Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei "Live Escape Games"
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin Betreiber eines so gegannten "Live Escape Games" (Einzelunternehmen). Hierbei handelt es sich um eine Freizeitaktivität und Teambuildiungmaßnahme. Gruppen zwischen 4-6 Personen werden für 90 Minuten in einen Raum gesperrt. Ziel ist es durch das Lösen von Rätseln aus dem Raum zu entkommen. Termine werden vorab von einer Person (stellvertretend für die ganze Gruppe) online gebucht. Die Gruppe erscheint zum vereinbarten Termin und es erfolgt eine Barzahlung im Anschluss an die Aktivität. Die Gruppen werden während des Spiels von einem Spielleiter überwacht (Audio- und Videoübertragung). Außerdem gibt der Spielleiter dem Team während des Spiels individuelle Hinweise, die zur Lösung der Rätsel beitragen.
Meine konkrete Anfrage bezieht sich darauf, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% für diese Art von Gewerbe gilt. Bei Eintrittskarten, Museums- und Theaterbesuchen kommt bekanntlich der ermäßigte Tarif zum Tragen. Da auch bei mir eine Vorabreservierung im Internet erfolgt könnte dies auch im Sinne einer Eintrittskarte verstanden werden. Reguläre Öffnungszeiten sind nicht vorhanden. Eine Terminreservierung ist zwingend erforderlich.
Meines Wissens nach setzt der ermäßigte Satz ebenfalls eine gewisse kreative Leistung der Darbietung voraus. Diese könnte durch die komplexe, aufeinander aufbauende, thematisch integrierte Rätselstellung gegeben sein. Ebenfalls relevant ist die Einbettung in eine Rahmengeschichte: Die Gruppe betritt die Räume eines verrückten Professors und schlüpft in die Rolle von Studenten auf der Suche nach ihrer verschwundenen Kommilitonin. Weiterhin sehe ich die kreative Leistung durch die Raumgestaltung gegeben. Die Gruppe betritt das Arbeitszimmer des Professors, öffnet eine Geheimtür und befindet sich im Geheimlabor mit integrierter Gefängniszelle.
Neben Terminreservierungen verkaufe ich auch Geschenkgutscheine auf der Website. Diese werden vorab online bezahlt. Nach Bezahlung werden die Gutscheine per E-Mail zugestellt. Diese enthalten einen Gutscheincode. Auch wenn man im Besitz eines Gutscheins ist, muss trotzdem eine Terminreservierung erfolgen.
Bisher habe ich den normalen Umsatzsteuersatz von 19% vereinnahmt. Wie ist Ihre Einschätzung – kann ich den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% anwenden?
Um einen weiterführenden Eindruck zu meinem Gewerbe zu bekommen, besuchen Sie gerne meine Website: www.breakout.cologne
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
D. R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre an mich gerichtete Frage. Ihre Website habe ich mir angesehen und das Ihrer Tätigkeit zugrunde liegende Konzept verstanden.
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7% in § 12 Abs. 2 UStG. Unter Nr. 7 a heißt es:
(Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze: )
7. a) die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
Für Ihre Tätigkeit könnte in diesem Zusammenhang allenfalls die Einordnung als "Theater" in Betracht kommen. Hierfür verweist die Finanzverwaltung im USt-Anwendungserlass (UStAE) auf die Definitionen zur Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 20 UStG. Tz. 4.20.1 des UStAE sagt dazu: "Ein Theater im Sinne des § 4 Nr. 20 UStG wendet sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen" (Abs. 1 Satz 1). Und in Abs. 2: "Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische Kabaretts, wenn sie die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Filmvorführungen, Varietéaufführungen und sonstige Veranstaltungen der Kleinkunst fallen nicht unter die Steuerbefreiung."
Kennzeichnend für die Einordnung als Theater ist danach, dass Werke bzw. Stücke einer unbestimmten Anzahl von Zuschauern vorgeführt werden. Im Falle des Live Escape Games ist dies jedoch nicht der Fall. Zwar folgt das Event einer gewissen "Dramaturgie" (Rahmenhandlung, vorgegebener Ablauf etc.), jedoch obliegt es hauptsächlich den Teilnehmern (die eben nicht "Zuschauer" sind!), die ihnen gestellten Aufgaben zu lösen und damit den Spielverlauf zu beeinflussen. M.E. kann man dies nicht mit einer Theatervorführung gleichsetzen. Hinzu kommt, dass diese Definitionen im Bereich der Umsatzsteuer regelmäßig sehr eng ausgelegt werden, so dass eine bestimmte Fallkonstellation nicht ohne weiteres auf eine andere - mehr oder weniger ähnliche - übertragen werden kann.
Ein weiterer Anhaltspunkt findet sich in der Definition des UStAE zum Begriff des "Schaustellers" (ebenfalls ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG): "Ortsgebundene Schaustellungsunternehmen – z. B. Märchenwaldunternehmen, Vergnügungsparks – sind mit ihren Leistungen nicht begünstigt" (Tz. 12.8 Abs. 2 UStAE). Aus dieser Negativabgrenzung ist zu entnehmen, dass ortsgebundene "Vergnügungsunternehmen" keine Schausteller sind und somit dem vollen Steuersatz unterliegen.
Meiner Einschätzung nach fällt Ihre Tätigkeit danach nicht in den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes. Danach verbleibende Unsicherheiten lassen sich wahrscheinlich nur beseitigen, indem Sie bei der Finanzverwaltung einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen. Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren, um eine verbindliche Aussage der steuerlichen Behandlung eines bestimmten Sachverhalts zu bekommen. Ich empfehle Ihnen allerdings, dies nicht ohne Mitwirkung eines Steuerberaters zu beantragen, da es relativ viele formelle "Fallstricke" gibt.
Ich hoffe, Ihre Frage umfänglich und verständlich beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, stehe ich Ihnen gern über die kostenfreie Rückfragefunktion zur Verfügung. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine gute Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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