Dienstwagennutzung durch den Ehepartner
Fragestellung
Hallo,
Meine Frau erhält von Ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen, der über die Lohnbuchhaltung mit der 1% Regelung für die private Nutzung und dem 0,002% Satz für Indiviualversteuerung mit Entfernungskilometern für den ca. 1 km langen Arbeitsweg versteuert wird.
Ihr ist seitens des Arbeitgebers freigestellt, dass ich den Firmenwagen nutzen darf. Darf ich also auch das Kfz für den Arbeitsweg zu einer anderen Tätigkeitsstelle nutzen?
Ich selbst arbeite als Unternehmensberater. Meine Einsatzorte variieren dabei.
Auf Grund der aktuellen Corona-Pandemie nutze ich den Dienstwagen meiner Frau um damit von München nach Düsseldorf zu fahren. Laut Reiseverordnung (im Anhang) meiner Firma stehen mir dazu 0,30 Cent/KM zu.
Ist es steuerlich sinnvoll und statthaft, regelmäßig den Firmenwagen meiner Ehefrau für den Arbeitsweg / Dienstreise zu nutzen? Darf ich für die Strecke 0,30€ / km bei meinem Arbeitgeber als Reisekostenspesen ansetzen?
Meiner Ehefrau entstehen schließlich Kosten für die Nutzung des Wagens (jene pauschal versteuerten 1%/0,5% (da Plug-in Hybrid) des Firmenwagens), um hiermit eine private Nutzung zu tätigen.
Danke
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie mit dem Fahrzeug einer anderen Person fahren (ohne die Kosten zu übernehmen), entsteht sogenannter Drittaufwand. Ein Dritter (Ihre Frau) trägt den Aufwand (durch die pauschale Lohnsteuer). Dies kann steuerlich nicht bei Ihnen abgezogen werden Ausnahme: Falls es sich um die Fahrt Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte handelt, kann die Entfernungspauschale abgezogen werden (bei einer wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wäre dies zu prüfen, m.E. auch hier anwendbar, aber ungesichert).
Einer Kostenerstattung Ihres Arbeitgebers stehen damit keine abzugsfähigen Werbungskosten gegenüber. Es handelt sich um übersteigenden Werbungskostenersatz, dieser erhöht Ihre Einkünfte aus der nichtselbständigen Arbeit und ist in der Einkommensteuererklärung (Anlage N) anzugeben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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