Festsetzungsverjährung: Was passiert mit gezahlter Abgeltungssteuer?
Fragestellung
Falls das Finanzamt einen Steuerbescheid erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung erstellt, so kann man, wie ich schon weiß, den Bescheid wegen dieser Verjährung mit einem Einspruch anfechten, wodurch dann wegen § 37 Abs. 2 Satz 2 AO der Anspruch entsteht, die gesamte bereits gezahlte Einkommensteuer rückerstattet zu bekommen. Ich habe jedoch noch folgende lapidare Frage:
Verfallen dabei eigentlich die Ansprüche aus der Günstigerprüfung (Anlage KAP) und dem eventuell noch nicht voll aufgebrauchten Sparer-Pauschbetrag?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Meines Erachtens nach kann ein wegen Verjährung zu erhebener Einspruch nicht diese negative Folge haben, dass Ihnen das nicht mehr gewährt werden könnte.
Denn Sie bestimmen mit dem Einspruch, was dazu prüfen ist und wenden sich ja nicht dagegen, dass Ansprüche aus der Günstigerprüfung (Anlage KAP) und dem eventuell noch nicht voll aufgebrauchten Sparer-Pauschbetrag betroffen sind und wegfallen sollen. Darauf zielt der Einspruch gar nicht ab.
Der Erstattungsanspruch ist ja nur die Kehrseite des Steuerpflichtigen, die Steuer zu zahlen. Dann kann aber nicht im gleichen Zuge zu gewährender Vorteile beziehungsweise gewährte Vorteile wegfallen.
Allerdings müsste man auf jeden Fall, um genaueres abschließend sagen zu können, den gesamten steuerrechtlichen Sachverhalt samt Steuerbecheid, Verjährung und Einkommensteuererklärung samt Anlagen prüfen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Steuerrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
verstehe ich Sie also richtig, daß nach eingetretener Festsetzungsverjährung zwar tatsächlich, wie von mir befürchtet, die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nicht auf die Abgeltungsteuer anwendbar ist, aber trotzdem die Ansprüche aus der (jetzt quasi virtuellen?) Günstigerprüfung und aus dem Sparer-Pauschbetrag bestehen bleiben?
Mit freundlichen Grüßen
der Fragesteller
richtig, da darf Ihnen kein Nachteil dadurch entstehen und die ggf. potentielle bzw. zukünftige Günstigerprüfung und der Sparer-Pauschbetrag blieben bestehen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt