Fassadenputzarbeiten
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg, ich habe eine Frage. Bei uns wurde das Haus außen Verputzt. Im Angebot steht drin Grundputz mit Kalk-Zement und im Sockelbereich mit Zemetputz, 20mm dick. nun nach Verputzen konnte ich feststellen das mindestens die hälfte des Hauses und komplette Garage eine Putzdicke von max 10mm hat. der Verputzer sagt mir jetzt das im Angebot eigentlich bis 20mm heißen soll und deswegen alles in Ordnung ist aber dieses bis ist ja nicht drin. Das war ein pauschal Angebot. Was kann ich da machen?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Derartige Fehler gehen zu Lasten Ihres Vertragspartners – im Einzelnen:
Man kann nämlich davon ausgehen, dass es um eine sogenannte zugesicherte Eigenschaft ging und geht, nämlich eine 20 mm dicke Verputzung.
Wenn hier das Wort „bis“ fehlte, so ist das allein Sache Ihres Vertragspartners und hätte dann so im Vertrag stehen müssen.
Da es ein Pauschalangebot ist, ist hier auch keine derartige Nachbesserung in dem Sinne möglich, dass hier eine Ergänzung und Richtigstellung des Vertrages stattfindet.
Daher kann er sich nicht darauf berufen und es liegt eine mangelhafte Vertragsausführung vor, die so nachzubessern ist, dass 20 mm Stärke an Zementputz erreicht werden.
Setzen Sie dafür der Gegenseite schriftlich eine Frist von 2-3 Wochen, damit die die eben genannten Nacharbeiten erledigt werden. Eine Mehrzahlung ergibt sich zu Ihren Lasten eben nicht.
Schreiben Sie ihm zusätzlich, dass der Vertrag so einzuhalten ist, wie es darin geschrieben steht und der Fehler voll zu seinen Lasten geht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Bewertung und Ihre Nachricht, auf die ich gerne wie folgt antworte:
Er hat aber dieses so zu erledigen, da es die Vertragserfüllung nach dem Geschlossenen Vertrag darstellt. Das ist dann leider sein Problem.
Geschlossene Verträge sind einzuhalten und nur ausnahmsweise abänderbar oder rückgängig zu machen.
Andererseits könnten Sie natürlich bei Weigerung eine Minderung der Vergütung vornehmen.
Das wäre auch noch eine Möglichkeit.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt