Dienstwagensteuer bei Einsatzwechseltätigkeit / Pendlerpauschale
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Steuerberater,
ich bin bei Galeria Kaufhof als Rennovation Coordinator tätig und übe damit eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Mir ist eine Filiale als erste Tätigkeitsstätte seitens des Arbeitgebers zu geordnet worden, in der ich mein Büro habe und wöchentlich vor Ort bin.
Ich versteuere den Dienstwagen nach 1% Regelung zuzüglich der Entfernung Wohnort / erste Tätigkeitsstätte i.H. von 0,03 % für 53 km.
In Summe versteuere ich 380 €(1%) + 604,20€(0,03%) monatlich
Bisher habe ich für die 53 km zu meiner ersten Tätigkeitsstätte die Pendlerpauschale abgesetzt,
da ich den geldwerten Vorteil ja auch massiv versteuere. (53km x 220 Tage)
Dies hat mein Finanzamt diesmal nich anerkannt, sondern nur die Tage , die ich wirklich im Büro war.
In meinen Augen ist das ein Fehler, da ich die zurückliegenden Jahre, das genauso abgesetzt habe und es anerkannt wurde, es alle mein Kollegen ohne Probleme absetzen konnten und es ja der Sinn einer ersten Tätigkeitsstätte bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist.
Bitte um Prüfung und Antwort.
Vielen Dank.
Mit freundlich Grüssen
L. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Christian Peter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Auftrag, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsdarlegungen. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis verändern und gehen nicht zu Lasten des bearbeitenden Steuerberaters.
Für die Fahrten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer diese Tätigkeitsstätte mit einem PKW aufgesucht hat, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR höchstens 4.500 EUR im Kalenderjahr anzusetzen.
Die Entfernungspauschale ist nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht hat. Die Beweislast trifft Sie als Steuerpflichtigen, da es sich beim Ansatz der Entfernungspauschale um eine steuermindernde Tatsache handelt. Sie berechnet sich wie folgt: Zahl der jährlichen Arbeitstage, an denen die Tätigkeitsstätte aufgesucht worden ist x Zahl der Entfernungskilometer für die einfache Strecke x Entfernungspausche (0,30 EUR Cent je Kilometer). Die Entfernungspauschale kann wie beschrieben auch als Werbungskosten angesetzt werden, wenn ein Dienstfahrzeug des Arbeitgebers dem Angestellten zur Verfügung gestellt worden ist und dieses Fahrzeug auch für Privatfahrten genutzt werden darf.
Sie als Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass Sie die Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug zurückgelegt haben (s. Reisekosten, Strohner/Gödtel Rn. 1052 S. 210, BMF Schreiben v. 31.10.2013 Tz. 1.3).
Insoweit kann ich keinen Fehler seitens des Finanzamts feststellen.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Dafür können Sie die Kommentarfunktion bei YourXpert nutzen. Über eine positive Bewertung meiner Auskunft würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberater
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