Erbteilung
Fragestellung
Mein Schwiegervater ist am 17.6.2018 gestorben. Ich verstehe die Teilung des Erbes nicht, wie es im Testament angegeben ist. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir da helfen könnten, damit es erst gar keine unschönen Diskussionen in der Erbengemeinschaft gibt.
Ich habe ein Diagramm gemalt, um Ihnen die Zusammensetzung der Familie zu verdeutlichen.
Ich bitte Sie, in den Ausführungen von 100 als Ganzes auszugehen. Dann gehören nach dem Tode der Mutter 50 dem Vater und 50 den Kindern (also jeder bekommt 10).
Wie wird nach dem Tod des Vaters weiter verfahren? Werden die 50 des Vaters einfach durch die fünf Kinder geteilt? Wie verhält es sich dann mit dem Wortlaut seines Testamentes, das die beiden Töchter bevorzugt?
Mit freundlichen Grüßen
W. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und Ihre Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Teilen Sie mir hierzu bitte Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Bewertung des Kunden
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Es muss unterschieden werden zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der testamentarischen Erbfolge. Ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor, ersetzt Letztere also.
Richtig erkannt haben Sie, dass ohne ein Testament der Vater insgesamt 50% von seiner Frau erbt (25 % im Wege des Ehegattenerbrechts und weitere 25 % im Wege des Zugewinnausgleichs) und sich die Kinder die restlichen 50% teilen. Bei 5 Kindern sind das jeweils 10% im Hinblick auf den Nachlass der Mutter.
Nach dem Tod des Vaters wird nun sein gesamter Nachlass inkl. der 50% aus dem ursprünglichen Nachlass der Mutter aufgrund des Testaments verteilt. Das gesamte Vermögen des Vaters zum Zeitpunkt seines Todes stellen dabei seinen Nachlass (100%-neu) dar. Die gesetzliche Erbfolge kommt hier wegen des Testaments nicht zum Zuge.
Nach dem Testament erhalten die Töchter Sabine und Gerlinde jeweils 50 % von 100%-neu. Die übrgigen Kinder gehen leer aus, d.h. diese sind enterbt.
Die übrigen Kinder können hier nur den gesetzlichen Pflichtteil in Geld gegenüber den Erben (Sabine u. Gerlinde) geltend machen. Die Pflichtteilsquote besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also wenn ein Testament nicht bestünde. Ohne Testament des Vaters hätte jedes Kind 20%-neu von 100%-neu erhalten. Die Hälfte davon sind 10%-neu, so dass die übrigen Kinder von den beiden Erben Sabine und Gerlinde einen Betrag von 10%-neu des Nachlasses des Vaters (100%-neu) als Geldbetrag verlangen können. Dies stellt einen reinen Geldanspruch der Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben Sabine und Gerlinde dar.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Ansonst bin ich mit der Antwort sehr zufrieden.
Mit freundlichen Grüßen
W. H.
Über eine Bewertung zum Abschluss von z.B. 5 Sternen würde ich mich nun freuen.
MfG
Schulte