Erneute Anfrage von N.Vogel
Fragestellung
Guten Abend Frau True-Bohle,
wir haben gesehen, dass Sie sich auf Bau- und Architektenrecht spezialisiert haben und möchten uns von Ihnen gerne eine zweite Meinung einholen und Sie bitten uns auf eventl. Vor- oder Nachteile für uns hinzuweisen.
Wir möchten bitte unseren Vertrag hinsichtlich einiger Punkte fachmännisch rechtlich prüfen lassen. Unser Haus ist nun bereits fast fertig (Rohbau). Nur ein paar Kosten stehen noch aus was die Bezahlung an die Hausbaufirma angeht. Aber diese Kosten übersteigen unsere Kalkulation. Ich erkläre:
1.) Die Baunebenkosten wurden im Vertrag mit 10.000€ festgehalten. Darin sind auch die von uns zu tragenden Anschlusskosten für Gas, Wasser, Strom und Abwasser sowie die Kosten für Baustrom und -wasser enthalten. Nun verlangt die Firma für die Baustelleneinrichtung (Gerüst und Kran) pauschal 4.500€. Wir kommen aber so weit über diese Gesamtsumme von 10.000€. Müssen wir den Betrag bezahlen? Die Kosten, die wir für die Hausanschlüsse und Verbrauch Wasser und Strom tragen müssen plus die verlangten Kosten für Baustelleneinrichtung (überhaupt ist nicht definiert was dazu eigentlich zählt) welche die Baufirma uns in Rechnung stellt (4.500€) dürfen insgesamt 10.000€ betragen. Da wir nun höher kommen (ca. 8.500€), bekommt auch die Firma wesentlich weniger, nämlich 1.500€ von uns. Richtig?
Wie können wir denn unsere erbrachte Eigenleistung verrechnen? Wie haben die gesamte Kabel- und Rohrverlegung für die Anschlüsse selbst gemacht (sowie das Materiel dafür aus eig. Tasche) bezahlt. Gibt es da einen Stundensatz?
Können wir zu den Hausanschlusskosten auch die Klärgrube mit hinzu rechnen? Die taucht im Vertrag nicht auf, zählt doch aber nach unserem Verständnis zu den Anschlusskosten für unser Abwasser. Das sind etwa 3.000€ die uns nun fehlen in unserer Kalkulation.
Was beinhaltet denn eigentlich Baustelleneinrichtung? Das ist nicht klar definiert. Wir hatten angenommen, dass zum B. die Krankosten bereits in der Rohbaurechnung der Hochbauer mit enthalten ist, ebenso der Kran beim Dachdecker und den Zimmerleuten.-Und somit schon bezahlt sei. Das Bau-WC haben wir selber gestellt.
2.)Wir haben aus dem Vertrag die Summe für den Außenputz herausrechnen lassen. Nun wurde uns gesagt wir könnten nicht damit rechnen die gesamte Summe von 12.000€ (wie im Vertrag) zu sparen, sondern nur 9.600€. Die Differenz, damit 2.400€, müssten wir trotzdem zahlen, da es sich um "Abschläge" handelt. Ist das rechtens? Wenn ich eine Leistung streiche, dann sollte doch auch der ganze Preis dafür gestrichen werden können, oder?
3,)Der Posten Trockenbau wird nun etwa 2.500€ teurer als vertr. vereinbart, da die Baufirma sich im Angebot eine zu dünne Dämmung von der Partnerfirma hat errechnen lassen. Der Planer sieht aber eine Höhere vor. Müssen wir oder die Firma die Mehrkosten tragen?
Hinzu kommt:
Während der verg. Bauzeit mussten wir bereits einen Mehrpreis zahlen, da die Fensterhöhe nur durch einen speziell angefertigten Sturz erreicht werden konnte. (Die Firma schiebt es auf unseren Planer, der wiederum sagt, die Firma habe es nicht richtig umgesetzt.) Nun ist somit die gesamte Dachkonstruktion ca. 8cm höher. Es entsteht also eine zusätzlich höherer Arbeits- und Materialaufwand, der sicherlich nochmals höhere Trockbau-Kosten verursachen wird. Wie sieht es mit diesen Kosten aus? Müssen wir das bezahlen?
Ist es denn im Nachhinein noch möglich die gezahlten Mehrkosten für Änderungen, die daraus entstanden, dass die Firma Probleme mit der Bauplanung des Architekten hatte, über dessen HaftpflichVS laufen zu lassen und die Kosten zurück zu bekommen?
Auch hat der Schorsteinfeger eine dreizügige Esse verlangt, von der weder wir noch der Architekt etwas ahnten. Die Mehrkosten haben wir tragen müssen. Wäre das Sache der Firma gewesen? Wenn ja, können wir eine Verrechnung fordern?
Bitte sagen Sie uns auch ob wir die vollständigen Rechnungen, also die der einzelnen Partnerfirmen, einfordern können. Bisher haben wir davon keine sehen dürfen. Zum B. wüssten wir gern welche Materialien zu welchen Preisen verbaut werden. Machnmal kommt ja noch ein Sonderwunsch hinzu. Da wird uns nur duch die Baufirma mitgeteilt: Kostet ca. 1000€ mehr. Wir haben keine Kontrolle ob das stimmt oder ob noch aufgeschlagen wird. Wir bekommen nur immer Paschalrechnungen von der Firma.
Ein Kollege hat uns auf eine Sicherheitsklausel hingewiesen, die im Vertrag fehlt. Können wir das Geld bis zur wunschgemäßen Fertigstellung einbehalten? Denn unsere Fertigteiltreppe wurde schief eingebaut, so dass der Fliesenleger einen höheren Zeit-und Materalaufwand haben wird. Das muss doch die Baufirma dann erst noch liefern und bezahlen oder? Zumindest doch den Ausgleich der Stufen in waage.
Wir wüssten nun gern wie wir uns verhalten sollen. Können Sie uns einige hilfreiche Tipps geben? Wichtig ist für uns, dass Ihre Aussagen wirklich "Sattelfest" sind, dass wir uns im Falle eines Prozesses (was wir nicht hoffen) mit der Firma im Recht wissen können.
Viele Grüße, Nadine und Alexander Vogel
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
leider geht bei Ihnen wohl Einiges schief.
1.)
Unter einer Baustelleneinrichtung werden alle erforderlichen Lager, Transport- und Fertigungseinrichtungen verstanden, die vorübergehend auf der Baustelle gebraucht werden, um ein Bauwerk zu erstellen.
Dazu gehören im Wesentlichen dann:
Geräte und Maschinen, Baustellenunterkünfte, Bearbeitungs-, Lager/Verkehrsflächen, Strom- und Wasserversorgung.
Da im Vertrag und auch in der Leistungsbeschreibung keine gesonderten Vereinbarungen getroffen worden sind, stehen der Gegenseite dann auch keine zusätzlichen Kosten (für Kran etc.) zu als die vereinbarten 10.000,00 €. Denn der Kran gehört eben mit zu den benötigten Maschinen.
Dieses Kalkulations-Risiko unter Beachtung der Festpreisabrede trifft also nur den Unternehmer (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.1998, Az.: 22 U 73/97), was für Sie bedeutet, dass diese Position Baunebenkosten mit 10.000,00 € als Höchstgrenze abgegolten ist.
Eigenleistungen werden ansich gar nicht verrechnet, da es eben eigene Leistungen des Bauherrn sind.
Wenn Sie aber Leistungen für (an Stelle des) den Unternehmer ausgeführt haben, haben Sie nur dann einen Zahlungsanspruch (10€/Stunde plus Material bei nachgewiesener Rechnung), wenn der Unternehmer Sie ausdrücklich mit diesen Arbeiten beauftragt hat. Einen solchen Auftrag werden Sie nachweisen müssen.
Die Baukosten der Klärgrube sind allerdings in den Baunebenkosten nicht enthalten – diese Kosten werden Sie also tragen müssen.
2.)
Nicht klar ist, wie Sie auf 12.000 € für den Außenputz kommen. Zumindest nach den überlassenden Unterlagen kann ich dieses Wert nicht nachvollziehen.
Abschläge müssen Sie aber nicht hinnehmen:
Wenn die Leistung aus dem Vertrag herausgenommen worden ist und in Eigenleistung absprachegemäß erbracht wird, ist der dafür angesetzte Betrag auch komplett herauszurechnen.
Allerdings kann ich eben nicht 12.000 € erkennen; möglicherweise gibt es noch eine Detailaufstellung.
3.)
Nein; diese Mehrkosten müssen Sie nicht zahlen:
Wenn nach dem Vertrag eine bestimmte Dämmung vorgesehen und auch nach den anerkannten Regeln der Handwerkskunst zwingend notwendig ist, ist es eine Nachbesserung zur Vermeidung von Gewährleistungsfällen – und dafür muss man nicht noch extra zahlen.
Auch die höheren Trockenbaukosten werden Sie nicht zahlen müssen, da es entweder
a) ein Planungsfehler (dann haftet der Planer und hat zu zahlen)
oder
b) ein Ausführungsfehler (dann haftet der Unternehmer und hat zu zahlen)
ist.
Leider kommt es häufig vor, dass dann Unternehmer und Planer sich gegenseitig die Schuld in die Schuhe schieben wollen – dann hilft tatsächlich nur die Drohung mit einem selbständigen Beweisverfahren, mit dem ein Gericht dann einen Gutachter beauftragt, Mängel, Mängelursachen und Mängelbeseitigungskosten festzustellen .
Der Verantwortliche hat dann alle Kosten zu tragen.
Auch die Mehrkosten der Änderungen – wenn diese Kosten auf Fehler der Bauplanung basieren – können selbstverständlich dann beim Architekten geltend gemacht werden.
Die Kosten der dreizügigen Esse hat die Baufirma dann zu tragen, wenn dieses nach den allgemeinen Regeln der Baukunst Standard und damit Voraussetzung wäre. Denn dann ist (wie bei der Dämmung) der Fehler bei der Firma zu suchen, die ja nur ein/zweizügig aufgenommen hat, obwohl das nicht zulässig ist.
Insoweit sollten Sie sich also vom Schornsteinfeger schriftlich bestätigen lassen, dass dreizügig notwendig und Regelgerecht sind, die Firma das hätte also wissen müssen.
Einen Anspruch auf Einsicht in die Rechnungen der Subunternehmer haben Sie aber nicht:
Vertragspartner ist die Baufirma. Was diese mit ihren Subunternehmen vereinbart, ist allein deren Sache.
Nach § 632a III BGB gibt es zumindest diese 5% Sicherheit. Die Vorschrift lautet:
"Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten."
Daher müssen Sie unter Setzung einer Frist von 14 Tagen die Firma zur Sicherheitsleistung nachträglich einzufordern; erst danach können Sie dann diese 5% einbehalten.
Hätten wir den Vertrag geprüft, hätten wir Sie auf die Bürgschaften hingewiesen:
http://rabohledotcom.wordpress.com/2015/10/19/buergschaften-im-baurecht/
Selbstverständlich müssen auch die Mängel an der Treppe beseitigt werden, und zwar auf Kosten der Baufirma; das ist eine Mangelbeseitigung, die (für Sie) kostenlos zu erbringen ist. Dieser Mangel muss auch schriftlich fixiert werden.
Die weiteren Tipps sind ansich einfach, aber leider mit Kosten verbunden:
1.)
Holen Sie einen Gutachter auf die Baustelle, damit dieser alle Mängel feststellen kann.
Nach Ihrer Schilderung erscheint das dringend geboten.
2.)
Setzen Sie sich aber auch schon jetzt mit einem Rechtsanwalt in Verbindung.
Diese wird dann prüfen müssen, ob eine außergerichtliche Gutachterfeststellung noch ausreichend ist oder ggfs. ein selbständiges Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden muss (was ich stark vermute).
Dafür können Sie vielleicht Prozesskostenhilfe beantragen, was von Ihrem finanziellen Spielraum abhängt. Auch das gilt es zu klären.
3.)
Unterschreiben Sie keine Protokolle, keine Abnahmen ohne den Zusatz „unter Vorbehalt“, da Sie sonst möglicherweise Ihre Rechte verlieren.
Insgesamt kann man das Gefühl haben, dass Sie hier übervorteilt werden sollen, so dass Sie zeitnah dem entgegensteuern müssen. Daher sollten die Tipps auch möglichst bald umgesetzt werden.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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vielen Dank für Ihre Antwort.
"Allerdings kann ich eben nicht 12.000 € erkennen; möglicherweise gibt es noch eine Detailaufstellung."
Die Auflistung steht in der Preisauflistung in den Verkaufs-Lieferungs-und Zahlungsbedingg.: Außenputz mit 12.000€. Finden Sie das?
Sie sagen also wir müssen überhaupt keine Abschläge bezahlen.
Ihr Kollege schrieb uns folgendes:
"Rechtlich gesehen handelt es sich beim Streichen von Leistungspositionen um eine Teilkündigung des Werkvertrages hinsichtlich dieser Position.
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist von der gesetzlichen Fiktion auszugehen, wonach
„dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werklei-stung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Wenn die Außenputzarbeiten mit 12.000.- einkalkuliert wurden, belaufen sich die ge-setzlich vermuteten 5 % auf 600.- €. "
2.
Also dürfen wir was die Baunebenkosten angeht unsere Ausgaben für die Hausanschlüsse von den 10.000€ abziehen. Das heißt: Haben wir Kosten für Anschlüsse und Material (Eigenleistung nicht mit eingerechnet) von ca. 7500€, dann brauchen wir der Baufirma nicht die verlangten 4500€ zu bezahlen, sondern eben nur 2.500€. Ist das so richtig?
Was können wir dazu rechnen? Die unterird. Abwasser- und Schutzrohre, laufende monatl. Baustromrechnungen, das Hauptstromanschlusskabel, Bauwasser- und Baustromanschluss, Telekomanschlusskosten?
3.
Können wir die bereits bezahlten Mehrkosten für die 3-zügige Esse im Nachhinein noch einbehalten wenn wir uns die schriftl. Bestätigung der Notwendigkeit geben ließen?
4.
"Daher müssen Sie unter Setzung einer Frist von 14 Tagen die Firma zur Sicherheitsleistung nachträglich einzufordern; erst danach können Sie dann diese 5% einbehalten."
...Wie ist das zu verstehen? Reicht es also auch wenn wir der Firma eine Email senden in der wir unser Recht auf Zurückhaltung dieser Sicherheitssumme in Anspruch nehmen? (Auf die Gesamtsumme des Baus 220.900€ ca. 11000€ oder müssen wir die herausgenommenen Leistungen abziehen?)
Wie ist das mit den 14 Tagen zu verstehen? Aktuell steht nämlich die Rechnung von den 4.500€ schon seit 14 Tagen aus. Wir müssen ja erst alle Anschlusskosten-Rechnungen abwarten, ehe wir wissen was unsere Gesamtausgabe diesbezügl. sein wird um zu wissen was wir noch bis 10.000€ bez. müssen. Können wir diese Summe also schon einbehalten?
5.
Was heißt: "Dieser Mangel muss auch schriftlich fixiert werden."? Reicht eine Email aus in der wir die schiefe Treppe erwähnen oder muss der Mängel von der Firma unterschrieben werden, was sie nicht tun werden.
Wer bezahlt den Gutachter um die Mängel festzustellen. Z B. ob die Schiefe der Treppe im Tolleranzbereich liegt oder nicht?
6.
Was wir auch nicht nachvollziehen können ist die letzt aufgeführte Position: 1.800€ nach Abnahme. (Das steht auch in der Auflistung in den Verkaufs-Lieferungs-und Zahlungsbedingg., die Sie erst nicht finden konnten). Sollte dabei nicht stehen wofür diese Position ist?
Wir haben doch nun Ihre rechtsverbindliche Aussage. Also sollten wir doch nicht extra einen Anwalt benötigen. Nun können wir uns doch im Recht fühlen, oder?
Viele Grüße,
Nadine Vogel
sehr geehrter Ratsuchender,
jetzt verstehe ich, was Sie meinen; Danke für die Ergänzungen.
Allerdings betrifft 6.2 der Bedingungen nur die Fälligkeit der Zahlungen, keineswegs einen Kostenfaktor für die Verputzarbeiten. Daher werden Sie dann in der Tat nicht die gesamten 12.000 € in Abzug bringen können, da neben Verputz sicherlich bis zur Fertigstellung des Verputzes auch andere Arbeiten gleichzeitig mit ausgeführt worden sind.
Der Wert der Verputzarbeiten ist dann extra zu bestimmen; zur Not holen Sie sich Kostenvoranschläge ein.
Den dann ermittelten Betrag können Sie dann aber komplett und ohne Abzug in Verrechnung stellen.
Denn es kandet sich nicht um eine Kündigung, so dass auch keine 5% in Betracht kommen - vielmehr ist es eine Vertragsänderung, also eine beiderseitige Anpassung, ohne dass es dann diesen 5%igen Abzug zu beachten gilt.
2.
So können Sie dann rechnen, wenn Ihre Eigenleistungen abgesprochen und nachweisbar sind.
Ansonsten gilt der vertrag und der sagt, dass Sie 10.000 € zu zahlen haben.
Ihre Verrechnung mit Eigenleistungen ist dann möglich, wenn es eben abgesprochen worden ist, sonst nicht.
Neben dem Material iist auch die Arbeitsleistung mit 10€/Stunde zu vergüten.
3.
Ja, aber Sie müssen es schriftlich als Schadenersatz geltend machen und die Verrechnung ankündigen.
4.
Sie müssen die Firma zur Stellung der Sicherheit auffordern und erklären, dass Sie nach Fristablauf die 5% zurückhalten.
Die 5% berechnen sich aber von der ERSTEN Teilzahlung (34.000), wären also 1.700 €.
Erst nach vollständiger und mangelfreier Abnahme (und damit Vertragsbeendigung müsste dann der zurückbehaltene Betrag gezahlt werden. Diese Zurückbehaltung ist also ein Druckmittel, keine endgültige Ersparnis.
5.
Es reicht die Email, wenn Sie den Zugang auch nachweisen können (meistens durch Antwort der Gegenseite) - sonst wäre ein Fax (mit Faxprotokoll) oder Einwurfeinschreiben notwendig.
Den Gutachter werden Sie zunächst als Auftraggeber zahlen müssen. Stellt er Mängel fest, können Sie die Kosten beim Unternehmer geltend machen und verrechnen, falls er nicht zahlt.
6.
Diese Position betrifft quasi die Fertigstellung und wurde auch ausreichend bezeichnet.
Am Ende erfolgt die Abnahme, mit der Sie das Werk als ordnungsgemäß und mangelfrei fertiggestellt bekommen und der Unternehmer von der Baustelle abzieht.
Dabei wird immer versucht, eine Unterschrift von Bauherrn zu bekommen, dass eben alles in Ordnung ist. Erst dann gibt es Schlüssel etc.
Das dpürfen Sie so keinesfalls unterschreiben, sondern immer "unter Vorbehalt".
Sonst ist es schwierig/unmöglich, später Mängel geltend zu machen. Vielleicht nehmen Sie sich einen Bausachverständigen mit (auch wenn das kostet).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nun bin ich ganz verunsichert.
Die Rechnung für den Außenputz beläuft sich auf 9.600€ (Das haben sie uns verraten). Das bedeutet, dass wir die 2.400€ (bis zu den 12.000€)-die sogenannten Abschläge-also doch bezahlen müssen, obwohl wir die Leistung herausstreichen??
Ihr Kollege schrieb aber:
"Obwohl sich dieser Anspruch des Bauherren unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergibt, hat der Bundesgerichtshof (Az: VII ZR 191/12) diese Verknüpfung zwischen Abschlag-forderung und Sicherheitsleistung nunmehr als derart wesentlich angesehen, dass eine Vertragsklausel, die zwar die Abschlagszahlungen aber nicht auch die gesetzlich nor-mierte Sicherheit regelt, für unwirksam erachtet wurde.
Die unangemessene Benachteiligung des Bauherrn rührt nach Ansicht des Gerichts daher, dass eine solch einseitige Vertragsgestaltung geeignet sei, den Verbraucher-Bauherrn in die Irre zu leiten und davon abzuhalten, sein gesetzliches Recht auf Sicherheitsleitung geltend zu machen.
Ihr Recht auf diese Sicherheitsleistung ist in Ihrem Vertrag nicht enthalten, so dass von einer unwirksamen Abschlagregelung auszugehen ist."
Wie ists denn nun zu händeln?
2.
"Ihre Verrechnung mit Eigenleistungen ist dann möglich, wenn es eben abgesprochen worden ist, sonst nicht."
Was bedeutet denn ABGESPROCHEN? Bedeutet das dass auch eine mündliche Abrede ausreichen würde?
Im Vertrag steht doch: Der Bauherr trägt die Kosten für alle Anschlüsse? Somit ist es doch festgehalten dass wir damit beauftragt sind,oder?
Nur die Anschlüsse oder auch alle damit verbundenen Kosten für Material und Arbeitszeit?
Darauf haben Sie noch nicht geantwortet:
Was können wir dazu rechnen? Die unterird. Abwasser- und Schutzrohre, laufende monatl. Baustromrechnungen, das Hauptstromanschlusskabel, Bauwasser- und Baustromanschluss, Telekomanschlusskosten?
3.
Gut. Das werden wir kurz vor der letzten Zahlung machen.
4.
Also sind die 5 von 100 nur auf den ersten Abschlag zu berrechnen?
Ihr Kollege schrieb aber:
"5 % von 220.900.- € sind immerhin 11.045.- €....
Sie sollten aber auf jeden Fall die Ihnen zustehende Sicherheitsleistung von 11.045.- € einfordern, notfalls von noch zu leistenden Zahlungen einbehalten und zwar solange, wie noch wesentliche Mängel vorhanden sind, die beseitigt werden müssen."
5.
Vielen Dank.
6.
Vielen Dank für den Tipp!
Es besteht noch Unsicherheit da leider die Expertenmeinungen unterschiedlich ausfallen. Bitte helfen Sie uns es richtig zu verstehen.
Viele Grüße,
Nadine Vogel
sehr geehrter Ratsuchender,
Sie vermischen auch alles.
1.) Wenn die Rechung zum Außenputz 9.600 € beträgt, Sie den Putz absprachegemäß selbst gemacht haben, können Sie von dieser Abschrahszahlung diese 9.600 € abziehen, werden den Rest, die Differenzs, aber zahlen müssen.
Die Rate betrifft nicht die Leistung Außenputz, sondern Außenputz ist eine zeitliche Bestimmung für diese Rate, nicht aber die Höhe des Wertes für den Außenputz.
Der Kollege schreibt etwas zum Ratenzahlungsplan. Das hat nichts mit der Kostenerstattung Außenputz zu tun.
2.)
Der Bauherr trägt die Kosten für alle Anschlüsse? Somit ist es doch festgehalten dass wir damit beauftragt sind,oder?
Nein. Sie tragen auch die Kosten des Erdgeschosses - müssen Sie es selbst bauen? Wohl kaum.
Es muss eine Absprache geben, dass Sie für das Unternehmen diese Arbeiten ausführen sollten. Mündlich, schriftlich - das ist egal, muss aber von Ihnen bewiesen werden.
Können Sie das nicht, können Sie auch nicht gegenrechnen.
Ich hatte Ihnen mitgeteilt, dass Sie (falls vereinbart und beweisbar) das von Ihnen gezahlte Material und die Arbeitszeit erstattet bekommen. Das betrifft alle von Ihnen aufgezählten Kostenpositionen da Sie ja für die Hausanschlusskosten diese 10000 € zahlen sollen.
4.
Bitte lesen Sie die genannte Vorschrift genau:
"...ist dem Besteller bei der ERSTEN Abschlagszahlung ..."
Und die ERSTE Abschlagszahlung sind 34.000,-- €, von denen die 5% zu berechnen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
nach erneuter Rückfrage mit einem Ihrer Kollegen (siehe unten), müssen wir uns schließlich für eine Aussage entscheiden (schlimm genug, dass es ZWEI gibt) und kommen zu dem Schluss, dass Sie uns wohl in unseren entscheidenden Kernfragen falsch beraten haben. Darum gerade geht es ja: Richtig beraten zu werden und verlässliche Aussagen zu erhalten! Wir bitten Sie daher uns wenigstens einen Teilbetrag von 75 Prozent (141,75€) zurück zu erstatten. Es ist für uns momentan wirklich viel Geld, dass wir nicht, ohne das was uns versprochen wird zu erhalten, ausgeben können.
Mit freundlichen Grüßen,
Nadine Vogel
"Guten Tag,
ich weiß nicht, wer die Kollegin ist, aber sie sollte ihren Rat, genau zu lesen, erst einmal selber erfolgen.
§ 632a Abs. 3 BGB lautet wörtlich:
"Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten."
Eine Sicherheit in Höhe von 5 % DES VERGÜTUNGSANSPRUCHES, nicht der ersten Abschlagzahlung. Natürlich muss die Sicherheitsleistung von der gesamten Bausumme berechnet werden.
Zu 2:
Es geht doch bei Eigenleistungen nicht um die Anrechnung auf eine Rate, wie die Kollegin macht, sondern um den Festpreis. Auch das steht klar im Vertrag:
"Der Preis ist ein Festpreis und ändert sich nur, wenn der Bauherr Zusatzaufträge erteilt oder Leistungen streicht".
Zu 3:
Auch hier hat die Kollegin nicht genau gelesen, nämlich den Vertrag und die Baubeschreibung.
Ich bleibe daher bei meiner Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen"
wenn Sie der Auffassung sind, halten Sie doch die Gelder zurück und lassen Sie sich vom Unternehmer auf Zahlung (erfolgreich) verklagen. Man wird dann sehen, wer hier wen falsch beraten hat. Und es sollte dann vielleicht auch der Unterschied zwischen Fertigstellung und Gewährleistung bedacht werden - den Hinweis hatte ich Ihnen ja bereits gegeben.
Sorry, aber ich bleibe ebenfalls bei meiner Einschätzung, die übrigens auch von der Rechtsprechung getragen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nochmals und hoffentlich deutlicher, bevor Sie mir Falschberatung vorwerfen:
1.) Sicherheitseinbehalt
Der Sicherheitseinbehalt ist für Sie keine Ersparnis oder Kostenminimierung.
Es geht "nur" darum, die Fertigstellung zu sichern. Nach Fertigstellung und Übergabe müssen Sie die einbehaltenen Beträge sofort an den Unternehmer auszahlen und dürfen den Betrag NICHT behalten.
Zahlen Sie also Beträge nicht nach Fertigstellung aus, wird der Unternehmer Sie erfolgreich und für Sie kostenintensiv verklagen.
Und eine nicht rechtzeitige Fertigstellung ist derzeit nach Ihrer Schilderung keine Frage.
2.)
Außenputz
Der Wert der Arbeiten beträgt 9.600 €.
Wenn Sie aber 12.000,00 € einhalten, werden Sie wieder auf Zahlung der Differenz verklagt, da es dafür keine Berechtigung gibt.
Diese Leistung ist ja gestrichen worden und der Wert der Leitung ist in Abzug zu bringen, nicht aber mehr.
Das hat auch nichts mit der Ratenzahlung zu tun, sondern eben mit einer vertragsänderung - insoweit gibt es also auch keine Abweichung zu den Überlegungen des unbekannten Kollegen.
3.) Eigenleistung Anschlüsse
Der Bauherr trägt die Kosten für alle Anschlüsse? Somit ist es doch festgehalten dass wir damit beauftragt sind,oder?
Nein! Sie tragen auch die Kosten dieser Leistungen des Bauunternehmers neben dem Festpreis, aber begrenzt auf 10.000 €.
Damit ist keineswegs eine Abrede vereinbart worden, dass SIE diese Leistungen selbst machen und die Beträge dafür abziehen dürfen.
Es muss also eine Absprache geben, dass Sie für das Unternehmen diese Arbeiten ausführen sollten. Mündlich, schriftlich - das ist egal, muss aber von Ihnen bewiesen werden.
Möglicherweise kann man diese Absprache in dem stillschweigenden Zusehen der Firma sehen, wenn Sie diese Arbeiten selbst auf Ihre Kosten gemacht haben. Ob das so ist, wäre zu prüfen. Auch dann könnte Sie den Wert Ihrer Arbeit in Abzug bringen.
4.) Mängel Treppe
Die Mängel ander Treppe müssen maniferstiert und gerügt werden. Für diese Mängel können Sie bis zur Abnahme Gelder zurückhalten; nach der Abnahme aber nicht mehr.
Offenbar wird nicht zwischen der Zeit bis zur Abnahme (bis dahin Risiko der Firma) und der Zeit nach der Abnahme (dann Ihr Risiko und Gewährleistungsrecht) unterschieden.
Wenn es Abnahmen (auch Teilabnahmen) gegeben hat, liegt es an Ihnen, den Mangel zu beweisen. Auch daruaf hatte ich hingewiesen.
MIR dann aber Falschberatung vorzuwerfen, ist vollkommen neben der Sache.
Vor der Beratung hatten Sie versucht, den Preis zu drücken, Dann wollten Sie die Preisreduzierung bei anderer Bearbeitungsdauer. Nachdem das nicht klappt, wollen Sie nun über angebliche Fehlberatung 75% zurück.
Sorry, aber wenn ich das so lese und auch die Versuche, den Unternehmer nachträglich im Preis zu drücken, kann man da auch dumme Ideen kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nochmals und hoffentlich deutlicher, bevor Sie mir Falschberatung vorwerfen:
1.) Sicherheitseinbehalt
Der Sicherheitseinbehalt ist für Sie keine Ersparnis oder Kostenminimierung.
Es geht "nur" darum, die Fertigstellung zu sichern. Nach Fertigstellung und Übergabe müssen Sie die einbehaltenen Beträge sofort an den Unternehmer auszahlen und dürfen den Betrag NICHT behalten.
Zahlen Sie also Beträge nicht nach Fertigstellung aus, wird der Unternehmer Sie erfolgreich und für Sie kostenintensiv verklagen.
Und eine nicht rechtzeitige Fertigstellung ist derzeit nach Ihrer Schilderung keine Frage.
Das war nicht die Frage. Natürlich wissen wir dass diese Summe der Sicherheit dient und nicht von uns einbehalten wird.
Die Sache ist die, dass Ihre Aussage ist, diese Summe beliefe sich auf 1.700€.
Es bezieht sich immer auf die Gesamtbausumme und damit sind es bei uns etwas über 11.000€ Sicherheitsbetrag. Es wäre doch auch nicht logisch. Der Einbehalt sollte ja auch als Druckmittel fungieren können. Ich denke es tut kaum einem Großunternehmer weh 1.700€ zu verlieren. 11.000€ sind da schon realistischer.
2.)
Außenputz
Der Wert der Arbeiten beträgt 9.600 €.
Wenn Sie aber 12.000,00 € einhalten, werden Sie wieder auf Zahlung der Differenz verklagt, da es dafür keine Berechtigung gibt.
Diese Leistung ist ja gestrichen worden und der Wert der Leitung ist in Abzug zu bringen, nicht aber mehr.
Das hat auch nichts mit der Ratenzahlung zu tun, sondern eben mit einer vertragsänderung - insoweit gibt es also auch keine Abweichung zu den Überlegungen des unbekannten Kollegen.
Hier sagt das Gesetz auch etwas anderes: § 632a Abs. 3 BGB schreibt zwingend vor, dass der Unternehmer nur dann Abschlagzahlungen verlangen kann, wenn er seinerseits vor der ersten Abschlagzahlung 5 % der Bausumme als Sicherheit leistet.
Da bei uns diese Sicherheitsklausel komplett fehlt, dürften wir also auch 11.400€ und nicht nur 9.600€ einbehalten.
Der Kollege: “Ihr Recht auf diese Sicherheitsleistung ist in Ihrem Vertrag nicht enthalten, so dass von einer unwirksamen Abschlagregelung auszugehen ist.„
Laut Gesetz, wonach... „dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.“
Wenn die Außenputzarbeiten mit 12.000.- einkalkuliert wurden, belaufen sich die ge-setzlich vermuteten 5 % auf 600.- €.
Danach hätten Sie einen Anspruch auf Minderung des Gesamtpreises um 11.400.- €.
3.) Eigenleistung Anschlüsse
Der Bauherr trägt die Kosten für alle Anschlüsse? Somit ist es doch festgehalten dass wir damit beauftragt sind,oder?
Nein! Sie tragen auch die Kosten dieser Leistungen des Bauunternehmers neben dem Festpreis, aber begrenzt auf 10.000 €.
Damit ist keineswegs eine Abrede vereinbart worden, dass SIE diese Leistungen selbst machen und die Beträge dafür abziehen dürfen.
Es muss also eine Absprache geben, dass Sie für das Unternehmen diese Arbeiten ausführen sollten. Mündlich, schriftlich - das ist egal, muss aber von Ihnen bewiesen werden.
Möglicherweise kann man diese Absprache in dem stillschweigenden Zusehen der Firma sehen, wenn Sie diese Arbeiten selbst auf Ihre Kosten gemacht haben. Ob das so ist, wäre zu prüfen. Auch dann könnte Sie den Wert Ihrer Arbeit in Abzug bringen.
4.) Mängel Treppe
Die Mängel ander Treppe müssen maniferstiert und gerügt werden. Für diese Mängel können Sie bis zur Abnahme Gelder zurückhalten; nach der Abnahme aber nicht mehr.
Offenbar wird nicht zwischen der Zeit bis zur Abnahme (bis dahin Risiko der Firma) und der Zeit nach der Abnahme (dann Ihr Risiko und Gewährleistungsrecht) unterschieden.
Wenn es Abnahmen (auch Teilabnahmen) gegeben hat, liegt es an Ihnen, den Mangel zu beweisen. Auch daruaf hatte ich hingewiesen.
MIR dann aber Falschberatung vorzuwerfen, ist vollkommen neben der Sache.
An der ein oder anderen Stelle ist es leider nicht „neben der Sachen“. In welchen Punkten, das habe ich Ihnen weiter oben eindeutig erläutert.
Vor der Beratung hatten Sie versucht, den Preis zu drücken, (Das habe ich nicht! Ich habe ganz normal über die xpert-Seite bestellt. Da war der Betrag von 149€ VORGEGEBEN!)
Dann wollten Sie die Preisreduzierung bei anderer Bearbeitungsdauer. (Ich habe das angefragt, weil ich nicht verstand, wieso Sie 40€ mehr als Ihr Kollege haben wollen. Zudem habe ich gesehen, das Xpert die Preise staffelt. Umso mehr Zeit gegeben wird, desto weiter sinkt der Preis)
Nachdem das nicht klappt, wollen Sie nun über angebliche Fehlberatung 75% zurück. (Ja,das, weil ich finde das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmt nicht. Das war einfach ein zu hoher Betrag, für das was wir bekommen haben. Vielleicht überlegen Sie es sich noch einmal. Bei den allermeisten Experten geht die Kundenzufriedenheit vor. Wenn das nicht der Falle ist, sollte es eine angemessene Einigung geben. Wenn Sie nicht mit 75 P. einverstanden sind, was auch wirklich zu viel ist, dann vielleicht mit einem anderen Betrag.)
Sorry, aber wenn ich das so lese und auch die Versuche, den Unternehmer nachträglich im Preis zu drücken, kann man da auch dumme Ideen kommen. (Es ist eben nicht Ihre Aufgabe "dumme Ideen zu bekommen“ oder Mutmaßungen anzustellen, sondern die, wofür Sie bezahlt werden: Gute Recherche und richtige Aussagen)
Sehen Sies doch so: Es liegt mir wirklich fern Sie persönlich anzugreifen. Fühlen Sie sich also bitte nicht beleidigt. Das geht auch nicht, da wir uns nicht einmal kennen. Ich werde auf keinen Fall eine schlechte Beurteilung oder der gleichen abgeben. Und trotzdem danke, für Ihre Zeit.
Ich wünsche Ihnen alles Gute. In diesem Sinne. Schöne Grüße, Nadine Vogel
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle