Familienrecht - Zugewinnausgleich
Fragestellung
Güterstand Zugewinngemeinschaft
1.
Wie wird das während der Ehe aus den Einkünften des Ehemanns gekaufte Motorboot und ein teureres Klavier, beides zu seiner alleinigen Nutzung, im Rahmen der Zugewinnermittlung behandelt ?
Bleibt der Wert des Motorbootes und des Klaviers bei der Ermittlung des Zugewinnausgleiches unberücksichtigt oder wenn er berücksichtigt wird, wird der Neupreis oder der Zeitwert des Bootes herangezogen ?
2.
Eine vorgezogene Zugewinngemeinschaft wurde schon während der Ehe gelebt, durch ungefähren paritätischen Ausgleich des Vermögens. Dabei wurde sich im Rahmen des Freibetrages bewegt, allerdings ohne Schenkungssteuer-Erklärung.
Eine Ferien-Immobilie wurde im Jahre 2013 während der Ehe gekauft. Der Ehemann hat die Ferien-Immobilie von seinem paritätischen Anteil des Vermögens komplett allein bezahlt. Eingetragen sind im Grundbuch beide Ehepartner je zur Hälfte.
Wie stellt sich die Situation bei der Zugewinnermittlung im Scheidungsfall dar ?
Darf der vom Ehemann voll gezahlte Wert der Ferienimmobilie bei der Zugewinnermittlung bei dem Ehemann berücksichtigt werden ? Oder wird so getan als hätte der Ehemann die Ferienimmobilie aus dem Gesamtvermögen der Eheleute bezahlt (auch wenn er allein gezahlt hat) und deshalb die Hälfte des Immobilienwertes bei der Zugewinnermittlung bei der Ehefrau zu berücksichtigen ist ?.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte/-r Ratsuchende/-r,
mit dem Zugewinnausgleich soll der Vermögenszuwachs zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Es wird daher das Anfangsvermögen (Stichtag Hochzeit) mit dem Endvermögen (Stichtag Rechtshängigkeit Scheidung) verglichen. Derjenige, der mehr Vermögenszuwachs hat als der andere Ehepartner, muß dem anderen von der Differenz die Hälfte als Geldbetrag zahlen. Im Ergebnis sollen danach beide Ehegatten ein gleich hohen Vermögenszuwachs in der Ehe haben.
Bei dieser Berechnung wird nicht berücksichtigt, wer die Vermögenswerte finanziert hat. Es kommt ausschließlich auf die Eigentumsverhältnisse an. Deshalb wird eine Immobilie die jedem Ehepartner zu 1/2 gehört, bei jedem mit dem hälftigen Verkehrswert in das Endvermögen eingestellt.
Frage 1): Das Boot und das Klavier des Ehemannes werden mit dem Zeitwert zum Stichtag des Endvermögens bei dem Vermögen des Ehemannes berücksichtigt.
Frage 2): Bei jedem Ehegatten wird der hälftige Wert des Immobilie in das Endvermögen eingestellt, unabhängig wer diese finanziert hat. Sollten jedoch zum Stichtag des Endvermögens noch Schulden/Verbindlichkeiten bestehen, werden diese bei dem Ehegatten als Passivvermögen berücksichtigt, der rechtlich dafür aufkommen muss (weil er z. B. im Kreditvertrag steht).
Sofern bereits zu Ehezeiten Ausgleichungen stattgefunden haben, ist dies nicht schädlich. Dadurch verringert sich jetzt der Zugewinnausgleich, weil das erhaltenen Vermögen bei der Ehefrau als Endvermögen berücksichtigt wird.
Sollten jedoch ein Ehevertrag o.ä. existieren, wäre dieser nochmal genau zu prüfen!
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiter helfen konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).