Fahreignung bei einem wiederholten Epileptischen Anfall
Fragestellung
Guten Tag,
ich hatte vor mehreren Monaten zum wiederholten Male einen provozierten epileptischen Anfall und habe mir dahingehend die Meinung von zwei Fachärzten eingeholt. Ein Arzt (Neurologe) sagte mir, ich habe zurzeit aus medizinischer Sicht keine Fahreignung zum Führen von Fahrzeugen. Der andere Arzt (Neurologe) sagte, da bereits einige Monate her sind und ich in dieser Zeit anfallsfrei war, wäre die Fahreignung aus seiner Sicht wieder gegeben. Wer hat nun recht? Darf ich Auto fahren? (Mein Führerschein wurde mir nicht entzogen. Es geht lediglich um die ärztliche Empfehlung zur Fahreignung). Würde man mir im Falle eines Unfalls etwas vorwerfen können, oder kann ich mich auf das Gutachten des zweiten Arztes verlassen?
Ich bin aus beruflicher Sicht auf das Auto angewiesen und Vielfahrer. Daher ist es mir wichtig auf der sicheren Seite zu sein und im besten Falle mit ärztlicher Einverständnis fahren zu dürfen.
Viele Grüße
Max
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Natürlich könnte man sich auf den Standpunkt zurückziehen, " es merkt schon keiner, den Führerschein habe ich ja noch ", aber das ist nicht zu empfehlen. Nach § 31 StVZO ( Straßenverkehrszulassungsordnung muss jeder Autofahrer in der Lage sein, ein Fahrzeug selbständig und sicher zu führen. Die Vorschrift lautet wie folgt:
„§ 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.“
Andernfalls kann die Fahrerlaubnis entzogen werden oder der Versicherungsschutz wegen grober Fahrlässigkeit gefährdet sein. Wer aufgrund einer akuten oder chronischen Erkrankung den Verkehr gefährdet, wird wie ein Alkoholsünder bestraft, §§ 315 c Strafgesetzbuch- Gefährdung des Straßenverkehrs.
Da Sie nun Kenntnis von der Krankheit erlangt haben und hier zwei anderslautende Aussagen erhalten haben, können Sie sich nicht risikolos auf die günstigere Aussage veranlassen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sol sollten Sie Ihre Fahrtauglichkeit von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation abklären lassen.
In der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung sind Anfallsleiden auch explizit als Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis genannt.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin
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