Einfuhrumsatzsteuer
Fragestellung
Wir sind eine Dienstleistungs GmbH und machen im eigenen Namen und im Auftrag eines Herstellers von Elektrogeräten mit Sitz in China für seine Kunden in der EU den „Technical support“ bezüglich technischer Fragen im Zusammenhang mit Einbau und Anwendung seiner Geräte. Wir machen keinen Verkauf und auch keine Verkaufsvermittlung oder Reparaturen.
Der Hersteller exportiert seine Geräte ohne unsere Mitwirkung direkt an seine Kunden in die EU.
Wir berechnen dem Hersteller hierfür eine monatliche Pauschale, für die wir gem. § 3 a Absatz 2 UstG keine Umsatzsteuer berechnen, weil der Hersteller keine Betriebsstätte in der EU unterhält.
Es ist nunmehr vorgesehen, zum ausschließlichen Zweck der Abwicklung von Gewährleistungsfällen, ein kleines Ersatzteillager vorrätig zu halten. Die Ersatzteile sollen dann auf Anforderung den Kunden des Herstellers unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Zu welchem Preis melden wir die Ersatzteile zum freien Verkehr an?
Ist die ggflls zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer erstattungsfähig ?
Fällt bei der unentgeltlicher Lieferung der Teile an die Ersatzberechtigten Umsatzsteuer an?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rainer Krieger
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r
Ihre Fragen sind wie folgt zu beantworten:
Sie führen Waren aus einem Drittland in die EU. Dies ist ein Vorgang, der Einfuhrumsatzsteuer und Zollbelastung auslöst.
Bemessunggrundlage für den Zoll ist der Zollwert. Jede Ware hat einen Zollwert. Den Zollwert für Ihre Ersatzteile müssen Sie bei Ihrem Hauptzollamt erfragen.
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer die der Zollwert plus der darauf entfallende Zoll.
Die Einfuhrumsatzsteuer können Sie als Unternehmen im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung wie Vorsteuer wieder geltend machen. Sie stellt für Sie deshalb keine Belastung dar.
Den Zoll müssen Sie als Empfänger der Ware im Inland entrichten und bleibt eine Belastung. Es sei denn, Sie berechnen diesen Zoll wieder an Ihren chinesischen Auftraggeber, was m.E. sachgerecht wäre.
Sie können die Versteuerung mit Einfuhrumsatzsteuer und Zoll zunächst vermeiden, in dem Sie ein Zolllager bei sich einrichten. Dieses müssen Sie bei Ihrem Hauptzollamt beantragen. Dort erfahren Sie auch die Voraussetzungen für ein Zolllager (sind in der Regel nicht hoch und dürfte bei Ihnen sicher kein Problem sein).
Wenn Sie dann die Ware empfangen, müssen Sie diese in diesem Zolllager lagern,
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällt dann erst an, wenn Sie die Ware aus dem Zolllager entnehmen. Beide Abgaben fallen dann nicht an, wenn Sie die Ersatzteile an einen Empfänger außerhalb der EU liefern, z.B. in die Schweiz. Soweit die Teile in der EU bleiben, bleibt es auch bei der Zollbelastung. Diese ist in allen EU-Ländern gleich. Es muss deshalb nicht noch einmal Zoll bezahlt werden, wenn die Ware vom Zolllager z.B. nach Frankreich geliefert wird. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sind dort zu bezahlen, wo die Ware aus dem Zolllager entnommen wird.
Bei unentgeltlichen Lieferungen fällt keine Umsatzsteuer an, da es am Tatbestand des Entgeltes fehlt.
Ich hoffe ich habe Ihre Fragen ausreichend beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Krieger
Sie haben eine Frage im Bereich Umsatzsteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen