Familienzusammenführung für Schwiegereltern aus China
Fragestellung
Guten Tag,
bin mit meiner chinesischen Frau seit 2007 verheiratet. Wir leben seit 2018 in Deutschland und haben zwei Kinder. Meine Frau hat eine Aufenthaltserlaubnis hier in Deutschland.
Nun steht die Frage im Raum, ihre Eltern nachzuhohlen, da diese schon über 70 sind und sie als Einzelkind sich um die Eltern kümmern möchte. Darüber hinaus hat sie Angst, dass China bald sämtliche Auslandsreisen für seine Bürger untersagt.
Die Frage ist nun wie und ob wir die Eltern nachhohlen können damit sie dauerhaft in Deutschland leben können. Was die Sache komplizierter macht ist, dass der Schwiegervater schwer zuckerkrank ist und auf Dialyse angewiesen ist. Ich weiss also Stand heute gar nicht ob eine Versicherung so einen Fall aufnimmt. Aber wie ist hier die Rechtslasge? Unter welchen Umständen können wir die Schwiegereltern nach Deutschland hohlen?
Danke und Viele Grüße
Patrick Ballweg
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
der sog. Elternnachzug ist in § 36 AufenthG geregelt. Hierin ist die Voraussetzung zu finden, unter denen Eltern zu ihrem volljährigen Kind nachziehen kann.
Diese ist dabei das Bestehen einer sog. außergewöhnliche Härte. Dies bedeutet, dass entweder der in Deutschland lebende Familienangehörige – also die Tochter bzw. Ihre Frau - oder der im Ausland Lebende kein eigenständiges Leben führen kann und dadurch auf eine familiäre Hilfe angewiesen ist. Die weitere Voraussetzung ist, dass diese Hilfe „in zumutbarer Weise“ nur im Bundesgebiet erfolgen kann. (BVerwG, Urteil vom 10.03.2011, AZ: 1 C 7.10).
Konkret bedeutet dies jedoch, dass ein gesunder Elternteil kaum die Möglichkeit hat, über den Familiennachzug zu einem gesunden volljährigen Kind zu ziehen.
Nun teilen Sie mit, dass der Schwiegervater auf eine Dialyse angewiesen ist. Hierauf könnte man ggf. den Familiennachzug stützen, müsste dann aber nachweisen, dass er NUR und AUSSCHLIEßLICH in Deutschland von seiner hier lebenden Tochter die Hilfe erhält, die er aufgrund seiner Erkrankung benötigt. Wenn dies zu verneinen ist, dann muss man realistisch davon ausgehen, dass es leider derzeit keine Möglichkeit für einen Nachzug der Eltern gibt.
Ich bedaure sehr, Ihnen keine positive Antwort erteilen zu können, hoffe aber gleichwohl, dass Ihnen die Ausführungen hilfreich sind. Eventuelle Nachfragen stellen Sie bitte, damit ich diese beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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