E-Bike als Selbstständiger
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin im Hauptberuf Angestellter und betreibe nebenbei noch ein Kleinunternehmen nach §19 UStG. Ich versteuere meine Einkünfte via Einnahmen- / Überschussrechnung im Rahmen meiner Einkommenssteuererklärung.
Ich überlege mir über dieses Unternehmen ein E-Bike anzulegen. Leasen finde ich uninteressant, die Konditionen hier sind in meinem Fall nicht gut.
Kaufen könnte daher eine durchaus interessantere Variante sein.
Worauf habe ich steuerlich zu achten? Ich weiß, dass ich im beim Leasing sämtliche Kosten als Betriebsausgaben ansetzen könnte. Beim Kauf kann ich den Anschaffungswert auf 7 Jahre abschreiben.
Was gibt es sonst noch zu beachten und wie verhält es sich mit der Versteuerung des Geldwerten Vorteils durch eine Privatnutzung?
Viele Grüße
W. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr K.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Solange das Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist, bleibt die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrrads ohne Ansatz bei der Privatnutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG). Diese Regelung ist am 1.1.2019 in Kraft getreten und seit dem 1.1.2019 (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG) bis zum 31.12.2021 (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG) anzuwenden.
Ab 2022 wäre dann,soweit keine neue Regelung vom Gesetzgeber beschlossen wird, wieder nach den normalen Maßstäben der geldwerte Vorteil zu ermitteln ( Die Bewertung von Nutzungsentnahmen erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu Selbstkosten.
Ein Pedelec oder E-Bike ist dann kein Kraftfahrzeug, wenn es mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht und somit als Anfahr- oder Schiebehilfe fungiert (vgl. Tormöhlen in Korn, § 3 Nr. 37 EStG Rz. 12, Juli 2019).
Allerdings muss das Fahrrad zum Betriebsvermögen gehören. Um es dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 % notwendig.
Weitere Voraussetzung ist, dass das Fahrrad in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb steht und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind (R 4.2 Abs. 1 Sätze 3 und 6 EStR 2012). Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen kommt daher nicht in Betracht, wenn bereits bei Erwerb erkennbar ist, dass das Fahrrad dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste (Kosten) bringen wird.
In Bezug auf die Umsatzsteuer besteht keine Befreiung, somit müsste Umsatzsteuer auf die Privatnutzung entrichtet werden, wobei diese nur soweit bemessen wird, wie bei den Kosten Vorsteuer entstanden ist. Wenn Sie umsatzsteuerlicher Kleinuntgernehmer sind, entfällt dies.
Somit halte ich die Zuordnung eines Fahrrads nur dann für möglich, wenn Sie damit in einem gewissen Umfang betriebliche Fahrten durchführen.
Die Abschreibungsdauer von 7 Jahren ist gemäß amtlicher AfA-Tabelle zutreffend.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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