Erweitere beschränkte Steuerpflicht, in - oder ausländische Kapitalerträge
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin deutscher Staatsangehöriger und seit 23 Jahren mit einer thailändischen Staatsangehörigen verheiratet.
Unsere Familie verfügt über einen Wohnsitz in Thailand, alleiniges Hauseigentum meiner Ehefrau und einen Wohnsitz in Deutschland, mein alleiniges Hauseigentum.
Meine Frau hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt von 1997 bis einschließlich 2013 in Deutschland. Seit 2013 hat sie das Sorgerecht für ihr leibliches Enkelkind, welches sie aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nur in Thailand ausüben kann. Aus diesem Grund hat meine Ehefrau ab dem 01.01.2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt, inclusive behördlicher Abmeldung, nach Thailand verlegt.
Da meine Ehefrau aus aufenthaltsrechtlichen Gründen (dem im Jahr 2014 dreijährigen jährigen Kind wurde von den deutschen Behörden keine Aufenthaltsgenehmigungen und / oder Besuchsvisa erteilt) sich in den Jahren 2014 bis einschließlich 2017 nicht in Deutschland aufhalten konnte und in den Jahren 2018 und 2019 sich nur während der sommerlichen Schulferien des Kindes in Deutschland aufhielt, unterstellt das Finanzamt meiner Ehefrau, die Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes in Deutschland. Meine Frau hat diesen Wohnsitz zwar de facto nie verlagert oder aufgegeben und kann auch uneingeschränkt nach eigenem Ermessen über diesen gemeinsamen Wohnsitz verfügen, was sich allein aus familienrechtlicher Sicht als Ehefrau ergibt. Das Finanzamt sieht das trotz umfassender Darstellung des Sachverhalts durch uns, anders und beabsichtigt, uns aus diesem Grunde nachträglich ab dem Jahr 2014 steuerlich getrennt zu veranlagen. Meine Frau wäre demnach beschränkt oder erweitert beschränkt steuerlich veranlagt. Meine Frau erzielt in Thailand keine Einkünfte und in Deutschland Einkünfte im Rahmen von Vermietung und Verpachtung, welche in den zurückliegenden Jahren unterschiedlich hoch zwischen ca. 4.000,00 € bis 12.000,00 € pro Jahr lagen.
Ich habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt bisher permanent in Deutschland, arbeite in Deutschland, habe ein Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 20.000,00 € sowie Vermietung und Verpachtung von über 60.000,00 € und Eigentum über 156.000,00 € in Deutschland. Da das Kind Bestandteil unserer Familie ist und gemeinsam mit meiner Frau in Thailand lebt, ist mein gewöhnlicher Aufenthalt zwar in Deutschland, mein Hauptwohnsitz jedoch am Wohnsitz der Familie in Thailand, an welchem ich mich aktuell ca. 4 Wochen pro Jahr aufhalte. Mein Wohnsitz in Deutschland stellt seit 2014 somit nur noch meinen Zweitwohnsitz zum Zwecke der Einkommenserzielung dar. Steuerlich bin ich als Deutscher unbeschränkt zur Einkommenssteuer veranlagt.
Weiteres Einkommen erziele ich aus Dividenten von Aktien, Veräußerungsgewinnen von Aktien und Optionsscheinen. Die Wertpapiere werden beim britischen Broker/Depotbank „InteractiveBroker“ über den deutschen Broker Lynx verwahrt. Da die Verwahrung der Wertpapiere offensichtlich bei einem ausländischen Broker erfolgt, wird die Kapitalertragssteuer nicht an der Quelle von Bank/Broker zum Finanzamt durchgeführt. Ich muss eventuelle Gewinne und Verluste eigenständig im Rahmen der KAP / Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Da es keine rechtlichen Möglichkeiten gibt für unser Kind eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, wir hatten hierzu in den Jahren 2013 bis 2016 mehrere Antrags – und Widerspruchsverfahren. mit anwaltlicher Hilfe vergeblich angestrengt, haben wir uns als Familie entschieden, dass ich ebenfalls meinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Thailand verlege und wir den gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland aufgeben (Veräußerung oder Fremdvermietung meines bisher selbstgenutzten Hauses). Meine freiberufliche Tätigkeit lässt sich kurzfristig aufgeben, die bisher selbst vorgenommene Verwaltung meiner Immobilien muss ich wohl externen Verwaltern überlassen oder falls dies nicht möglich ist, aus der Ferne übers Internet / Telefon oder bei größeren Problemen im Rahmen von Kurzbesuchen organisieren.
Soweit ich das deutsche Steuerrecht nachvollziehen kann, werde ich auf Grund meiner Nationalität, meines bisherigen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalts sowie meiner bisherigen und zum Teil fortbestehenden Einkommens – und Vermögensverhältnisse, der erweiterten beschränkten Einkommenssteuerpflicht in Deutschland unterliegen. Das heißt also, weiterhin getrennte Veranlagung von Frau und Mann, Wegfall von Splittingtarif, eventueller Wegfall von Werbungskosten, eventueller Wegfall von Freibeträgen und Versteuerung der Einnahmen in Deutschland.
Daraus ergeben sich für mich nachstehende Fragen:
- die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von in Deutschland gelegenen Immobilien meiner Frau und mir sind in Deutschland zu versteuern. Können im Rahmen von Vermietung und Verpachtung entstehende Werbungskosten, eventuelle Fahrtkosten, Zinsaufwendungen aus Immobiliendarlehen, Instandhaltungsaufwendungen, Verwaltergebühren von externen Verwaltern steuermindernd geltend gemacht werden?
- Gibt es für meine Frau oder mich steuerliche Grundfreibeträge, Freibeträge für die Kinderbetreuung, steuermindernde Berücksichtigung der Ausgaben für die Privatschule (da das Kind in einer deutschen Schule in deutscher Sprache unterrichtet wird, ist dies nur in privaten zertifizierten Schulen möglich)? Können Aufwendungen zu den jeweiligen privaten Krankenversicherungen steuermindernd geltend gemacht werden?
- Sind eventuelle Gewinne aus Dividenten oder Veräußerungen von Aktien und Optionsscheinen bei dem ausländischen Broker „InteractiveBroker“ inländische Einnahmen oder ausländische Einnahmen und müssen diese Einnahmen im Rahmen einer erweitert beschränkten Steuerpflicht in Deutschland versteuert werden oder ist dafür Thailand als zukünftiger alleiniger Wohnsitzstaat zuständig?
Spielt es eventuell in diesem Zusammenhang eine Rolle ob zwischen dem ausländischen Broker/Depotbank und mir als Anleger noch der in Deutschland ansässige Broker Lynx zwischengeschalten ist? Und wenn ja, kann ich einer eventuellen Versteuerungspflicht dieser bei einem ausländischen Broker geführten Wertpapiere dadurch entgehen, wenn ich die Wertpapiere ohne den zwischengeschalteten Broker Lynx beim ausländischen Broker verwahre (eventuelle Übertragung)?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Fahrtkosten, Zinsen aus Darlehen zur Finanzierung der vermieteten Immobilien, Erhaltungsaufwand und Verwaltungskosten sind als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzuziehen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Wenn beschränkte Steuerpflicht besteht (auch bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht) können keine Sonderausgaben geltend gemacht werden. Somit können keine Kinderbetreuungskosten oder Schulgeldzahlungen für das Kind angesetzt werden und auch keine Krankenversicherungsbeiträge (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG). Durch die EUGH-Rechtsprechung wurde dies zwar in Bezug auf Altersvorsorgeaufwendungen etwas aufgeweicht Urteil v. 6.12.2018 (C-480/17, "Montag"), bei dem Kind sehe ich jedoch keine Möglichkeit. Ein Ansatz von Sonderausgaben wäre allenfalls bei unbeschränkter Steuerpflicht möglich, aber auch hier gibt es Probleme, da das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
In Bezug auf die Kapitalerträge wäre aufzuteilen, Dividenden etc. von Deutschen Unternehmen würden der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, ausländische nicht. Dies wäre entweder von depotführenden Stelle oder durch andere geeignete Nachweise aufzuteilen. Da dies in der Praxis häufig Schwierigkeiten bereitet, kündigen viele Banken die Depots, wenn der Wohnsitz im Inland aufgegeben wird.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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