Einstufung eines Unternehmens als Kleinbetrieb / kommende Kündigungsschutzklage
Fragestellung
Guten Tag Frau Ordemann,
aufgrund einer anstehenden Auseinandersetzung mit einem gekündigten Mitarbeiter, würde ich gerne im Vorfeld die Chancen ausloten.
Ich bin geschäftsführender Gesellschafter einer Personaldienstleistungsagentur, die als eigenständige GmbH im Rahmen einer Unternehmensgruppe agiert (Unternehmensgruppe umfasst ca. 250 Mitarbeiter und über 100 Mio. EUR Umsatz). Die Unternehmensgruppe hält 51 % am Unternehmen und ich halte 49 %.
Ich musste von 4 FTE nun auf 2 FTE reduzieren (also sind nur noch ich und ein Mitarbeiter übrig), was dem Charakter eines Kleinunternehmens entspricht.
Das Unternehmen ist so aufgebaut, dass die IT/Telefonie und das Kernysystem eigenständig verwaltet wird. Alle Entscheidungen insbesondere das Vertragsmanagement werden eigenständig von mir getroffen oder müssen im Zweifelsfall mit den Gesellschafter abgestimmt werden.
Die Unternehmensgruppe bietet jedoch Services an, für die wir bezahlen und sie auch nutzen, wie zum Beispiel:
- Marketing Service - Verwaltung der Webseite als Subdomain (Inhalte werden von mir gesteuert)
- Personalabrechnung (Freigaben erfolgen durch mich als GF)
- Finanzbuchhaltung (Freigaben erfolgen durch mich als GF)
- Fuhrpark-Management wird teilweise genutzt
- zusätzlich zur eigenen IT für die Leistungserbringung, können wir auch gegen Gebühr die IT der Gruppe nutzen (was wir nur für zusätzliche Speicherungen und Finanzdatenverkehr nutzen)
Ich gehe davon aus, dass der Mitarbeiter sich in seiner Klage auf die gemeinsamen Services beziehen wird und versuchen wird, das Unternehmen als ein Gemeinschaftsbetrieb darzustellen. Da der Mitarbeiter einen Leasing Wagen nutzt, der über die Gruppe abgerechnet wird und meiner GmbH wieder in Rechnung gestellt wird und die Personalabrechnung über die Lohnbuchhaltung der Gruppe erfolgt, wird er sich darauf stützen.
Ich finde das aber nicht richtig, da ich einen Gemeinschaftsbetrieb so sehe, dass die Unternehmensgruppe einen viel größeren Einfluss als lediglich ein paar Abrechnungsservices ausüben müsste.
Ich freue mich auf Ihre Einschätzung dazu und die zeitnahe Beantwortung der Frage.
Viele Grüße
M. A.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage und auch die gewährte Fristverlängerung. Ich habe den Sachverhalt geprüft und auf der Basis der mir vorliegenden Informationen eine rechtliche Ersteinschätzung verfasst, die ich hier gleich gesondert hochlade.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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