Einbau eines Treppenliftes in einer grundbuchamtlich eingetragenen Wohnrechtsw.
Fragestellung
Ich habe ein lebenslanges, grundbuchgesichertes Wohnrecht in einem Zweifamilienhaus.
Meine abgeschlossene Wohnung erstreckt sich über Etagen (Erdgeschoss und Kellergeschoß)
Sowohl die Räume und Erdgeschoss als auch die im Kellergeschoß verfügen über einen eigenen Zugang über das Treppenhaus.
Zusätzlich habe ich noch eine Treppe innerhalb der Wohnung, die beide Etagen miteinander verbindet. An dieser Treppe möchte ich durch eine Fachfirma auf meine Kosten einen Treppenlift einbauen lassen, weil ich wegen meiner Schwerbehinderung die Treppe fast nicht mehr gehen kann. Da die Wohnräume oben und mein Schlafzimmer unten sind, muß ich die Treppe mehrmals täglich überwinden.
Eine Genehmigung durch den Hauseigentümer werde ich hierzu nicht erhalten. Dies ist ein Immobilienmillionär, der mich mit allen Mitteln aus der Wohnung vertreiben will, um um sie zu vermieten.
Frage: Ist in diesen Fall überhaupt eine Zustimmung des Hauseigentümers notwendig? Kann diese Zustimmung erzwungen werden, weil sich die Sache ja innerhalb meiner Wohnung abspielt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
gerne habe ich Ihre Frage geprüft, ob Sie im Fall Ihres grundbuchrechtlich gesicherten Wohnrechts die Zustimmung des Eigentümers benötigen, wenn Sie einen Treppenlift in die Wohnung einbauen wollen.
Für die Bestellung eines Wohnungsrechtes als beschränkt persönliche Dienstbarkeit gilt § 1093 BGB .
Nach dieser Vorschrift sind für das Wohnrecht die allgemeinen, für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar.
Gemäß § 1037 Absatz 1 BGB ist der Nießbraucher (= in analoger Anwendung der Berechtigte des Wohnrechtes) nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern. Nach der Rechtsprechung fällt unter diese Vorschrift die wesentliche Veränderung und Umgestaltung wie Umbau und Vergrößerung etc.
In Ihrem Fall ergibt sich die Frage, ob der Einbau eines Treppenlifts zu einer Umgestaltung oder wesentlichen Veränderung der Wohnung führt.
Eine Umgestaltung der Wohnung liegt zum Beispiel vor, wenn eine große Wohnung in mehrere kleine Wohnungen umgebaut wird.
Der Einbau des Treppenlifts stellt keine Umgestaltung der Wohnung dar.
Eine unwesentliche Veränderung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Änderung zu einer Verbesserung der Wirtschaftsführung beiträgt.
Der Begriff Wirtschaftsführung ist rein betriebswirtschaftlich und im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Grundstücks, welches mit dem Wohnrecht belastet ist, zu sehen.
Dies untermauert auch § 1037 Absatz 2 BGB. Die Vorschrift lautet: Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
Weil der Einbau eines Treppenlifts in der Wohnung nicht der Wirtschaftlichkeit des Grundstücks dient, dürfte eine wesentliche Veränderung vorliegen, die der Zustimmung des Eigentümers bedarf.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, 903 Satz 1 BGB.
Dementsprechend kann gemäß dem mir vorgelegten Sachverhalt die Zustimmung zu dem Einbau des Treppenlifts nicht erzwungen werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
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Dazu hätte ich zwei Fragen:
In Abs 7 heißt es: Der Einbau eines Treppenlifts stellt keine Umgestaltung der Wohnung dar. (heißt für mich, dass Eigentümer nicht zustimmen muß)
In Abs. 11 heißt es "weil der Einbau eines Treppenlifts in der Wohnung nicht der Wirtschaftlichkeit des Grundstücks dient, dürfte eine wesentliche Veränderung vorliegen, die der Zustimmung des Eigentümers bedarf. Müßte es nicht heißen: "...dürfte keine wesentliche Veränderung vorliegen........."
Bitte schauen Sie sich die Sache nochmals an. Für mich wäre es wichtig, der Eigentümer nicht zustimmen muß, so wie es sich aus Abs, 7 ergibt.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
H.B.
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich habe mich in Absatz 7 des Textes leider verschrieben (keine statt eine geschrieben), weil ich kurz abgelenkt wurde.
Der Text muss heißen: Der Einbau des Treppenlifts stellt eine Umgestaltung der Wohnung dar.
Dass es sich um eine Umgestaltung handelt, lässt sich wie folgt begründen: Zunächst ist die Unterscheidung zwischen Einrichtungen und An- oder Umbauten wichtig.
Einrichtungen können ohne großen Aufwand entfernt werden - sie greifen nicht in die bauliche Substanz der Wohnung ein. Der Wohnrechtsberechtigte hat das Recht und die Pflicht, seine Einrichtungen bei Beendigung des Wohnrechts (Das Wohnrecht erlischt nur durch Aufhebung oder kraft Gesetzes, wenn die Ausübung des Rechts aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd ausgeschlossen ist) aus der Wohnung zu entfernen (Beispiele: Antennen, Rollläden, Türverkleidungen).
An- und Umbauten dagegen stellen bauliche Veränderungen dar. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie das Wesen der Wohnung selbst verändern und schwer wieder zu beseitigen sind. Beispiele hierfür sind die Errichtung von neuen Wänden, die Verfliesung von Wänden oder Böden oder Mauerdurchbrüche.
Der Einbau eines Treppenlifts stellt einen Umbau/eine Umgestaltung im Sinne einer baulichen Veränderung dar. Mir ist die Bedeutung Ihres Anliegens bewusst, so dass ich für Sie die Voraussetzungen für den Einbau eines Treppenlifts recherchiert habe:
Aus technischer Sicht ist der Einbau eines Treppenlifts in den meisten Wohnungen und Häusern problemlos möglich. Der Einbau hängt indes elementar vom Erhalt einer Treppenlift Baugenehmigung ab. Für eine Treppenlift Baugenehmigung müssen sowohl rechtliche als auch bauliche Voraussetzungen erfüllt sein. Es spielt hier keine Rolle, ob pflegebedürftige Personen die Ihnen bei einem attestierten Pflegegrad zustehende wohnumfeldverbessernde Maßnahme für Ihr Eigenheim, eine Mietwohnung, ein Wohnungsrecht oder das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses benötigen.
Konkrete baurechtliche Vorschriften betreffen in erster Linie den Brandschutz und die Fluchtwege. Grund dafür ist, dass Treppen im Falle eines Brandes als erste Rettungswege gelten. Die gesetzlichen Vorgaben sind deshalb für nachträgliche bauliche Veränderungen in Form des Treppenliftes besonders restriktiv.
Sowohl in den Landesbauordnungen (LBO) der jeweiligen Bundesländer als auch in der bundesweit gültigen Norm DIN 18065 für technische Baubestimmungen finden sich Vorgaben für den Einbau eines Treppenlifts. In manchen Bundesländern dafür muss ein Antrag für den Einbau eines Treppenschrägaufzugs gestellt werden. Dabei unterscheiden sich die Mindestanforderungen an die Treppenbreite in Mehrfamilienhäusern von den Anforderungen für ein Eigenheim. In Mehrfamilienhäusern müssen Sie zwingend die Vorschriften der Landesbauordnung einhalten.
Die zuständige Behörde wird vor der Ausstellung einer Treppenlift Baugenehmigung zunächst prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Objekt um ein öffentliches Gebäude oder ein Privathaus respektive eine Privatwohnung handelt. Zudem wird im Rahmen der Prüfung die Anzahl der Personen, welche die Treppe regelmäßig nutzen sowie die Anzahl und die Art der vorhandenen Fluchtwege im Objekt bewertet.
Bereits der Umstand, dass eine Baugenehmigung notwendig ist, erzwingt die Einschätzung des Einbaus als Umgestaltung/wesentliche Veränderung und macht eine Zustimmung des Eigentümers notwendig.
Ich bitte das Missverständnis höflichst zu entschuldigen. Leider waren die Feuerwehrsirenen so laut, dass alle Fenster geschlossen werden mussten.
So kann es zu der k/eine-Verwechslung.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel