Fahrtkosten absetzen
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 2 Stunden
Fragestellung
Hallo Herr Dr. Schenk,
ich nutze über meinen Arbeitgeber ein verbilligtes Geschäfsfahrzeug-Angebot für Mitarbeiter. Beteiligung 0,5% Leasingkosten, Tankosten trage ich zu 100%. In der Gehaltsabrechnung werden 4 km von Nebenwohnsitz zu Arbeitsort als geldwerter Vorteil versteuert. Familienfahrten sind laut Organisationsrichtlinie meines Arbeitgebers frei. Ich habe jede Woche eine Familienheimfahrt in meinen 437 km entfernten Hauptwohnsitz.Kosten für die Doppelte Haushaltsführung (anteil Miete Nebenwohnung, Kleinmöbel) mache ich ebenfals geltend.
Was wird in meinem Fall in der Pendlerpauschale berücksichtigt? A) nur die Entfernung Nebenwohnung Arbeitsort (einfach 4 km) oder B) auch die wöchentliche Anreise zum Arbeitsort vom Hauptwohnsitz und zurück?
Viele Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchender,
gerne beantworte ich nach den Regeln der Plattform Ihre Frage: Grundsätzlich wären Sie berechtigt, sofern die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gegeben sind, Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt als Werbungskosten abzusetzen. Anzusetzen wäre dann: Einfache Entfernung in KM (437) x 30 Cent x Anzahl der Wochen. Da Sie aber von Ihrem Arbeitgeber ein Fahrzeug verbilligt zur Verfügung gestellt haben und dieser bei Ihnen keinen geldwerten Vorteil für Familienheimfahrten versteuert, entfällt im Gegenzug für Sie der Ansatz von Werbungskosten im Rahmen der Familienheimfahrten, obwohl Sie selbst eigne Kosten für das Kfz übernommen haben. Meines Erachtens ist dies steuerlich nicht gerecht, da per se nur eine Gesamtrechnung solch eine Abzugsbeschränkung zulässt. Zuzahlungen werden aj auch bei der Berechnung des Nutzwertes im Rahmen der 1 % Regel berücksichtigt. Ich rate Ihnen, die Kosten für die Familienheimfahrten anzusetzen aber ZWINGEND das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass Sie a) einen Firmenwagen haben, b) Kosten selbst tragen und c) der Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil für die Familienheimfahrten versteuert (Sie müssen unbedingt darauf hinweisen, sonst könnte das Finanzamt Ihnen Steuerverkürzung unterstellen). Wenn Sie den Steuerbescheid haben und die Familienheimfahrten nicht anerkannt wurden, stehe ich Ihnen gerne wieder zur Verfügung. Vielleicht ist bis dahin die Rechtsprechung ein Stück weiter.
FAZIT: Versuchen Sie die Familienheimfahrten so anzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage soweit beantwortet zu haben und bedanke mich für den Auftrag.
Viele Grüße
Schenk.
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen