Festlegung steuerfreier Teil der Rente nach § 22 Nr. 1 a) aa) EStG
Fragestellung
Ich bekomme seit Dezember 2013 vorgezogene Rente ab dem 60. Lebensjahr aus einem berufsständischen Versorgungswerk. Ich habe viele Beiträge hierzu aus versteuertem Geld eingezahlt -ich war viele Jahre nicht mehr berufstätig, habe aber immer noch Beiträge eingezahlt und die Sonderausgaben waren durch Beiträge meines Ehepartners und andere Versicherungen mehr als aufgebraucht-.
Gegen die Steuerbescheide ab 2013 habe ich deswegen Einspruch eingelegt. Meine anderen Einnahmen waren aber so gering, dass ich in 2013 keine Steuern zahlen musste und mein Einspruch deswegen abgewiesen wurde. Soviel ich weiß wird im 1. Jahr des Rentenbezuges der steuerfreie Teil der Rente, der auch für die Zukunft gilt festgelegt. Wird diese Festlegung mit Geltung für die Folgejahre schon für das Steuerjahr 2013 (in dem ich nur einen Monate Rente bezogen habe) festgelegt oder erst im Steuerjahr 2014 in dem ich das Ganze Jahr Rente bezogen habe?
Muss ich also wegen des abgewiesenen Einspruchs jetzt Klage erheben oder muss ich dies erst tun, falls mein diesbezüglicher Einspruch für 2014 auch abgelehnt wird?
Ist die Feststellung des steuerfreien Teils der Rente eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 AO?
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Grundsätzlich stellt sich die Frage der "Beschwer", als Basis eines Einspruchs. Ich gehe davon aus, dass für das Jahr 2013 die Steuer 0 Euro beträgt. Damit fehlt es an einer Beschwer. Wenn von Ihnen geleistete Beiträge aufgrund des Erreichens der Höchstgrenzen durch die Beiträge der Ehefrau erreicht ist, können Ihre Beiträge auch nicht für nach 2013 folgende Kalenderjahre übertragen werden. Ein Vortrag von negativen Werten ist nur für den Gesamtbetrag der Einkünfte möglich (durch Verluste). Verluste bzw. negative Einkünfte kann es bei Ihnen ja wegen der Altersbezüge nicht geben.
Insofern sehe ich keinen Anlass, gegen eine negative Einspruchsentscheidung vor dem Finanzgericht zu klagen. Anders wäre es, wenn der steuerfreie Teil der Altersbezüge falsch beschieden wurde, wobei der Rentenfreibetrag erst endgültig feststeht, wenn für ein volles Kalenderjahr die Bezüge bezahlt wurden. Das wird bei Ihnen wohl erst für das Jahr 2014 der Fall sein.
Wenn der steuerpflichtige Teil der Rente in 2014 vom Finanzamt falsch ermittelt wurde, wären gegen diesen Bescheid Rechtsmittel (Einspruch) einzulegen, denn nur für 2014 kann endgültig der steuerfreie Teil der Rente richtig berechnet werden.
Einen gesonderten Bescheid, wie von Ihnen erwähnt (§ 180 AO) gibt es für die Festlegung des steuerpflichtigen bzw. des steuerfreien Anteils der Altersbezüge nicht. Das Gesetzt ist hier nicht einschlägig.
Grundsätzlich ist der steuerpflichtige bzw. steuerfreie Teil von Altersbezügen in dem Altersentlastungsgesetz geregelt. Hier kommt es nur auf das Jahr des Rentenbeginns an, Ansonsten ist die Quote für alle Personen gleich, die auch im gleichen Kalenderjahr den Beginn der Rente.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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leider bin ich heute mit dem Auto unterwegs gewesen und hatte eine Panne. Ich würde gerne Ihre Frage beantworten, auch wenn die Deadline verstrichen ist. Vielleicht können Die die Deadline bitte um einen Tag verlängern?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk