Finanzamt Amtshaftungsanspruch §839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
von 01/2013 bis 06/2014 habe ich durchgängig Krankengeld bezogen. Mein Steuerbescheid für 2013 (ausgestellt Juni 2014) ergab eine Steuererstattung von 1550€. Ebenfalls im Juni erhielt ich einen Bescheid der DRV, die mir rückwirkend (08/2013) eine volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen hat. Im August 2014 erhielt ich einen abgeänderten Steuerbescheid und musste rund 543€ der Steuererstattung zurückzahlen. Auf Nachfrage begründete man mir dies mit der rückwirkenden Berentung, welche die DRV dem FA gemeldet hat. Die Rentennachzahlung haben die KK und DRV untereinander abgerechnet.
Für meine Steuerklärung 2014 habe ich eine Steuerberaterin aufgesucht, die den Bescheid für 2013 nochmal angeschaut und als fehlerhaft eingestuft hat. Sie hat deshalb den Steuerbescheid 2013 nach §174 Abs. 1 AO neu angefordert. Der Fehler lag darin, dass das Finanzamt neben der Rente ab 08/13 auch das Krankengeld als Einkunft mit Progressionsvorbehalt angesetzt hat, was meinen Steuersatz in die Höhe getrieben hat. Sie hat beantragt die Einkünfte, die dem Progressionsvorbehahlt unterliegen, um das Krankengeld ab Rentenbeginn (08/2013) zu kürzen. Mittlerweile hat das FA einen neuen Bescheid erstellt, der eine Erstattung von 529€ ergeben hat.
Durch den fehlerhaften Bescheid sind mir Steuerberatungskosten in Höhe von ca. 130€ entstanden.
Meine Fragen:
- Kann ich einen Schadensersatzanspruch nach §839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend machen und die mir entstandenen Kosten einfordern? Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein?
- Hätte das FA nicht weitere Auskünfte einholen müssen? DIe Möglichkeit eines gleichzeitigen Bezuges von voller Erwerbsminderungsrente und Krankengeld ist mir nicht bekannt.
- Ist ein Rechtsbeistand zwingend, sofern eine Geltendmachung angeraten ist? Welche Frist hat das FA, um darauf zu reagieren?
Mit freundlichen Grüßen
Herr W.
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
leider begründet ein fehlerhafter Steuerbescheid in Ihrem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Die Hürden für die Amts- bzw. Staatshaftung sind generell hoch. Ein rechtswidriger Bescheid genügt hier nicht. Vielmehr müsste ein besonderes Verschulden, welches über einen im Amtsgeschäft üblichen Fehler hinausgeht hinzukommen. Weiter müsste der fehlerhafte Steuerbescheid ursächlich für die Steuerberatungskosten gewesen sein.
Beides ist nicht der Fall.
Vielmehr war es so, dass Sie sich zur Abwicklung des Steuerverfahrens eines Steuerberaters bedient haben. Dies stellt einen üblichen Vorgang im Besteuerungsverfahrens dar.
Der (an sich ersatzfähige) Schaden im engeren Sinne war allein die zuviel gezahlte Steuer. Diese wurde erstattet, der Schaden damit beseitigt.
Ich bedauere Ihnen hier keine positive Auskunft geben zu können!
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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