Englisches Erbrecht
Beantwortet von Rechtsanwalt Alexander Dietrich in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich (geb.1968) habe meinen Vater nicht kennengelernt. Er ist direkt nach meiner Geburt nach England übergesiedelt, was ich erst vor 7 Jahren erfahren habe. Vor ca. 10 Jahren ist er in England verstorben.
Mein Vater hat während seiner Zeit auf der Insel 2 Familien gegründet aus denen 5 Kinder hervorgegangen sind.
Wirtschaftlich war er nach meiner Recherche wohl erfolgreich, Immobilien und mehrere Firmen.
Meine Frage: Bin ich als sein in Deutschland anerkannter und eingetragener Sohn erbberechtigt?
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Seit 2015 ist aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordnung der letzte Aufenthaltsort des Erblassers dafür entscheidend, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. In England wurde diese Verordnung jedoch nicht ratifiziert.
In diesem Fall gilt somit das englische Erbrecht. Dies beschränkt sich aber auf das bewegliche Vermögen (alle Wertgegenstände und sonstiges Vermögen in England).
Bei unbeweglichem Vermögen in Deutschland (z.B. ein Haus, Firma oder Konten in Deutschland), gilt deutsches Erbrecht. Nach deutschem Erbrecht würden Sie ohne Testament zu gleichen Teilen mit den anderen Kindern erben. Sofern Sie testamentarisch nicht bedacht worden sind, würde Ihnen trotzdem ein Pflichtteil zustehen (dieser ist dann halb so hoch).
Für das Vermögen in England gilt Folgendes:
Sofern es kein Testament gibt, erben Sie wie die anderen Erben zu gleichem Anteil.
Wenn es ein Testament gibt und Sie darin nicht erwähnt sind, erben Sie nichts, denn das englische Erbrecht kennt keinen Pflichtteil.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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