Einzug nach Kaufvertragsunterzeichnung
Beantwortet von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey in unter 1 Stunde
Fragestellung
Mein Freund wohnt in einer Mietwohnung. Diese stand zum Verkauf. Ich habe diese 75 Quadratmeter Wohnung gekauft. Also bis jetzt wurde nur den Kaufvertrag beim Notar unterschrieben. Der Eintrag ins Grundbuch erfolgte noch nicht. Kann ich und meine Tochter trotzdem gleich bei meinem Freund einziehen und beim Einwohnermeldeamt anmelden? Mein Freund würde die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen und uns kostenlos wohnen lassen bis die Bank die erste Rate verlangt, dann würde er mich finanziell unterstützen. Also gibt es ein Problem wenn wir dort gemeldet sind bevor mir die Wohnung übergeben wird bzw. die Umschreibung des Eigentums erfolgte?
Hinweise : Mein Freund ist nicht Miteigentümer geworden
Im Kaufvertrag steht dazu nichts da wir uns kurzfristig entschlossen haben.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Sehr geehrte Rechtsratsuchende,
nachfolgend nehme ich gerne zu der Frage eines Einzugs vor Eigentumsübergang Stellung.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsstellung Ihres Freundes als Mieter der Wohnung von dem Kaufvertragsabschluss und dem Eigentumsübergang nicht betroffen ist. Vielmehr treten Sie als neue Eigentümerin dann in die Rechte und Pflichten des unverändert bestehenden Mietverhältnisses ein. Bis zum Zeitpunkt der Umschreibung im Grundbuch besteht ebenfalls das Mietverhältnis unverändert mit dem bisherigen Eigentümer fort.
Auch wenn im notariellen Kaufvertrag keine Regelung über den Zeitpunkt Ihres Einzugs getroffen wurde, ist Ihr Freund als Mieter berechtigt, Ihnen und Ihrer Tochter bereits jetzt die Nutzung der Wohnung zu gestatten.
Es bestehen daher keine Bedenken, wenn Sie und Ihre Tochter vor Eigentumsumschreibung in die Wohnung einziehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen noch ein frohes Weihnachtsfest und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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