch nur dieser Betrag der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der Rest dann im Zeitpunkt des Zuflusses.
Weitaus schwieriger ist das Problem zu lösen, wie die Zahlung ("Weiterleitung") von 50% des Veräußerungserlöses an Ihre Mitarbeiterín gestaltet werden kann, so dass der durch Sie zu versteuernde Gewinn von vornherein um diesen Betrag niedriger ausfällt. HIer kann ich mich leider nicht zu einer Empfehlung für Sie "durchringen". Zielführend kann hier nur eine Gestaltung sein, die Sie vertraglich von vornherein verpflichtet, der Mitarbeiterin diesen Betrag zu zahlen. Ziel muss sein, dass Sie diese Beteiligung als Kosten der Veräußerung abziehen können, so dass der von Ihnen zu versteuernde Gewinn gleich entsprechend niedriger ausfällt. Ich verweise auf meinen ersten Absatz: bitte lassen Sie sich hier unbedingt juristisch beraten (Fachanwalt für Gesellschaftsrecht), wie so eine Vereinbarung aussehen muss!
Auch sollten Sie im Rahmen einer Vertragsberatung den Anteilsübertragungsvertrag so gestalten lassen, dass die "Bonuszahlung" von 1 Mio. € beim Erreichen einer bestimmten Umsatzsteigerung von vornherein als Bestandteil des Verkaufserlöses angesehen wird, damit diese in das für Sie vorteilhafte Teileinkünfteverfahren einbezogen werden kann. Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie diese Zahlung NACH Abschluss des eigentlichen Veräußerungsvorgangs voll versteuern müssen.
Ich hoffe, dass ich damit Ihre Fragen verständlich und vollständig (mit den genannten Einschränkungen) beantworten konnte. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern unter der kostenfreien Rückfragefunktion zur Verfügung. Im Übrigen würde ich mich über eine gute Bewertung von Ihnen sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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