Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
Fragestellung
Hallo Herr Hesterberg,
da ich und mein Freund / Verlobter ein Problem haben ,hoffe ich das Sie helfen können.
Ich selber bin deutscher Staatsbürger, mein Freund ist Kubaner und lebt auch noch dort. Ein Paar sind wir seit 2011 und nun haben wir beschlossen die Lebenspartnerschaft hier in Deutschland einzugehen.
Bisherige Versuche über ein Besuchsvisa etc. sind seitens der deutschen Botschaft gescheitert. Argumentiert wurde es wegen Mangel einer erkennbaren Rückkehrbereitschaft...ich denke das Thema ist allseits bekannt. Zwei Remonstrationsverfahren verliefen ebenso erfolglos.
Er selber hat dort einen Job, auch eine kleine Immobilie. Die Gründe es über das Besuchervisa und das Studiumvisa zu versuchen, waren natürlich die Angst mit offenen Karten zu spielen( outing und daher die Befürchtung einer Absage ) aber auch zur Absicherung für uns ob ein gemeinsames Leben in Deutschland für ihn passt. Als schwuler hier in Deutschland kommt man vielleicht noch ganz gut über die Runden, aber ein Outing in Kuba ist noch eine ganz andere Hausnummer.
Am 30.05. hat mein Freund nun die Papiere in der deutschen Botschaft Havanna eingereicht und ich habe hier alles für den 08.07. beim hiesigen Standesamt geregelt. Seitens des Standesamtes gibt es keine Bedenken.
( Ich werde den Termin in den kommenden Tagen auf August verlegen )
Mitte Juni meldete ich mich das erste mal bei der Ausländerbehörde Siegburg um mich zu erkundigen. Die mir bereits aus der Vergangenheit bekannte Sachbearbeiterin antwortete das Sie noch auf die Unterlagen warten würde, sich aber umgehend zurückmeldet wenn diese eintreffen.
Natürlich geschah das nicht. Gestern, aufgrund des nahenden Termins, fragte ich nochmals nach und bekam folgende Antworten:
1. ) Sie würde noch auf die kompletten Papiere warten, sowie einer Rückmeldung der deutschen Botschaft.
2.) Selbst wenn sie alles erledige, die Entscheidung über das Visum fällt die Botschaft. ( ?? )
3.) Plötzlich soll ich eine VE abgeben + mein Einkommen und alle Ausgaben offenlegen + Bescheinigung meiner Vermieterin + Mietvertrag......usw.
4.) Mein Freund soll bei der deutschen Botschaft ein pol. Führungszeugniss vorlegen.
Das Ganze innerhalb von zwei Wochen da sonst angenommen wird das kein weiteres Interesse besteht.
Wie gehe ich nun vor? Ich bin gleichzeitig geschockt und aufgebracht. Die Sachbearbeiterin und ich sind nicht gut aufeinander zu sprechen, da es mir in der Vergangenheit aufgestoßen ist, das sie wochenlang auf nichts reagierte.
Ich selber bin berufstätig, wohne zur Miete in einem Haus. Ich verdiene aber nur mittelprächtig, ca. 1.350 Netto + Spesen. Allerdings ist mein Kenntnisstand der, das ich als deutscher Staatsbürger gar nicht abgeben und offen legen muss. Ich habe aber auch gelesen das eine VE evtl. nur bis zum Standesamttermin verlangt werden darf.
Kann die VE in diesem Fall auch von jemand anderen erbracht werden?? Hiermit wäre ich evtl. auf der sicheren Seite, bevor sie mir sagt ich verdiene zu wenig.
Ich hoffe das Sie mir alle Fragen beantworten können....im voraus herzlichen Dank.
M.W.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich nehme an, dass es hier jetzt um ein nationales Visum zum Nachzug des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners geht.
Richtig ist, dass die Botschaft über das Visum entscheidet, aber zusammen werden mit der Ausländerbehörde, wobei eben auch das Standesamt noch eine Rolle spielt. Von Letzterer Seite ist ja alles geklärt.
Die Botschaft leitet die Anträge an die zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland weiter. Die Bearbeitungszeit beträgt i.d.R. 6-8 Wochen.
Das Vorgehen der Ausländerbehörde kann hier ebenfalls nicht nachvollziehen, zumal es den gesetzlichen Rahmen nicht einhält und insbesondere dem entsprechenden Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Havanna, Kuba, widerspricht:
vgl. http://m.havanna.diplo.de/contentblob/4475368/Daten/6439706/Partnerschaft.pdf
"Wenn der Partner in Deutschland [= Sie] nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt muss er (zusätzlich zu den nachfolgend genannten Unterlagen) beifügen:
- einen Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt (förmliche Verpflichtungserklärung „zur Familienzusammenführung“ oder Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate oder aktueller Steuerbescheid) (2 Kopien)
- eine Kopie des Aufenthaltstitels (2 Kopien) [...]."
Bei Ehegatten/gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung (Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt) durch einen Ehegatten/Lebenspartner erfüllt wird.
Wenn Sie beide einen Job haben und Ihr kubanischer Freund eine kleine Immobilie, dann genügt es das beides offenzulegen. Erst danach zeigt sich, ob überhaupt noch eine Verpflichtungserklärung von Ihnen (das kann durch einen Dritten auch gegeben werden) vonnöten ist.
Weisen Sie die Sachbearbeiterin schriftlich auf folgende Norm hin, § 28
Familiennachzug zu Deutschen, Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 27 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz:
"Sie [= die Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis] soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensunterhaltssicherung) in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden."
Das steht so auch in der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Ziff. 28.1.1.0:
"[Nur] Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auch der Ehegattennachzug [Nachzug des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners] zu Deutschen
von dieser Voraussetzung [Sicherung des Lebensunterhalts] abhängig gemacht werden.
Ebenso ist kein polizeiliches Führungszeugnis in aller Regel notwendig, weil es allein auslangt anzugeben, ob man wegen einer Straftat verurteilt worden ist und so weiter -
das ist aber allein im entsprechenden Antragsformular der Botschaft anzugeben und anzukreuzen.
Insbesondere wird dieses auch nicht im oben genannten Formblatt erwähnt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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ich habe nach Ihrer Antwort bisher keinen Kontakt zur ABH aufgenommen....also auch nicht auf Ihre Hinweise verwiesen.
Stattdessen kam folgendes per Email bei mir an :
Sehr geehrter Herr Wechczynski,
zuerst möchte ich klarstellen, dass die Unterlagen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben angefordert werden müssen und dies weder etwas damit zu tun hat, dass Hr. Sanchez Gonzalez im letzten Jahr bereits ein Visum beantragt hat, noch aus anderen Gründen.
Gerne erkläre ich Ihnen die gesetzlichen Grundlagen, welche die von mir angeforderten Unterlagen erforderlich machen. Da noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, hat Hr. Sanchez Gonzalez noch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AufenthG. Somit sind u.a. die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG zu erfüllen. Hierzu gehören u.a. die Sicherung des Lebensunterhaltes, welcher durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung von Ihnen gesichert wird.
Ebenfalls in den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aufgeführt ist, dass kein Ausweisungsinteresse bestehen darf. Ein Ausweisungsinteresse kann z.B. vorliegen, wenn jemand aufgrund schwerwiegender Straftaten verurteilt wurde. Daher ist ein Nachweis über Straffreiheit im Heimatland vor Erteilung des Visum bei der deutschen Botschaft vorzulegen.
Die Einverständniserklärung Ihrer Vermieterin ist erforderlich, da Hr. Sanchez Gonzalez derzeit keinen Anspruch darauf hat bei Ihnen wohnen zu dürfen. Ihre Vermieterin könnte dies untersagen. Auch dies ist darin begründet, dass noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
Um den Visumantrag weiter bearbeiten zu können, bitte ich Sie mir die angeforderten Unterlagen zu übersenden.
Von der deutschen Botschaft liegt mir zwischenzeitlich alles vor.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Nun bin ich verwirrt...was soll ich tun??
Vielen Dank,
M.Wechczynski
vielen Dank für Ihre Antwort. Da ich heute den ganzen Tag unterwegs war, kann ich Ihnen erst morgen Vormittag antworten, vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Geduld, ich antworte Ihnen nunmehr gerne wie folgt:
Normalerweise ist es bei einem Visum für den Zweck der Einreise zur Begründung der Lebenspartnerschaft in Deutschland derart, dass die Behörde auf Vorlage einer Verpflichtungserklärung verzichtet, wenn binnen angemessener Zeit (2-3 Wochen) nach der Einreise die Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt begründet wird. Dann wird nach meiner Kenntnis in aller Regel von einer Verpflichtungserklärung abgesehen. Wenn denn überhaupt ging es nur um diesen kurzen Zeitraum von 2-3 Wochen, so dass für diese kurze Zeit sicherzustellen wäre, dass Ihr zukünftiger Lebenspartner über entsprechende Einnahmen verfügt, was auch ohne Verpflichtungserklärung sichergestellt werden kann, wenn er einen Job und eine kleine Immobilie in Kuba hat.
Mietrechtlich stimmt es aber nicht, dass er nicht bei Ihnen wohnen dürfte , da es nicht darauf ankommt, ob eine eingetragenen Lebenspartnerschaft schon vorliegt oder eben nicht. Da ist die Ausländerbehörde falsch informiert, so dass die Einverständniserklärung der Vermieterin entfallen muss, worauf ich hinweisen würde.
Zudem ist fraglich, ob überhaupt ein polizeiliches Führungszeugnis so schnell in Kuba beschafft werden kann, so das ist meines Erachtens nach völlig ausreichend ist, wenn in dem Antragsformular Angaben zur Straffreiheit etc. gemacht werden. Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben. Sollten hier weitere Schritte erforderlich sein, stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung, auch unter Anrechnung und Gutschrift des hier gezahlten Honorars.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
ich hatte Ihnen eine Mail geschickt, die leider bis dato unbeantwortet ist.
Da Sie mich falsch beraten haben, und ich mit dieser falschen Aussage bei der Ausländerbehörde aufgelaufen bin, bitte ich Rückerstattung meines Geldes.
MfG,
M.Wechczynski
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich hatte Ihre Nachricht nicht als Nachfrage verstanden. Ich kann keine Falschberatung erkennen und müsste wissen, was Ihnen die Ausländerbehörde gesagt hat, um Ihnen nochmals antworten zu können, vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
anbei die entsprechende Antwort der Ausländerbehörde.
MfG
Sehr geehrter Herr Wechczynski,
da Sie noch nicht verheiratet bzw. verpartnert sind, kann § 28 AufenthG bei Ihnen aktuell nicht angewendet werden. Und somit müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vollständig erfüllt werden.
Der Nachweis über Straffreiheit müsste auch dann vorgelegt werden, wenn Sie bereits verpartnert wären. Dies hat nichts mit dem beabsichtigten Aufenthaltszweck zu tun und muss auch von denen nachgewiesen werden, die Beispielsweise zum Studieren oder Arbeiten nach Deutschland kommen möchten. Auf den Nachweis über Straffreiheit kann nicht verzichtet werden.
Sofern Ihr Einkommen für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichend ist und Sie keine Leistungen vom Jobcenter, Sozialamt oder der Wohngeldstelle beziehen, kann die Verpflichtungserklärung auch von einer anderen Person abgegeben werden.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1Nr. 1 AufenthG erhält Hr. Sanchez Gonzalez eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Stefanie Kuchheuser
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das ist nicht richtig, was die Ausländerbehörde schreibt:
Wie ich bereits geschrieben hatte, ist bei einem Visum für den Zweck der Einreise zur Begründung der Lebenspartnerschaft in Deutschland derart, dass die Behörde auf Vorlage einer Verpflichtungserklärung verzichtet, wenn binnen angemessener Zeit (2-3 Wochen) nach der Einreise die Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt begründet wird und dann der Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG in diesem unmittelbaren Zusammenhang erteilt wird. Dann wird in aller Regel von einer Verpflichtungserklärung abgesehen. Wenn denn überhaupt ging es nur um diesen kurzen Zeitraum von 2-3 Wochen, so dass allein für diese kurze Zeit sicherzustellen wäre, dass Ihr zukünftiger Lebenspartner über entsprechende Einnahmen verfügt, was auch ohne Verpflichtungserklärung sichergestellt werden kann, wenn er einen Job und eine kleine Immobilie in Kuba hat.
Das verkennt die Ausländerbehörde deutlich.
Nach § 6 - Visum - AufenthG Absatz (3) gilt nämlich für das Visum nach § 6 ja nichts anderes als für die Aufenthaltserlaubnis, die nach Maßgabe von § 28 noch erteilt werden soll:
“Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften.“
Es geht gerade um ein Visum für den Anschlussaufenthalt. Das Visum ist somit direkt damit verknüpft, es geht um § 28 gleichermaßen.
Zur “Strafheit“ verweise ich auf meine obige Antwort.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt