Einkommensteuererklärung 2012
Fragestellung
Hallo Herr Schenk,
Leider hat mein Arbeitgeber, versehentlich wg. Umstellung des Systems und anderen Prozessfehlern, mir in 2012 zu wenig Gehalt ausgezahlt und das im Januar 2013 nachgeholt. Das ist jetzt für mich, aufgrund meiner besonderen steuerlichen Situation, nicht nur ärgerlich, sondern beinahe eine Katastrophe. Es geht hier wirklich um das normale monatliche Entgelt, nicht um irgendwelche Prämien oder Bonuszahlungen. Das liesse sich auch anhand meines Arbeitsvertrages einfach belegen.
Gibt es eine Möglichkeit, diese Einnahmen steuerlich in 2012 zu behandeln? Meine Einkommensteuererklärung für 2012 ist noch nicht abgegeben, da ich wg. Weltreise vom FA eine Fristverlängerung eingeräumt bekommen habe.
Viele Grüsse und Dank
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
bei dem vom Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um einen sogenannten verspäteten Zufluss von Arbeitslohn. Sofern diese Zahlungen für das abgelaufene Jahr 2012 innerhalb von drei !!! Wochen im Folgejahr (also Januar 2013) vom Arbeitgeber geleistet wird, erfolgt die Versteuerung noch im Kalenderjahr 2012.
Nach Ablauf dieser drei Wochen wird der Lohn im Kalenderjahr 2013 als sonstiger Bezug (für den Lohnzahlungszeitraum 2012) lohnversteuert. (maßgebliche Vorschrift ist hierzu die Richtlinie 39 b Absatz 2 Nr. 8 Lohnsteuerrichtlinien.)
Sofern Ihr Arbeitgeber den nachbezahlten Lohn für 2012 innerhalb der drei Wochenfrist vorgenommen hat UND dennoch in 2013 für 2013 die Lohnsteuer abgerechnet hat, sollten Sie ihn auffordern, eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.
Sollte die Auszahlung nach der Dreiwochenfrist erfolgt sein, wäre es möglich, Ihrem Arbeitgeber gegenüber den finanziellen Schaden geltend zu machen, wobei Sie genau bestimmen müssten, wie hoch dieser Schaden ist (Steuerprogression, Zinsen).
Sie selbst können in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht eigenständig die Position verändern, weil Sie zwingend die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers benötigen. Diese ist einzig maßgeblich für die Steuer auf Arbeitslohn.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben, bedanke mich für den Auftrag und bitte Sie um eine positive Bewertung auf yourXpert.
Beste Grüße
Rainer Schenk
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