Erbrecht - Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
ich bin mit 2/5tel an einer Erbengemeinschaft beteiligt.
Selber wohne ich in einem von zwei Häusern. Ein Objekt ist eine ehemalige, umgebaute Pension (in der wohne ich) und ein Objekt ist ein ehemaliger Bauernhof (Aussiedlerhof) mit ca. 6.000 qm Grundfläche. Dieser Aussiedlerhof wird nun verkauft.
Meine beiden Brüder (Einer mit 1/5tel Anteil, der andere mit 2/5tel Anteil) möchten den restlichen Erlös von ca. 20.000 Euro, der nach Abzug aller Belastungen übrig bleibt, nicht nach Anteilen verteilen, sondern auf dem Konto liegen lassen um etwaige Folgekosten (Grunderwerbssteuer, eigene höhere Einkommensteuer die Aufgrund des Verkaufs auf jeden zukommt) abzuziehen.
Nun ist meine Fragen:
1.) Darf/Kann ich trotzdem über meinen Anteil (also 20% von 20.000 Euro) verfügen? Oder muss ich mich der Mehrheit beugen?
2.) Zahle ich die Grunderwerbssteuer mit meiner privaten Einkommensteuererklärung, oder ist dies ein Gesamt-Posten für alle Mitteilhaber?
3.) Einer meiner Brüder arbeitet in Luxemburg, zahlt schon seit Jahren keine Einkommensteuer in Deutschland, er muss trotzdem Grunderwerbssteuer zahlen - ist es gängig, dass er dies dann auch über unser Gemeinschaftskonto zahlt?
Es ist auch so, dass die private Einkommensteuer sich zudem auf das Einkommen bezieht. Das ist in diesem Fall bei meinen Brüdern ziemlich hoch, bei mir sehr gering, da ich alleinerziehend bin und bisher keine Vollzeitstelle aufgrund der Betreuung meines Sohnes annehmen konnte. Vermutlich wollen meine Brüder Ihre private Einkommensteuer(-Rückzahlung) aufgrund des Verkaufes vom Konto bezahlen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir dazu Antworten geben können.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
als sog. Erbengemeinschaft können Sie leider nur gemeinsame Entscheidungen treffen – von wenigen Ausnahmen abgesehen. Der verbleibende Erlös nach der Veräußerung einer Immobilie steht allen Erben gemeinschaftlich, entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil zu. Eine Teilauszahlung an einen Erben ist aber nur mit der Zustimmung aller Beteiligten möglich. Wenn Sie mit dem Vorgehen, Rückstellungen zu bilden, nicht einverstanden sind, dann müssten Sie sich entweder mit den anderen Miteigentümern einigen oder eine sog. Erbauseinandersetzung im Wege der gerichtlichen Klage betreiben.
Sofern Sie sich also gegen eine Rücklagenbildung aussprechen, aus der dann die Lasten für die andere Immobilie beglichen werden könnten, muss jeder einzelne Miterbe seinen Anteil eigenständig an das Amt bzw. die Stadt abführen. Hier besteht aber die Gefahr der Haftung (s.u.) , wenn nämlich einer von Ihnen seinen Anteil nicht zahlen würde.
Für die Grundsteuer und eventuelle anderen verbrauchsunabhängige Kosten, die im Zusammenhang mit der verbleibenden Immobilie entstehen, ist die Erbengemeinschaft verantwortlich. Im Außenverhältnis, also gegenüber der Stadt oder Gemeinde, haftet jeder einzelne Miteigentümer aber gesamtschuldnerisch, d.h. der Gläubiger könnte sich zwecks Zahlung allein an eine Person wenden und z.B. gegen diese auch die Zwangsvollstreckung betreiben. Im Innenverhältnis, also das Verhältnis der Miteigentümer untereinander betreffend, haftet jeder seinem Eigentumsanteil entsprechend (§§ 425, 426 BGB). Im Falle der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme müsste der dann Zahlende sich an die anderen Miteigentümer halten, und deren Anteil an der Gesamtschuld einfordern.
Da Sie rechtlich betrachtet eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind (GbR) wird ein Gewinn bzw. Einkünfte in einer sog. „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung“ steuerlich erfasst. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft, also die Personengemeinschaft der Miteigentümer, eine (gemeinsame) Steuererklärung das gemeinsame Eigentum betreffend abgeben muss. Diese Steuererklärung bzw. der daraufhin ergehende Steuerbescheid wird dann bei jedem Einzelnen von Ihnen bei der eigenen Einkommenssteuererklärung berücksichtigt. Dies bedeutet, Sie zahlen letztlich nur auf Ihren Anteil an Gemeinschaftsgewinn Steuern oder können den auf Ihren Anteil entfallenden Verlust bei Ihrer Steuer und bei Ihrem Finanzamt geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten sämtlichst beantwortet werden. Gern beantworte ich eventuell verbleibende Fragen, die Sie mir sodann bitte stellen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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