Existenzgründung in der Elternzeit
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
ich bin unbefristet bei der ThyssenKrupp AG angestellt und beabsichtige, während meiner einjährigen Elternzeit ab 01.02.17 mich selbständig zu machen. Das Arbeitsverhältnis kündigen, würde ich erst am Ende der Elternzeit, wenn meine eigene Firma läuft, oder ich würde nach 1 Jahr um eine Verlängerung der Elternzeit bitten.
Außerdem würde ich mir eine Teilzeittätigkeit (20-30 Std.) vom Arbeitgeber genehmigen lassen.
Meine Frage ist, ob mein Arbeitgeber jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis kündigen kann, wenn ihm bewusst wird, dass die angemeldete Teilzeittätigkeit der Anfang einer Selbständigkeit ist, und ich nicht ins Unternehmen zurückkehren werde.
Mit freundlichen Grüßen
K. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1. Nach § 15 Abs. 4 des Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz (BEEG) dürfen Sie während der Elternzeit durchschnittlich bis zu 30 Wochenstunden pro Monat erwerbstätig sein. Eine Teilzeitarbeit in dieser Zeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bedürfen nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG der Zustimmung des Arbeitgebers. Bei einer selbstständigen Tätigkeit - wie Sie diese hier vorhaben - müssen Sie damit die Zustimmung des Arbeitgebers einholen. Dieser kann die beantragte selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Liegen solche dringenden betrieblichen Gründe nicht vor, muss der Arbeitgeber Ihre selbstständige Tätigkeit genehmigen.
2. Während der Elternzeit ist eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 18 BEEG grundsätzlich ausgeschlossen. Spricht der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung während der Elternzeit aus, ist diese nach § 134 BGB nichtig.
Der Arbeitgeber kann nur in ganz eng umrissenen Fällen die Zustimmung der zuständigen Behörde zum Ausspruch einer Kündigung während der Elternzeit einholen. Das betrifft aber zum Beispiel nur Fälle, in denen Massenentlassungen wegen einer Insolvenz des Arbeitgebers anstehen.
3. Der Arbeitgeber kann Ihnen damit während der Elternzeit nicht wegen Ihrer selbstständigen Tätigkeit kündigen. Er muss auch die Zustimmung zu einer selbstständigen Tätigkeit während der Elternzeit erteilen, wenn dem dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein solcher dringender betrieblicher Grund könnte zum Beispiel nur dann vorliegen, wenn Sie ein Unternehmen gründen, das im Wettbewerb zu Ihrem Arbeitgeber steht. Ich nehme aber an, dass dies hier nicht der Fall ist. Damit muss der Arbeitgeber Ihnen die Zustimmung erteilen und darf Ihnen während der Elternzeit auch nicht kündigen.
Falls Sie sich zum Ende der Elternzeit entscheiden, ausschließlich die selbstständige Tätigkeit fortzuführen, können Sie das Arbeitsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber gemäß
§ 19 BEEG mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen. Wenn Sie bereits 3 Monate vor Beendigung der Elternzeit wissen, dass Sie ausschließlich die selbstständige Tätigkeit fortführen möchten, können Sie das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen. Es handelt sich hierbei um ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers. Sie können damit die Elternzeit und das Arbeitsverhältnis zeitgleich enden lassen.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihren Auftrag. Ich werde Ihre Frage prüfen und am Wochenende darauf zurück kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin