Erbe: Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Fragestellung
In Stichworten:
a) 4 Geschwister, 3 davon mündig.
b) Unmündige Schwester EK per Testament 2008 (notariell) enterbt. Pflichtteil demnach 1/8.
c) Heimunterbringung der behinderten Schwester EK ab 2009 bis zu ihrem Tod am 17.11.2016
d) Kosten wurden zunächst von unserem gemeinsamen Vater (Witwer) getragen.
e) Vater am 27.11.2010 verstorben, Zahlungen liefen ca. 1 Jahr lang weiter (aus dem Erbe)
f) Als Vormund der EK wurde Bruder KK amtlich bestellt.
g) Mitteilung von KK ans Landessozialamt LSA am 07.09.2011, daraufhin Kostenübernahme durch das Sozialamt ab November 2011. Inhalt (Auszug): „Unsere Schwester ist … seit 27.11.2010 Vollwaise, sie ist ledig und hat keine Nachkommen. Die Aufwendungen für die Heimunterbringung wurden durch … Vater getragen, … da sie selbst über kein Vermögen verfügt.“
h) Das LSA verlangte daraufhin u.a. eine Vermögensaufstellung der EK, die von KK erstellt wurde. Der Pflichtteil ist darin vermutlich (s.u.) aufgeführt, aber nicht beziffert.
h) Der Vormund hat (bis heute) versäumt, den Pflichtteil aus dem väterlichen Erbe einzufordern. Genaugenommen hätte er wegen des offensichtlichen Interessenkonflikts vermutlich gar nicht zum Vormund bestellt werden dürfen (?).
i) Schreiben des LSA vom 28.05.2018 mit f. Wortlaut (Auszug): " Die Leistungen wurden unter den Voraussetzungen des §19 Abs.5 SGBXII gewährt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2011 die Höhe des Pflichtteils gemäß §2303 BGB aus dem Nachlass Ihres Vaters Herrn Hans K. nicht feststand. Das LA geht davon aus, dass eine Bezifferung des der EK zustehenden Leistungen mittlerweile möglich ist, sodass ein Ersatz der Aufwendungen des LSA in Höhe des entsprechenden Pflichtteils erfolgen kann.“
Fragen:
- Ist der Pflichtteil von EK nach 8 Jahren (bezugnehmend e) – i)) verjährt?
- Wenn das so ist, kann das Sozialamt „Schadensersatz“ von dem säumigen Vormund verlangen, oder / bzw. verjährt das auch?
- Werden die unter e) erwähnten Zahlungen auf den Pflichtteil angerechnet?
- Werden die unter d) erwähnten Zahlungen angerechnet? Das war der (aber nur mündlich) erklärte Wille unseres Vaters. Leider gibt es hierzu kein Schriftstück.
- Können Sie uns hilfreiche Tipps geben?
Danke vorab.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Ist der Pflichtteil von EK nach 8 Jahren (bezugnehmend e) – i)) verjährt?
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Insoweit verjährt der Pflichtteilsanspruch gemäß §§ 195, 199 BGB zum Ende des Jahres in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat. Maßgebend für den Beginn der Verjährung dürfte hier die Bestellung des Bruders zum Vormund sein. Die Verjährung steht die spätere Bezifferung des Pflichtteils nicht entgegen. Soweit unter Ziffer e Zahlungen aus dem Erbe getätigt wurden, hat hierdurch die Verjährung von neuem begonnen, so dass der Lauf der Verjährung am 31.12.2011 begonnen hat. Die Verjährung ist demnach am 31.12.2014 eingetreten.
2. Wenn das so ist, kann das Sozialamt „Schadensersatz“ von dem säumigen Vormund verlangen, oder / bzw. verjährt das auch?
Ein Anspruch auf Kostenersatz bei schuldhaften Verhalten folgt aus § 103 SGB XII. Allerdings wurden nach Ihren Angaben Zahlungen aus dem Nachlass vorgenommen, so dass aus meiner Sicht keine verjährungshemmenden Maßnahmen, jedenfalls in voller Höhe, geboten waren.
3. Werden die unter e) erwähnten Zahlungen auf den Pflichtteil angerechnet?
Die Zahlungen wurden aus dem Nachlass gezahlt und sind damit mit dem Pflichtteilsanspruch zu verrechnen.
4. Werden die unter d) erwähnten Zahlungen angerechnet? Das war der (aber nur mündlich) erklärte Wille unseres Vaters. Leider gibt es hierzu kein Schriftstück.
Soweit dieser Wille vor Zeugen geäußert wurde und dieser als vorweggenommene Auszahlung auf das Erbe getätigt wurden, sollte dies vorgetragen werden. Ob eine Anerkennung seitens des Sozialamtes erfolgt kann ich nicht abschließend beurteilen.
Zur weiteren Vorgehensweise sollte der Nachlass und damit der Pflichtteilsanspruch beziffert werden. Im weiteren sind dies Zahlungen für die Heimunterbringen mit entsprechenden Nachweisen zusammenzustellen, um dies den Forderungen des Sozialamtes entgegenzusetzen.
Soweit ein Betrag verbleibt, der an das Sozialamt abzuführen ist bzw. der Vormund in Anspruch genommen wird, sollte die Einrede der Verjährung i.S.d. § 103 Abs. 3 SGB XII erhoben werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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zu Ihrer Antwort
"Soweit ein Betrag verbleibt, der an das Sozialamt abzuführen ist bzw. der Vormund in Anspruch genommen wird, sollte die Einrede der Verjährung i.S.d. § 103 Abs. 3 SGB XII erhoben werden.":
Diese Ihre Aussage ist m.E. nicht stichhaltig, da diese 3-jährige Verjährungsfrist (nach meinem Verständnis beginnend mit dem Tod meiner Schwester 2016, folglich bis 2019) heute noch nicht abgelaufen ist.
Jedoch ist der Anspruch auf den Pflichtteil nach Ihrer Aussage mit 2014 verjährt.
Da dem Vormund wohl (?) keine grobe Fahrlässigkeit i.S.v. §103 Abs.1 vorgeworfen werden kann (er war ja in dem guten Glauben, dass die aus den (Vorab-)erbe gezahlten Heim-Beiträge den Pflichtteil bereits überstiegen hatten), er aber andererseits den verjährten Pflichtteilsanspruch zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr geltend machen kann: Greift dann die Verjährungsfrist 2014 gegenüber den Ansprüchen des LSA?
(das war, was ich eigentlich mit meiner Frage gemeint hatte)
Danke für die zusätzliche Klärung.
MfG
A. K.
Der Anspruch auf den Pflichtteil ist in der Tat verjährt.
Der gegen den Vormund möglicherwiese geltend gemachte Anspruch des LSA ist die Einrede der Verjährung zu erheben. Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist hierbei nicht der Erlass des der Sozialhilfeleistung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes, sondern der Zeitpunkt zu dem die Leistung tatsächlich erbracht wurden. Soweit lediglich ein Verwaltungsakt ergangen ist und auf dieser Grundlage die Zahlungen veranlasst wurden ist Ihnen sicherlich hinsichtlich der in 2019 eintretenden Verjährung zuzustimmen.
Soweit aber, z.B. aufgrund geänderte Kosten/Vermögens- oder Einkommensverhältnisse, mehr als ein Verwaltungsakt zur Kostentragung durch das LSA ergangen sind, ist hierbei jeder Verwaltungsakte auf die eingetretene Verjährung gesondert zu betrachten. Insoweit können Rückforderungen aus ältere Verwaltungsakten verjährt sein, wenn diese durch einen neuen Verwaltungsakte ersetzt wurde.
Daher meine Empfehlung vorsorglich die Einrede der Verjährung zu erheben.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und stehe gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt