Firmenhandy verbogen - Haftungsfrage
Fragestellung
Ich habe von meiner Firma ein Handy bekommen, welches ich auch uneingeschränkt privat nutzen darf. Ich arbeite in einer Branche, wo ich ab und zu in eine StandBy Zeit komme und zu Hause bleiben darf auf Abruf. Genau in dieser Zeit (tagsüber) ist mir das Handy aus meiner Hosentasche gerutscht beim Einsteigen in das Auto. Da ich auch gerade schon dabei war die Autotür zu zumachen, ist es passiert. Das Handy lag zwischen Tür und Schweller und wurde dadurch verbogen.
Das Handy (Iphone5S) ist voll funktionsfähig. Der Rahmen und sogar das Glas haben sich gebogen.
Nach mittlerweile 3 Monaten wird biegt sich das Glas zurück und es entstand ein Spalt zwischen Glas und Rahmen, so dass das Handy jetzt sehr empfindlich ist auf Umwelteinflüsse, da man jetzt ins Innere schauen kann.
Ich habe von der IT Abteilung folgendes zu hören bekommen:
" ...da das Eigenverschulden war musst du das Handy auf eigene Kosten bzw. Versicherung reparieren/austauschen lassen..."
"Wenn man fremdes Eigentum beschädigt muss man dafür aufkommen, ist bei uns leider nicht anders."
Nun meine Frage: Muss ich den Schaden wirklich zahlen? Meines Erachtens fällt dies unter Betriebsrisiko. Ich habe das Handy nicht absichtlich kaputt gemacht.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Ratsuchender,
in Ihrem Fall sind die Grundlagen der innerbetrieblichen Haftung zur Bewertung heranzuziehen.
Die erste frage ist, ob es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit handelt, nur dann gelten die Haftungsprivilegien. Hier kommt es darauf an, wie die Ausgestaltung konkret war. Allerdings spricht wohl einiges dafür, diese Frage zu bejahen, da Sie das Handy ja mitführen mussten.
Dann stellt sich die Frage nach Ihrem verschulden. Bei leichter Fahrlässigkeit haften Sie gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit trifft Sie eine Mithaftung und bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz müssen Sie komplett bezahlen.
Hier liegt eine tatsächliche Wertung zu Grunde, wobei ich eher von einer mittleren Fahrlässigkeit ausgehen würde. Es ist bekannt, dass so etwas passieren kann, gleichwohl steckt man das Handy halt in die Hosentasche.
Für die Haftungsquote kommt es auf folgende Kriterien an:
-Grad des Verschuldens innerhalb der mittleren Fahrlässigkeit
- das Verhältnis des Gehalts des Arbeitnehmers zu den Vermögenswerten, die von ihm betreut werden
- die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit: je höher die Gefahr ist, dass bei der von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit ein Schaden eintritt, desto geringer haftet der Arbeitnehmer
- ob es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Versicherung gegen den eingetretenen Schaden abzuschließen
-die Arbeitsbelastung des Arbeitnehmers
-das Vorverhalten des Arbeitnehmers, d.h. ob dem Arbeitnehmer z. B. früher auch häufig Fehler passiert sind
-die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
-die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit
-die Berufserfahrung des Arbeitnehmers
-die Ausbildung des Arbeitnehmers
-die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers
-ein Mitverschulden des Arbeitgebers.
Letztendlich wird man sich im Zweifel vermutlich bei einer hälftigen Quote bewegen können, wenngleich ich obige Kriterien natürlich nicht vollständig anwenden kann.
Sie sollten daher einen gewissen Teil anbieten zu übernehmen, den Rest aber ablehnen.
Mit freundlichen Grüßen
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