Famillienzusammenführung
Fragestellung
Im Mrs Aslam and my nationality is German and i have a daughter , almost 2 years ago my husband applied for Family reunion visa from Pakistan .
First the Embassy asked him to correct his birth certificate and register it to Pakistan’s High court (email attached ) .It took him 7 months to complete the process and he submitted the New birth certificate along with the court order which was 100 % legal and genuine but after the „due date „ , after few months they sent a Refusal letter (refusal letter attached ) stating that “ Identität nicht eindeutig geklärt § 5 Abs.1 nr. 1a AufenthG “
The Embassy also asked for A1 language certificate .Is it required if he has a German Child i.e Parisa Aslam?
we sent appeal letter but no response
I see no reason for visa rejection being a father and spouse to German citizens .
He is a highly qualified Mechanical Engineer and has a job experience for more than 10 years , he worked in several countries including Australia .He still possesses a valid Australian residence visa ,he visited Germany and other schengen States more than once .
Please tell me what should I do to get the visa quickly as I am a single mother and want to reunite with my husband as soon as possible ?( we did write an appeal letter but no response came )
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Antwort von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Sehr geehrte Ratsuchende,
erlauben Sie mir, auf deutsch zu antworten. Die Gefahr, mich falsch auszudrücken und Missverständnisse hervorzurufen, ist zu hoch.
Ihr Ehemann muss keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen, wenn er (mit Ihnen) die Personensorge über Ihr gemeinsames Kind in Deutschland ausüben möchte. Die Pflicht zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf A1-Niveau gilt nur für den Familiennachzug zum deutschen Ehegatten. Da es aber ein gemeinsames deutsches Kind im Haushalt gibt, kann sich Ihr Ehemann auf die für ihn günstigere Bestimmung berufen. Das sollte dann gegenüber der Botschaft nachgewiesen werden (durch die Geburtsurkunde).
Pakistan gilt als Staat mit einem sogenannten unsicheren Urkundenwesen. Das hat u.a. zur Konsequenz, dass Urkunden nicht vom deutschen Konsulat legalisiert werden. Stattdessen wird verlangt, dass ein zuverlässiger Anwalt, ein sog. Vertrauensanwalt, die tatsächlichen Angaben überprüft und gegenüber dem Konsulat bzw. der Botschaft bestätigt.
In dem Schreiben der Botschaft wird Ihr Ehemann darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Dokument gefälscht sei, weil es keinen korrespondierenden Geburtseintrag im zugehörigen Register in Pakistan gebe. Wenn Ihr Ehemann meint, dass das nicht stimmt und das auch bestenfalls nachweisen kann, sollte er Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben mit dem Antrag, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Botschaft Islamabad, zu verpflichten, das Visum antragsgemäß zu erteilen. Sollte Ihr Ehemann die Bedenken der Botschaft zur Echtheit des Dokuments teilen oder es für möglich halten, dass das Dokument tatsächlich fragwürdig ist hinsichtlich der Richtigkeit des Geburtsdatums, sollte er den (von der Botschaft vorgeschlagenen) Weg des pakistanischen Vertrauensanwalts wählen.
Grundsätzlich ist der Nationalpass zum Nachweis der Identität ausreichend. Das gilt aber nicht mehr, wenn der Behörde weitere Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel säen, etwa unterschiedliche Angaben in Dokumenten zum Geburtsdatum.
Bis das nationale Visum zur Familienzusammenführung erteilt ist, sehe ich leider nur die Möglichkeit eines Schengen-Besuchsvisums. Allerdings kommt es auch bei diesem Visum auf die geklärte Identität an. Erst wenn auch ein Vertrauensanwalt nicht mehr weiterhelfen kann, dürfte sich Ihr Ehemann in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren auf Beweiserleichterungen berufen können.
Dass Ihr Ehemann früher Schengen-Visa erhielt, hilft ihm leider nicht weiter. Die Botschaft ist berechtigt und verpflichtet, bei jedem Antrag erneut zu prüfen, ob die Identität geklärt ist. Die Identität ist regelmäßig geklärt, wenn Name und Vorname sowie Tag und Ort der Geburt hinlänglich zuverlässig festgestellt wurden.
Leider kann ich Ihnen keine bessere Nachricht geben.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt
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