Erbausschluss, kein Anspruch auf Pflichtteil?
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Standke,
seit dem Frühjahr 1991 habe ich keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern.
Nun ist meine Mutter am 7. Dezember 2015 verstorben.
Anfang August habe ich vom Amtsgericht Friedberg - Nachlassgericht - angehängtes Schreiben erhalten, betreffend der Testamentssache.
In dem Testament, ebenfalls im Anhang, steht, dass ich vom Erbe ausgeschlossen bin und angeblich im April 1990 einen Geldbetrag erhalten habe. Bei diesem Geldbetrag soll es sich nun um meinen Pflichtteil handeln.
Einen solchen Geldbetrag habe ich als Geschenk erhalten, da ich im September 1989 geheiratet habe und im Dezember 1989 in den Landkreis Ludwigsburg, Baden-Württemberg, gezogen bin.
Mein Mann und ich hatten uns Möbel für das Wohn- und Schlafzimmer auf Raten gekauft.
Diese Schulden hat mein Vater damals getilgt, als Geschenk zur Hochzeit.
Es war nie die Rede davon, dass es sich hierbei um mein Erbteil, Pflichtteil handeln soll.
Kann mein Vater dies nun so einfach in einem Testament festlegen? Sagen, dass damit mein Pflichtteil abgegolten ist?
Wenn er das nicht so einfach festlegen kann, sollte ich dann jetzt bereits etwas unternehmen und dagegen angehen? Zumindest vom Erbteil meiner Mutter den mir zustehenden Pflichtteil einfordern oder kann ich abwarten, bis auch mein Vater verstorben ist?
Ich bedanke mich sehr für Ihre Bemühungen und eine Antwort von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten auf jeden Fall Ihren Pflichtteil aus dem Nachlass Ihrer Mutter verlangen. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren und ist gegenüber dem Erben geltend zu machen. Da die Höhe des Pflichtteils vom Nachlasswert abhängt, sollten Sie zunächst Auskunft vom Erbe bzgl. des Nachlasses verlangen.
Wenn Ihr Vater verstirbt, haben Sie einen weiteren Pflichtteilsanspruch, der sich dann gegen die Erben des Vates richtet.
Zuwendungen, die ein Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, sind unter bestimmten Voraussetzungen auf den Pflichtteil anzurechnen.
Zum einen entfällt der Pflichtteilsanspruch in ganzer Höhe nur dann, wenn die Zuwendung in dieser Höhe bestand. Da Sie zur Zeit nicht wissen, wie hoch der Nachlass Ihrer Mutter ist, kann man auch nicht sagen, ob mit der Zuwendung der Pflichtteil ganz erfüllt wurde. Sie müssen daher auf jeden Fall den Auskunftsanspruch geltend machen.
Zum Anderen muss die Zuwendung vom Erlasser kommen, d.h. von Ihrer Mutter kommen. Ist die Zuwendung von Ihren Eltern zusammen gezahlt worden, kann nur die Hälfte angerechnet werden. Ist aus dem Testament zu entnehmen, dass die Zuwendung von Ihrem Vater kommt, ist sie gar nicht auf den Pflichtteil nach Ihrer Mutter anzurechnen.
Desweiteren - und dies könnte bei Ihnen entscheidend sein - muss der Erblasser die Anrechnung vor oder bei seiner Zuwendung anordnen. Eine nachträgliche Anordnung in einem späteren Testament reicht nicht aus. Dies bedeutet für Sie, wenn das Testament nach 1989 verfasst wurde, ist die Anrechnungsbestimmung zu spät. Bei einer vorbehaltslosen, d.h. ohne Bestimmung empfangenen Zuwendung, kann der Pflichtteilsberechtigte darauf vertrauen, dass sich nicht noch nachträgliche Auswirkungen auf sein Pflichtteil ergeben.
Es gibt zwar auch die Möglichkeit, dass eine Anrechnungsbestimmung stillschweigend und nicht ausdrücklich erfolgen kann. Dies müsste dann aber der Erbe beweisen. Dies dürfte ihm schwer fallen, da das ganze vor langer Zeit passierte.
Ich halte Ihre Erfolgssaussichten daher für sehr gut. Da es jedoch sehr kompliziert ist, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßem
Kristina Standke
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