Erstattung von Fahrtkosten und Anspruch von engangener Urlaubsfreude
Fragestellung
Hallo,
ich betreibe eine kleine Pension und habe durch mein verschulden einen Fehler bei einer Buchung gemacht. Ich hatte den vollen Buchungsbetrag schon an den Gast zurück überwiesen und habe nun folgenden Brief (im Anhang) mit einer Forderung von 540 Euro erhalten. Die Fahrtkosten Erstattung scheint mir OK aber trotzdem hoch, aber der Anspruch auf entgangener Urlaubsfreude finde ich ist nicht OK. Der Gast hatte keine Reise oder pauschal Urlaub gebucht nur ein Zimmer für ein paar Tage. Wie hoch sollte die Fahrtkosten Erstattung sein - wenn es einen Anspruch gibt. Hat der Gast Anspruch auf Erstattung von entgangener Urlaubsfreuden und wenn ja in welcher Höhe?
vielen Dank
Stefan Tornau-Schmid
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Forderung ist insgesamt nicht so ganz nachvollziehbar:
Bei den Reisekosten sollte zunächst die Kilometerzahl geprüft werden. Ich unterstelle einmal, dass Hin- und Rückfahrt auch tatsächlich 600 km ausmachen.
Aber es sollte dann auch nachgewiesen werden, dass er am 01.11. zu Ihnen gefahren und auch am gleichen Tag zurückgefahren ist.
Denn wenn er ggfs. in einer anderen Pension/Hotel geblieben ist, den Urlaub/Aufenthalt also anders verbracht hat, wären diese Fahrkosten auch entstanden, sind als „Sowieso-Kosten“ dann gar nicht zu ersetzen.
Auch ist die Höhe nicht nachvollziehbar, da auf Steuerpauschale abgerechnet werden soll, aber nur reine Fahrkosten zu erstatten wären, die er nachzuweisen hat. Bei 600 km, einem unterstellten Verbrauch von 8 l wären es 48 l; ausgehend von einen Durchschnittspreis von 1,45 € also 69,60 €.
Entgangene Urlausfreuden für drei Personen (Was genau wurde wie lange gebucht? Einzelzimmer, Doppelzimmer, Doppelzimmer mit Kinderbett) sind nicht nachvollziehbar, da An- und Abreisetag schon entfallen würden. Wenn Sie aber auch schon den Buchungspreis (wann genau wurde gezahlt? Wann wurde der Gast vom Fehler informiert?) zurück gezahlt haben, werden Sie keine weitere Entschädigung zu leisten haben.
Aber bitte teilen Sie noch mit, wann genau Sie den Gast vom Fehler informiert haben.
Derzeit können Sie die Ansprüche ablehnen, oder aber „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ einen geringen Betrag leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Die 600 km sind OK, da der Gast 300 km von mir wohnt.
Der Gast hatte vor ein paar Wochen gebucht und voll im Voraus bezahlt. Der Gast hatte ein großes Familienzimmer für 3 Personen vom 1.11 – 04.11 gebucht für 122 Euro pro Tag, die gesamt kosten für Übernachtung hatte ich schon zurück überwiesen. Ich habe die Buchung bei uns falsch eingetragen und es war mein Fehler. Der Gast ist angereist und stand vor verschlossenen Türen mit dem Hinweis an der Tür das wir Betriebsferien haben. Er hatte mich angerufen (Ich war zu dem Zeitpunkt in Thailand mit meiner Familie im Urlaub). Daraufhin hatte ich versucht eine Ersatzunterkunft zu finden, aber da es Feiertag Wochenende war ohne Erfolg. Der Gast ist dann sehr ärgerlich und mit rechtlichen Schritten drohend wieder abgereist (nach Angaben vom Gast) in eine 60 km entfernte Stadt um dort übernachtet (wie lange weiß ich nicht) und ist dann wieder nach Hause gefahren.
Die Fahrtkosten von Ihnen vorgeschlagen werde ich dem Gast unterbreiten. Ich bin mir nicht sicher, ob der Gast Anspruch von entgangener Urlaubsfreude hat, und wie das formuliert werden kann. Es waren 3 Übernachtungen/4 Tage (inklusive an/Abreise Tag), ich könnte 2 Tage x 3 Personen x 15 Euro aus Mitgefühl anbieten? – Ich habe Mitgefühl für den Gast und verstehe deren Frustration will aber einen Rechtsstreit oder Gericht vermeiden.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Tornau-Schmid
sicherlich können Sie das so machen und dann auch die "entgangenen Urlaubsfreuden" ausgleichen, auch wenn der Gast offenbar eine Unterkunft gefunden hatte, ggfs. also dort hätte bleiben können.
Wichtig ist, dass Sie die Zahlungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zahlen, da man sonst eben ein Schuldanerkenntnis kontruieren kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle