Fälschlicherweise einbehaltene Kapitalertragssteuer bei Bonuszertifikaten
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Am 26.06.2007 habe ich Bonuszertifikate auf Daimler (DE000BLB4AZ0) zum Kurs von 72.99€ gekauft. Im Zuge der Finanzkrise wurde dann der festgelegte Kurswert der Daimler Aktie unterschritten und die Zertifikate wurden deshalb am 26.06.2009 in Daimler Aktien umgewandelt (Kurs an diesem Datum 26.35€). Beim Verkauf der Daimler Aktien am 16.03.2018 bei einem Kurs von 68.50€ wurde dann der Kursgewinn zwischen 26.06.2009 und 16.03.2018 (26.35€ -> 68.50€) für die Abführung der Kapitalertragssteuer zugrunde gelegt. D.h. es wurde nicht berücksichtigt, dass die Daimler Aktien aus Zertifikaten stammen, die an einem früheren Datum zu einem höheren Kurs gekauft wurden. Die für Kauf, Umwandlung und Verkauf relevaten Dokumente befinden sich im Anhang.
Daraufhin habe ich meinen Bankberater auf §20 Absatz 4a Satz 3EStG hingewiesen, da ich davon ausging ,dass der Kurs des Zertifikats zum Kaufzeitpunkt (also 72.99€) zugrunde gelegt werden muss. Meiner Ansicht nach habe ich beim Aktienverkauf einen Verlust und keinen Gewinn gemacht und die abgeführten Steuern (Kap: 1528.80€ + Soli 84.09€ + Kirchensteuer 137.59€) wurden fälschlicherweise einbehalten.
Daraufhin bekam ich die Antwort, dass es 2009 bei Andienungen eine Sonderregelung gab, die besagt, dass in meinem Fall als Anschaffungskosten der angedienten Aktien deren Börsenkurs anzusetzen sei (Börsenkurs der Aktien bei Fälligkeit des Zertifikates). Die Steuer sei also zurecht einbehalten worden. In dieser Argumentation stützt sich die Sparkasse auf ein Rundschreiben, das mir mein Bankberater hat zukommen lassen (Sparkasse_Rundschreiben.gif im Anhang).
Ich würde Sie daher gerne bitten zu prüfen, ob die Steuern zurecht gezahlt worden sind oder ob ich die Steuern zurückfordern kann. Falls ich die Steuern zurückfordern kann: welcher Weg ist hierfür der beste?
Mit freundlichen Grüßen,
F. R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Prof. Achim Nettelmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich war in den letzten Tagen krankheitshalber nicht tätig. Ich muss in den nächsten Tag bezüglich Ihrer Frage recherchieren und werde Ihnen dann eine Antwort zukommen lassen.
Ich versuche, die Angelegenheit zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Nettelmann
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nach Klärung der Angelegen-heit kann ich Ihnen nunmehr
die Rechtslage mitteilen:
Zwischen dem Erwerb der Zertifikate und der Andienung liegen mehr als 1 Jahr, so dass nach dem bis 31.12.2008 geltenden Recht im Falle einer Veräußerung in Gewinn nicht steuerpflichtig und ein Verlust allerdings
nicht relevant gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund regelt § 20 Abs. 4 a Satz 3 EStG, dass dieser Verlust auch nach neuen Recht nicht relevant ist.
Demzufolge wird der Preis für den Erwerb der Zertifikate, also 72,99 €, als Veräußerungspreis für die Zertifikate am 26.06.2009 angesetzt (Verlust fällt in die Altregelung!) und der Preis für
von 26,35 € im Zeitpunkt der Andienung als Anschaffungs-kosten für den Erwerb der Aktien zugrunde gelegt.
Die Handhabung durch die Sparkasse entspricht also der gesetzlichen Regelung.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Nachricht übermitteln kann und bitte gleichzeitig um Entschul-digung für die verzögerte Bearbeitung Ihrer Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Nettelmann
leider haben Sie keine Bewertung meiner Bearbeitung vorgenommen. Konnte ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen?
Prof. Nettelmann