Familienrecht - Unterhalt / Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige einen fachlichen Rat aus dem Bereich Familienrecht zum Unterhalt / Zwangsvollstreckung.
Situationsbeschreibung:
a. 10-2011 Auszug der Kindesmutter mit meinen beiden Kindern (Status: verheiratet)
b. seit 10-2011 Unterhaltszahlungen
c. 04-2012 Titulierung Unterhalt auf Anraten RAin
d. 04-2012 Trennung von RAin und Mandatierung neue RAin
e. 05-2012 neue Bemessung Unterhalt; Ergebnis: Nettoeinkommen liegt im Trennungsjahr unter Selbstbehalt
f. 05-2012 Nach Verhandlung zwischen den Anwälten von 05 bis 10-2012 keine Zahlung von Unterhalt im Einvernehmen, weil mein bewertetes Einkommen unter den Selbstbehalt fällt; Verpflichtung Verfahrensgegner „… werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der notariellen Urkunde - … nicht unternommen“ (siehe hierzu Anlage 1 + 2 vom 23.05.2012 und 15.10.2012 - siehe Roteintragungen)
g. 05-2012 KM beantragt beim JA Unterhaltsvorschuss
h. 05-2012 JA fordert mich auf, die Unterhaltszahlungen wieder aufzunehmen
i. 06-2012 ich informiere das JA über meine wirtschaftlichen Verhältnisse
j. 07-2012 bis 2015 Schriftwechsel zwischen mir und JA ohne Annäherung
k. 2014?? Verfahrensgegner über gibt Unterhaltstitel aus 04-2012 an JA
l. 10-2015 Zwangsvollstreckung durch das Jugendamt für Unterhalt 05 bis 10-2012
m. 11-2015 Jugendamt empfiehlt mir, mich direkt mit der KM auseinander zu setzen (s. Schreiben 11.11.2015)
Meine Fragen:
i. Lohnt sich eine Aufforderung an die KM zum Schadensausgleich?
ii. Welche Aussicht habe ich – bei Ablehnung der KM und mit Bezug auf die Vereinbarung - zur Durchsetzung der Forderungen vor Gericht?
Wenn noch weitere Dokumente erforderich sein sollten, bitte ich um kurze Info.
Abstimmung bitte telefonisch unter 0176- 55 0 73 0 55
Mit freundlichen Grüßen
Claus-Henning Schulke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben hier zwei Möglichkeiten der Vorgehensweise.
Da die Zwangsvollsreckung betrieben wird, können Sie sich gegen diese zur Wehr setzen. Es besteht ein Unterhaltstitel, der nachweislich wohl zu Unrecht anerkannt worden ist.
Deswegen sollte auch auf die Zwangsvollstreckung verzichtet werden. Das Problem ist in der Tat, dass bereits ab Mai 2012 mit der Beantragung des Unterhaltsvorschusses ein Forderungsübergang stattgefunden hat.
Die Kindesmutter hat aber offenbar zeitgleich mit der Beantragung auf die Vollstreckung verzichtet. Es wäre an dieser Stelle wichtig zu wissen, wann die Mutter den Unterhaltsvorschuss beantragt hat. Sie haben ein Schreiben vom 05.06.2012 erhalten; wann die Mutter den Antrag gestellt hat, ist aber nicht bekannt; möglicherweise war dieses nach dem Verzicht auf die Zwangsvollstreckung, so dass dann auch dieser gegenüber dem Jugendamt wirkt,
Das sollte geklärt werden.
Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit des Vorgehens gegen die Kindesmutter. Diese hat offenbar den Verzicht nicht mitgeteilt, so dass es nun zu dieser Situation gekommen ist.
Allerdings gibt es vorliegend ein erhebliches Problem.
Im Mai 2012 ist für die Zukunft auf Kindesunterhalt verzichtet worden, da aus der Urkunde bis dahin nicht vollstreckt werden sollte. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft ist an sich aber nicht möglich. Um Ersatzansprüche gegen die Mutter durchzusetzen, kann hier damit argumentiert, dass es sich um eine Freistellungsvereinbarung handeln sollte. Das bedeutet, dass Sie auf diesem Wege die Mutter in Regress nehmen könnten; dieses auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese dann Unterhaltsvorschuss beantragt hat ohne diese Vereinbarung dort anzuzeigen.
Über den Weg der Freistellungsvereinbarung kann sich ein Anspruch herleiten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
SYlvia True-Bohle, Oldenburg
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vielen Dank für die schnellen Informationen.
Ich habe zu Ihrer Expertise noch folgende Fragen, um mir Klarheit zu verschaffen:
Hinweis: die Zwangsvollstreckung ist bereits erfolgt!!
1. Wie kann ich mich im Nachgang zur Zwnagsvollstreckung noch zur "Wehr" setzen? (und: welche Erfolgsaussichten bestehen)
2. Die KM hat erst nach der Verabredung zur Aussetzung der Unterhaltszahlungen den Unterhaltsvorschuss beim JA beantragt.
Jedoch hatte meine Anwältin erbeten, auf die Zwangsvollstreckung zu verzichten (dies wurde auch von der Gegenseite bestätigt) und gleichzeitig!!! empfohlen einen Unterhaltsvorschuss beim JA zu beantragen.
Aus ihren Hinweisen lese ich heraus, dass diese Empfehlung dem Verzicht auf Vollstreckung widerspricht.
Mindert das meine Ansprüche?
3. Hätte das JA überhaupt vollstrecken dürfen, wenn die Gegenseite den Verzicht auf Zwangsvollstreckung erklärt hat?
4. Hätte die Gegenseite den Antrag auf Unterhaltsvorschuss zurück ziehen müssen?
Es ist für mich eine Abwägungssache bei einem Streitwert von 2.000 € weiteren juristischen Beistand zu bezahlen, wenn die Erfolgsaussichten gering sind.
Zählt dieser Sachverhalt zum Familienrecht? Dann übernimmt leider meine Rechtsschutzversicherung nichts.
Vielen Dank für Ihre schnelle Unterstützung
Mit frendlichen Grüßen
Claus-Hennung Schulke
da die Zwangsvollstreckung bereits abgeschlossen ist, bleibt dann nur noch das Vorgehen gegen die Kindesmutter aus der Vereinbarung.
Ich hatte Ihnen bereits die Möglichkeit eines Vorgehens aus dem Freistellungsanspruches aufgezeigt. Für die Zukunft kann auf Kindesunterhalt nicht verzichtet werden. Allerdings stellt sich der Sachverhalt so dar, dass wegen unzutreffender Annahme Ihres Einkommens gar kein Unterhalt hätte gezahlt werden brauchen.
Da der Verzicht vor der Beantragung des Unterhaltsvorschusses erfolgte, wirkt dieser nach meinem Dafürhalten auch gegen das Jugendamt, wenn Sie in der gesamten fraglichen Zeit leistungsunfähig gewesen sind.
Nach wie vor bleibt daher die Möglichkeit aus dieser Freistellungsvereinbarung gegen die Kindesmutter vorzugehen.
Der Sachverhalt gehört zum Familienrecht.
Ihnen ist natürlich zuzugestehen, dass bei einem Kostenrisiko von 1.400,00 € bei zwei Anwälten und den Gerichtskosten, eine Entscheidung nicht einfach sein wird. Ich kann Ihnen natürlich nicht zusagen, dass Sie dieses Verfahren gewinnen werden. Es bestehen Argumente, die Ihren Anspruch stützen, aber letztlich wird ein Gericht entscheiden.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg