Erstattung von Schäden durch den Arbeitgeber - Lohnsteuerpflichtig?
Fragestellung
Hallo,
ich war für mein Unternehmen für ein paar Jahre als Expat im Ausland tätig. In dieser Zeit wurde mein Hausrat eingelagert. Die Kosten für Umzug und Einlagerung hat mein Arbeitgeber übernommen, der auch der Vertragspartner für den Umzug und die Einlagerung war. Nach meiner Rückkehr wurden mir die Möbel und der Hausrat wieder angeliefert. Diese waren jedoch durch Schimmel und Rost erheblich beschädigt. Die Havariekommissare der Versicherungen (Einlagererunternehmen und Auftragsunternehmen) haben eine bestimmte Schadenssumme ermittelt, mit der ich nicht einverstanden war (Begründung der Havariekommissare: Schimmel kann man mit Ozon bekämpfen, somit können die Sachen weiter verwendet werden, meine Meinung, unterstützt von einem Sachverständigen: Schimmel ist auch nach Abtötung noch gesundheitsschädlich, damit sind die Sachen unbrachbar). Das Versicherungsunternehmen hat einen Teil bezahlt, und bietet noch eine 50% Erhöhung an. Mein Arbeitgeber ist bereit, auch noch 50% zu der von der Vesicherung gebotenen Gesamtsumme zuzutun, damit ca. 50% des Schadens gedeckt sind. Lange Einleitung, kurze Frage: Unterliegt die Zuwendung des Arbeitgebers der Lohnsteuerpflicht?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten.
Eine Vergütung, z. B. Lohn, Gehalt, Bezug, etc., ist im Steuer- u. Arbeitsrecht jeder als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung bestimmter geldwerter Vorteil. Auch ein Sachbezug, der eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als Geld darstellt, ist eine Arbeitsvergütung wie z. B. die Überlassung eines Dienstwagens, Mobiltelefons oder Notebooks zur privaten Nutzung oder auch die Überlassung verbilligten Wohnraumes. Schadenersatzleistungen, Abfindungen, etc., stellen dagegen keine Arbeitsvergütung dar. Von der Arbeitsvergütung zu unterscheiden ist auch der Auslagenersatz.
Schadenersatz den ein AG seinem AN wie in Ihrem Fälle leistet stellt kein Einkommen im Sinne des § 19 EStG dar. Schadensersatzleistungen an Arbeitnehmer gehören somit nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers erfüllt.
Beispiele:
- für Vermögensverluste (z. B. wenn Privateigentum des Arbeitnehmers im Betrieb beschädigt wird); Ihr Fall!!!
- für besondere Aufwendungen (z. B. Arzt- und Krankenhauskosten), die durch den Schadenersatzverpflichteten verursacht worden sind;
- für Schäden immaterieller Art (z. B. Gesundheitsschäden, Schmerzen, etc.); dies gilt auch für Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden (Diskriminierung wegen Geschlecht/Alter, Mobbing, sexuelle Belästigung) erhält; derartige Entschädigungen werden nicht "für eine Beschäftigung" gewährt;
- soweit der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt (z. B. wenn der Arbeitgeber eine fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat und der Arbeitnehmer deshalb eine zu hohe Einkommensteuer zahlen musste).
Die Steuerfreiheit ist auf die Höhe Ihres zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs (z. B. Ersatz von Vermögensschäden) begrenzt; darüber hinausgehende Beträge wären dann als Gegenleistung steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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Ingo Kneisel
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