Erb- und Gesellschaftsrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Park,
wir sind eine Erbengemeinschaft mit vier Personen und haben jeweils 5 %, also insgesamt 20 % Anteile der Fa. Guttroff in Wertheim geerbt.
Die Firma hat einen Wert von ca. 50 ME (unternehmensregister.de). Daher gehe ich von einem Verkehrswert für die 20 % von 10 ME aus. Jedoch gibt es einen Gesellschaftsvertrag, dass die Anteile weder beliehen, verpfändet noch an Familienfremde veräußert werden dürfen.
Daher könnten wir unsere Anteile nur an den Hauptgesellschafter Herrn Guttroff Georg als Familienmitglied veräußern. Er hat uns aber für diese Anteile bis jetzt nur ein Angebot von 2.9 ME unterbreitet und geht nicht höher, da er ja der einzige wäre, welche diese Anteile kaufen könnte.
Unser Steuerberater hat dies z. B. in meiner Sache dem Finanzamt mitgeteilt, dass ich also nur für meine 5 % Anteile bei Verkauf an Herrn Guttroff 720 TE Erlöse, da ich die Anteile am freien Markt nicht veräußern kann. Ich habe ein Vermächtnis von der Erblasserin, dass ich jedem meiner drei Kinder vom Erbe 200 TE, also 600 TE zahlen muss und einen Freibetrag von 400 TE.
Beim ersten Erbschaftssteuerbescheid wurde dies berücksichtigt. Jetzt habe ich aber einen neuen Erbschaftsteuerbescheid über 299 TE erhalten, da das Finanzamt Bad Mergentheim 2.4 ME Gesamtwert allein von meinem Erbe ansetzt.
Mein Steuerberater hat hier Einspruch eingelegt. Man stellt sich mal vor ich habe meinen Kindern 600 TE bezahlt und dann 300 TE Steuer und bekomme nur 720 TE Erlös.
Bitte informieren Sie mich wie ich hier weiter vorgehen könnte. Gehe davon aus, dass bei einer Klage ans Finanzamt auch die anderen Erben der restlichen 15 % sich mit mir zusammenschließen.
Da ich und die anderen Erben unsere 20 % Anteile gerne veräußern würden wäre eine andere Überlegung mit dem Finanzamt überein zu kommen diese 20 % Anteile versteigern zu lassen. Dann gehe ich davon aus, dass diese Anteile dann frei auch an Familienfremde versteigert werden könnten. Dies wäre eigentlich die Ideallösung um die Klausel "Verkauf nur an Familienmitglieder" auszuhebeln und an das Geld zu kommen.
Wie gesagt, dass Finanzamt müsste dann nur die Firmenanteile zuerst versteigern, da wir vier noch andere größere Immobilien in unserem Besitz haben welche natürlich nicht in die Versteigerung einfließen sollen.
Wenn ich dann für meine 5 % Anteile ca. 1.5 bis 2.0 ME bekomme ziehe ich die Freibeträge ab und das Finanzamt kann ruhig die dann anfallende Erbschaftsteuer von ca. 100 bis 200 TE einbehalten.
Bitte geben Sie mir eine aussagekräftige Rückantwort, da ich diese dann den anderen drei Miterben vorlege und wir uns dann evtl. von Ihnen in dieser Sache vertreten lassen.
Sollten Sie Unterlagen benötigen sende ich Ihnen diese auf Ihr Fax.
Evtl. weitere anfallende Kosten teilen Sie mir bitte vorab mit.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Wittmann
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Herrr Wittmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das Fax, dessen Erhalt ich hiermit bestätigen kann. Ich erlaube mir Ihre Anfrage wie folgt zu beantworten:
Anteile an Kapitalgesellschaften sind aus § 11 Abs. 2 BewG nach dem gemeinen Wert anzusetzen und zu bewerten.
Der gemeine Wert ist nach § 9 Abs. 2 BewG der Wert, den die Anteile im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Markt erzielen würden.
Ihrem Vortrag nach wurde gegen den neuerlichen Bescheid des FA bereits Einspruch eingelegt. Dies erscheint mir sinnvoll.
Der Einspruch, der durch den Bescheid vom 06.06.2017 beschieden wurde, ist weiterhin aktiv und ist nicht entschieden. Hier scheint also noch eine Entscheidung des FA auszustehen. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen zum Bescheid vom 06.602017.
Aus meiner Sicht scheint es sinnvoll hier die endgültige Entscheidung über den Einspruch abzuwarten und dann ggf. vor das Finanzgericht zu ziehen.
Aus § 9 Abs. 2 S. 2 BewG sind zwar alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen.
Allerdings schränkt dies § 9 Abs. 2 S. 3 BewG ein, persönliche Umstände sind daher nicht zu berücksichtigen.
Verfügungsbeschränkungen der bei einer steuerbaren Veräußerung durch Anteilstausch erworbenen Anteile führen in aller Regel nicht zu einer Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 2 BewG.
Sind die erlangten Anteile eine gewisse Zeit nicht zu veräußern bzw. nicht an Dritte veräußerbar, so rechtfertigt sich daraus nur dann kein Bewertungsabschlag, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes vorliegen und die Verfügungsbeschränkungen in der Person des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers --und nicht im Wirtschaftsgut selbst-- begründet sind (vgl. BFH, Beschluss v. 10.05.2012 – IX B 8/12).
Schon früher stellte der BFH fest:
Nach § 9 Abs. 2 S. 3 BewG sind Verfügungsbeschränkungen unberücksichtigt zu lassen, wenn sie in der Person des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers begründet sind. Gründen Verfügungsbeschränkungen im Wirtschaftsgut selbst, weil sie für alle Verfügungsberechtigten gelten, ist § 9 Abs. 3 Satz 1 BewG nicht anwendbar und der Minderwert ist bei der Bewertung des belasteten Wirtschaftsguts zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urt. v. 28.10.2008 – IX R 96/07).
Hier wird man also klären müssen, ob die Veräußerungsbeschränkungen in den Anteilen selbst ruhen oder in Ihnen oder dem Erblasser.
Ich gehe davon aus, dass diese im Wirtschaftsgut selber ruhen und der § 9 Abs. 2 S. 3 BewG nicht anwendbar sein dürfte. Daher erscheint mir das Handeln des FA gerichtlich, soweit der Einspruch nicht positiv beschieden wird, angreifbar.
Für weitere Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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Vielleicht könnten Sie mir nach Möglichkeit den Bescheid des FA und den Einspruch Ihres StB zukommen lassen?
Gerne als Fax an: 0621 87550415
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park