Fertiggstellungsbürgschaft
Fragestellung
Hallo,
vor Baubeginn, hatte ich meinen Bauträger gebeten zwei Bürgschaften in den Vertrag (19.09.2015) einzutragen: Fertigstellungsbürgschaft und Gewährleistungsbürgschaft.
Der Bauträger verlangte dafür jeweils 950 Euro.
Die Baufertigstellung erfolgte ohne Bauverzögerung und wir sind in das Haus anfangs Oktober 2016 eingezogen.
8 Monate nach Einzug, hat mir die Baufirma einen Ordner mit allen Bauunterlagen zum Haus ausgehändigt.
Die Urkunden zu den abgeschlossenen Bürgschaften waren nicht dabei.
Nach mehrmaligen Fragen, teilte mir die Baufirma mit, dass sie nichts zu den Bürgschaften finden konnte.
Erstatten, will mir die Baufirma das Geld nur für die Gewährleistungsbürgschaft.
Für die Fertigstellungsbürgschaft wurde die Rückzahlung abgelehnt mit der Begründung, dass die Baufirma mit dem Bau doch zeitgerecht fertig war.
Mitteilung vom Bauträger: Die Fertigstellungsbürgschaft wurde von der Kern-Haus AG gegeben.
Ich habe nach der Urkunde zur Fertigstellungsbürgschaft gefragt. hier gab es keine Reaktion von denen.
Der Bauträger hat vom Anfang an das Geld für beide Bürgschaften abkassiert und nichts unternommen.
Dass der Bauträger zeitgerecht wie vertraglich vereinbart baut, wird auch erwartet.
Es erlaubt ihm aber nicht, dass er die 950 Euro einbehält und keine Urkunde zur Fertigstellungsbürgschaft erstellt.
Muss hier der Bauträger für die versäumte Fertigstellungsbürgschaft die 950 Euro zurückzahlen, falls er keine Urkunde als Nachweis zeigen kann.
Diese darf auch nicht nach Vertragsabschluss nachträglich erstellt werden.
MFG
S. G.
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Antwort von Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Schilderung des Falles.
Die Bürgschaft ist dem Wesen nach eine Absicherung, die nicht nachgeholt werden kann. Vereinbaren Sie zuvor den Abschluss einer Bürgschaft, noch dazu für 950 Euro, und wird diese nicht vom Beauftragten abgeschlossen, so begeht dieser Betrug.
Daneben ist die Bürgschaftsabrede unerfüllt und da nicht nachholbar, haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung. Dies wegen Nichterfüllung einer Nebenleistungspflicht.
Ich würde gerne wissen, wie die 950 Euro verbucht wurden- tauchen diese als Rechnungsposten auf, oder gibt es gesondert eine Quittung- und ist ersichtlich, wie sich der Betrag aufteilen soll? D.h., auf welche Bürgschaft was entfällt?
Den Betrag können Sie dann zurückfordern, ggf. auch unter Hinweis auf ihre Möglichkeit, unabhängig von einer Zahlung Anzeige zu erstatten. Setzen Sie in jedem Falle eine Frist in ihrem Schreiben, und bewahren Sie einen Zugangsnachweis auf!
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T. Asthoff, Bielefeld
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