Fahrradunfall eines 17jährigen Radfahrers mit Sachschaden
Fragestellung
Mein Sohn Julian (17) hat am 30.09.2016 einen Verkehrsunfall verursacht. Während der Fahrt - er ließ sich nur rollen (ca. 10 km/h), riss die Kette seines Fahrrads und verfing sich im Vorderrad. Da er so langsam war, verlief das ganze relativ glimpflich. Er stürzte nach rechts zur Seite - das Fahrrad fiel nach links in einen an der Ampel wartenden Pkw. Laut Gutachten des Fahrzeughalters (eine Fahrschule) beläuft sich der Schaden auf 1.900,- EUR. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen, und auch ein Krankenwagen wurde hinzugerufen, weil mein Sohn am Knie stark blutete und nicht klar war, ob er größere Verletzungen hat.
Meine Frage:
Julian ist ja noch nicht volljährig. Hafte ich als Mutter für den Schaden?
(Mir ist natürlich klar, dass mein Kind den Unfall verursacht hat - allerdings bin ich seit einem Jahr allein erziehend - und diese 1.900,- EUR sind für mich eine Riesensumme. Mein Mann und ich hatten bis zu unserer Trennung eine private Haftpflichtversicherung - leider hat sie nach der Trennung keiner von uns fortgeführt.).
Ich habe jetzt aber auch gelesen, dass eine Haftpflichtversicherung auch nur zahlen würde, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässing gehandelt hat / schuldig ist.
Ich möchte mich auch gerne gütlich mit dem Fahrzeughalter einigen und mich am Schaden beteiligen - aber generell würde ich gerne wissen, wie die rechtliche Lage bezüglich der Haftung ist.
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Antwort von Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Schilderung dieses rechtlich äußerst spannenden Falles. Um das Ergebnis einmal vorwegzunehmen: Es handelt sich hierbei in meiner 9-jährigen Berufspraxis um den ersten Verkehrsunfall, bei dem ich keine Haftung des Unfallverursachers sehe sondern davon ausgehe, dass der Geschädigte für seinen Schaden selbst aufzukommen hat.
Zunächst einmal handelt es sich bei dem weit verbreiteten Satz "Eltern haften für Ihre Kinder" um einen Irrtum. Kinder haften für sich selbst (wenn sie denn haften müssen) und Eltern haften ebenfalls für sich selbst. Sie würden also nur dann haften und mit Ihrem Vermögen einzustehen haben, wenn Sie gem. § 932 BGB die Ihnen für Ihren Sohn obliegende Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hätten. Dem ist aber nicht so. Ein 17-jähriges Kind darf als Fahrradfahrer selbstständig und unbeaufsichtigt am Straßenverkehr teilnehmen.
Also ist allenfalls fraglich, ob Julian selbst haftet, also mit seinem Vermögen für den Schaden einzustehen hat. Eine verschuldensunabhängige Haftung existiert nach § 7 StVG jedoch ausschließlich für den Halter eines Kraftfahrzeugs. Dies ist im Falle eines (reinen) Fahrrades (u.U. anders bei einem sog. e-Bike) nicht einschlägig.
Letztlich kommt damit lediglich eine Schadensersatzpflicht aus § 823 BGB in Betracht. Diese Anspruchsgrundlage setzt jedoch voraus, dass der Schädiger schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat. Dies ist auch der Grund, warum eine Privathaftpflichtversicherung nur leisten müsste, wenn Fahrlässigkeit vorläge, denn die Versicherung haftet nicht weitergehend als der Versicherte. Nun ist es aber gerade nicht so, dass Ihr Sohn den Unfall in Folge von Unachtsamkeit verschuldet hat. Wenn das Reißen der Kette zum Unfall führte, dürfte der Sturz und damit das schädigende Ereignis für Ihren Sohn weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen sein. Im Falle der Unvorhersehbarkeit oder der Unvermeidbarkeit des Unfalles liegt jedoch gerade keine Fahrlässigkeit vor. Dies wäre anders zu bewerten, wenn sich das Fahrrad in einem nicht mehr verkehrstüchtigen Zustand befunden hätte oder wenn Ihr Sohn sonstwie hätte vorher erkennen können, dass die Fahrradkette reißen könnte. Zudem wäre das fahrlässige Handeln aber zudem vom Geschädigten zu beweisen.
Daher gelange ich zu dem Ergebnis, dass weder Sie noch Ihr Sohn erfolgreich in Anspruch genommen werden können (auch wenn der Geschädigte dieses Ergebnis u.U. nicht einsehen will).
Ich empfehle Ihnen und Ihrem Sohn daher, die Schadensersatzpflicht zurückzuweisen und einen Anspruch nicht einmal teilweise anzuerkennen. Auch für eine gütliche Einigung sehe ich daher keine Notwendigkeit.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend und verständlich beantwortet zu haben. Ansonsten können Sie gern eine Nachfrage an mich richten. Sollten Sie oder Ihr Sohn im weiteren Verlauf einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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