Familienversicherung als Rentner
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
ich (männl., geboren 3/1952, verheiratet, Zugewinngemeinschaft) bekomme ab Oktober 2017 eine monatl. Rente von ca. 225,00 € von der gesetzlichen Rentenversicherung und eine monatl. Zahlung von ca. 85,00 € aus der Pensionskasse.
Da ich in der 2. Hälfte meines Erwerbslebens nicht 90 % in der gesetzlichen KV versichert war, bin ich kein Pflichtmitglied in der KVdR, sondern nur freiwilliges Mitglied. Da meine Einkünfte unter dem Grenzbetrag von 415 € (2016) liegen, erfülle ich die Vorraussetzungen um bei meiner Ehefrau (berufstätig, geb. 11/1962) familienversichert zu sein.
In einem Monat (1.12.2016) wird meine Kapitallebensversicherung ( besteht seit 1987) fällig, das sind 168.000 €.
Wenn ich dieses Kapital durch monatliche Entnahmen aufbrauche, dann zählen diese Entnahmen nach meinen Informationen nicht als Einkünfte. So dass diese Entnahmen keine Auswirkungen auf die Familienversicherung haben dürfte, da es zur Zeit so gut wie keine Zinsen auf Kapitalguthaben gibt.
meine eigentliche Frage lautet:
Ist es auch möglich, dass ich alternativ meiner Ehefrau das Geld aus der Lebensversicherung schenke/übertrage (Dispositionsrecht), damit Sie auf Ihren Namen davon eine Eigentumswohnung kaufen kann, ohne dass die Krankenversicherung diese Mieteinnahmen mir als Einkommen zurechnet und ich weiter in der Familienversicherung bleiben kann?
Wenn ja, bedarf diese Schenkung einer besonderen vertraglichen Gestaltung?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe und viele Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Es ist in der Tat zutreffend, dass Entnahmen aus dem Vermögen nicht als Verdienst anzusehen ist, bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte von daher nicht mit berücksichtigt wird.
Bei den Zinsen, die Sie aus dem Kapital erzielen, ist es anders, diese Zinsen zählen zum Gesamteinkommen hinzu.
Je nach Art der Kapitalanlage müssen Sie, auch in Niedrigzinszeiten, etwas rechnen, um nicht über die Grenzen zu kommen.
Die Schenkung des Geldes an Ihre Frau hat auf die Einkünftesituation im Hinblick auf die Familienversicherung keinen Einfluss.
Wenn Ihre Frau mit diesem Geld ein Haus erwirbt und daraus Mieteinkünfte erzielt, werden diese Einkünfte ihr zugerechnet und nicht Ihnen. Nur dann, wenn Sie Miteigentümer an dem zu erwerbenden Haus werden, würde die Situation sich ändern.
Vor Auszahlung der Lebensversicherung können Sie mit Zustimmung der Versicherungsgesellschaft den Auszahlungsanspruch an Ihre Frau abtreten.
Sollte das Geld bei Ihnen auf dem Konto sein, reicht eine Überweisung auf ein Konto Ihrer Frau (kein gemeinschaftliches Konto!).
Sie sollten zudem einen Vertrag mit Ihrer Frau aufsetzen, in dem dokumentiert wird, dass es sich um eine Schenkung handeln soll. Zwar ist ein solcher Schenkungsvertrag grundsätzlich beurkundungsbedürftig, vgl. § 518 Abs. 1 BGB, allerdings wird dieser Mangel durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt, also durch die Zahlung des Schenkungsbetrages.
Ob sich diese Schenkung in steuerlicher Hinsicht rechnet, müssen Sie mit einem Steuerberater klären.
Mit freundlichen Grüßen
Sie haben eine Frage im Bereich Zivilrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen