Ehevertrag sinnvoll? Beide 55 Jahren vorher nicht verheiratet gewesen.
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Partnerin und ich heiraten am 30ten Oktober diesen Jahres.
Wir waren beide vorher nicht verheiratet.
Meine Partnerin hat eine Tochter 23 Jahre und ist selbständige Naturheilpraktikerin.
Sie besitzt 1 Haus (wo allerdings die Finanzierung noch verlängert wurde) und insgesamt 4 Wohnungen wobei 2 vermietet sind .
Ich arbeite in der IT mit einem Jahres Gehalt von ca. 90000 € und erhalte zusätzlich monatlich 345 € aus einem Nießbrauch recht.Ich persönlich besitze noch ein Wertpapiere in der Höhe von 100000 €
Wir haben vor jetzt noch vor in eine gemeinsame Immobilie zu investieren
Ist es sinnvoll einen Ehevertrag abzuschließen?
Adhoc würde ich eigentlich sagen das es nicht unbedingt not wendig ist
Wie ist hier die Rechtslage
MfG
M. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein Ehevertrag ist dann sinnvoll, wenn Sie aus bestimmten Gründen von der gesetzlich vorgesehenen Regelung abweichen möchten, sei es aus steuerlichen oder sonstigen Gründen.
Um abwägen zu können, ob Sie durch eine ehevertragliche Regelung besser dastehen würden als ohne Ehevertrag, skizzierte ich Ihnen nachstehend zunächst die Situation aufgrund der gesetzlichen Vorgaben:
Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft findet bei Aufhebung der Ehe, insbesondere bei Scheidung, auf Antrag einer Partei der Zugewinnausgleich statt. Grob gesagt ist der Zugewinn der Überschuss des Endvermögens über das Anfangsvermögen. Maßgebliche Stichtage sind die Hochzeit für das Anfangsvermögen sowie die Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner für das Endvermögen.
In Ihrer Situation sind auf beiden Seiten erhebliche Vermögenswerte bereits vorhanden, die nach gesetzlicher Regelung jeweils als Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind.
Auf Seiten Ihrer zukünftigen Frau sind das vor allem die Immobilienbesitzer sowie die Naturheilpraxis.
Bei Ihnen handelt es sich um erheblichen Wertpapierbesitz.
Dieser jeweiligen Werte bestimmen das Anfangsvermögen von Ihnen und Ihrer Frau. Die eigentumsrechtliche Zuordnung wird durch die Ehe im gesetzlichen Güterstand nicht beeinflusst. Ihre Frau wird also Alleineigentümerin der Immobilien bleiben genauso wie Sie Alleineigentümer der Wertpapiere bleiben werden.
Das Endvermögen wird dadurch ermittelt, dass zu dem betreffenden Stichtag die jeweiligen Werte ermittelt werden. Davon abzuziehen ist der indexierte Wert des Anfangsvermögens, sodass sich unter Umständen ein positiver Zugewinn ergeben kann. Das gilt insbesondere für Immobilien, die erheblich im Wert steigen können.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass Zugewinne von beiden erzielt werden, die gegebenenfalls auszugleichen sind.
Die von Ihnen geplante gemeinsame Immobilie würde, wenn sie während der Ehezeit erworben wird, jeweils hälftig dem Endvermögen zugerechnet werden. Dadurch würde sich das Endvermögen beider Eheleute in gleicher Weise erhöhen. Entsprechendes gilt für die damit verbundenen Verbindlichkeiten.
Eine Abweichung von diesen gesetzlichen Regelungen kann durch einen Erbvertrag erfolgen, wobei ich allerdings derzeit in der Tat keine Veranlassung sehe, in welcher Hinsicht sich hierdurch erhebliche Vorteile für Sie und/oder Ihre Frau ergeben könnten.
Neben der güterrechtlichen Frage können in einem Ehevertrag natürlich auch jetzt schon etwaige Unterhaltsansprüche für den Fall der Trennung und der Scheidung geregelt werden. Ob angesichts der aktuellen Einkommensverhältnisse überhaupt solche Unterhaltsansprüche bestehen, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
Insgesamt kann ich Ihre Auffassung teilen, dass aufgrund der aktuellen Situation ein Ehevertrag nicht unbedingt notwendig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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