die Wahlen der Abteilungsleiter / Abteilungen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie folgenden Sachverhalt für mich zu klären:
Sie erhalten anliegend eine Satzung des WMTV Solingen, wobei sich für mich nicht deutlich darstellt wie die Abteilungsleiter gewählt werden.
Zunächst stellt sich mir die Frage, auf welche Art und Weise müssen diese Wahlen durchgeführt werden.
Dann ist bitte zu klären, welcher Paragraph, entweder Paragraph 13 oder 15, die Wahlen der Abteilungsleiter regelt bzw. ob Paragraph 13 für die Wahlen ausreichend ist.
Sollten Sie noch Fragen haben, bitte ich um umgehende Rückmeldung, um den Sachverhalt aus dringenden Zeitgründen, schnell klar zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Oleksandr Tykhomyrov
§ 15
Abteilungen
(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter, Abteilungsjugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung
gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 13
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand (siehe § 12 dieser Satzung)
2. dem engeren Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und vier Ressortleitern für die Bereiche „Personal“, „Sport“, „Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit“ und „Finanzen“.
Die Wahl der Ressortleiter erfolgt auf Widerruf und auf die Dauer von 4 Jahren durch die
Mitgliederversammlung.
3. dem erweiterten Vorstand, bestehend aus dem Schriftwart, dem Pressewart, dem Jugendwart und den Abteilungsleitern. Für jeden Abteilungsleiter muss ein Vertreter benannt werden, der bei Abwesenheit den Abteilungsleiter vertreten kann.
An der Vorstandssitzung darf jedoch jeweils nur ein Vertreter jeder Abteilung teilnehmen.
Die Wahl bzw. Bestätigung erfolgt auf die Dauer von einem Jahr durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann andere Mitglieder in den erweiterten Vorstand wählen oder eine andere
Zusammensetzung des erweiterten Vorstands beschließen. Die Wahlen und Beschlüsse müssen durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(3) Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vergl. § 9 Abs.1 dieser Satzung). Die Einberufung erfolgt entsprechend Jugendordnung § 4 Abs.4. Die Wahl des Jugendwarts bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, seinem Beauftragten oder einem vom Vorstand gewählten Versammlungsleiter geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich herzlich für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Verein unterschiedliche Abtheilungen existieren, die entsprechende Abteilungsleiter haben. Diese müssen, sowie nach ihrer Fragestellung dargestellt, gewählt werden.
Hinsichtlich der Wahlen ist in Ihren dargestellten Paragraphen der Satzung nichts näher in Bezug auf die Wahlen innerhalb einer Abteilung geregelt. Insofern wäre die Satzung weiter zu durchsuchen, ob hinsichtlich der Wahlen der Abteilungsleiter hier konkrete Regelungen befindlich sind.
Ansonsten müsste man gegebenenfalls die bisherige Art und Weise der Wahlen oder die anderweitig geregelten Wahlen zum Beispiel zum Vorstand analog anwenden oder dies den jeweiligen Abteilungen belassen. Ich weiß auch nicht, ob gegebenenfalls die Satzung den Abteilung die Möglichkeit gibt, eigene Ordnungen zu erlassen, in denen möglicherweise auch die Wahlen konkretisiert sind
Die Wahl der Abteilungsleiter richtet sich nach ihrer Satzung ausdrücklich nach § 13. Die Abteilungsleiter werden demnach von der Abteilungsversammlung gewählt. Ob ihre Satzung hierzu besondere Vorschriften enthält, wie eine Abteilungsversammlung aussieht, ob wann diese einberufen wird et cetera, müsste man schauen. Es wäre ratsam, hier gegebenenfalls eine einheitliche Regelung für alle Abteilungen, so wie zum Beispiel für den Vorstand des Vereins zu treffen.
Sind keine Regelungen vorhanden, bleibt es den Abteilungen grundsätzlich frei, wie die entsprechenden Abteilungsleiter bestimmt werden, s.o., gegebenenfalls kann man sich hier an § 32 Abs. 1 BGB, der gesetzlich vorgegebenen Regelung über eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung halten.
Die Abteilungsleitung gehört ja auch nicht nach § 15 zum direkten Vorstand, sondern nur zum erweiterten Vorstand und ist insofern wohl nicht vollständig oder überhaupt stimmberechtigt.
Insofern dürfte es Sinn machen, wie oben genannt, eine einheitliche Regelung für die Abteilungen zu schaffen, sofern sich diese nicht in der Satzung befindet. Hierzu müsste dann die Satzung erweitert werden.
….
Ich habe gerade gesehen, dass Sie die Satzung beigefügt haben. Dies bestätigt meine oben angegebenen Ausführungen. In der Regelung ist den Abteilungen ist gestattet, dass sich die Abteilungen einzelne Ordnungen geben können. Sofern also in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist, können die Abteilungen selbst bestimmen, wie die entsprechenden Wahlen durchgeführt werden. Ist eine solche Abteilungsordnung nicht vorhanden, so können die Abteilungen auf der Abteilungsversammlung bestimmen, wie die Abteilungsleiter gewählt werden. Eine Vorgabe durch die Satzung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Deshalb sollte hier auch darüber nachgedacht werden, gegebenenfalls eine einheitliche Regelung für die Wahl der Abteilungsleiter und Abteilungsleitungen zu schaffen, sofern dies beabsichtigt ist. Da die Abteilungen und auch die Abteilungsleiter nach außen hin nicht Vertretungsmacht haben und wohl auch intern lediglich eine beratende Funktion, dürfte dies allerdings für den Verein insgesamt nicht so bedeutsam sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe gerne im Rahmen der Kommentarfunktion für Nachfragen zur Verfügung.
Viele Grüße
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Sie haben natürlich Recht, ich habe bei meiner Beantwortung die beiden Paragraphenbezeichnungen verwechselt. Wie folgt muss es richtig heißen:
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich herzlich für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Verein unterschiedliche Abtheilungen existieren, die entsprechende Abteilungsleiter haben. Diese müssen, sowie nach ihrer Fragestellung dargestellt, gewählt werden.
Hinsichtlich der Wahlen ist in Ihren dargestellten Paragraphen der Satzung nichts näher in Bezug auf die Wahlen innerhalb einer Abteilung geregelt. Insofern wäre die Satzung weiter zu durchsuchen, ob hinsichtlich der Wahlen der Abteilungsleiter hier konkrete Regelungen befindlich sind.
Ansonsten müsste man gegebenenfalls die bisherige Art und Weise der Wahlen oder die anderweitig geregelten Wahlen zum Beispiel zum Vorstand analog anwenden oder dies den jeweiligen Abteilungen belassen. Ich weiß auch nicht, ob gegebenenfalls die Satzung den Abteilung die Möglichkeit gibt, eigene Ordnungen zu erlassen, in denen möglicherweise auch die Wahlen konkretisiert sind
Die Wahl der Abteilungsleiter richtet sich nach ihrer Satzung ausdrücklich nach § 15. Die Abteilungsleiter werden demnach von der Abteilungsversammlung gewählt. Ob ihre Satzung hierzu besondere Vorschriften enthält, wie eine Abteilungsversammlung aussieht, ob wann diese einberufen wird et cetera, müsste man schauen. Es wäre ratsam, hier gegebenenfalls eine einheitliche Regelung für alle Abteilungen, so wie zum Beispiel für den Vorstand des Vereins zu treffen.
Sind keine Regelungen vorhanden, bleibt es den Abteilungen grundsätzlich frei, wie die entsprechenden Abteilungsleiter bestimmt werden, s.o., gegebenenfalls kann man sich hier an § 32 Abs. 1 BGB, der gesetzlich vorgegebenen Regelung über eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung halten.
Die Abteilungsleitung gehört ja auch nicht nach § 13 zum direkten Vorstand, sondern nur zum erweiterten Vorstand und ist insofern wohl nicht vollständig oder überhaupt stimmberechtigt.
Insofern dürfte es Sinn machen, wie oben genannt, eine einheitliche Regelung für die Abteilungen zu schaffen, sofern sich diese nicht in der Satzung befindet. Hierzu müsste dann die Satzung erweitert werden.
….
Ich habe gerade gesehen, dass Sie die Satzung beigefügt haben. Dies bestätigt meine oben angegebenen Ausführungen. In der Regelung ist den Abteilungen ist gestattet, dass sich die Abteilungen einzelne Ordnungen geben können. Sofern also in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist, können die Abteilungen selbst bestimmen, wie die entsprechenden Wahlen durchgeführt werden. Ist eine solche Abteilungsordnung nicht vorhanden, so können die Abteilungen auf der Abteilungsversammlung bestimmen, wie die Abteilungsleiter gewählt werden. Eine Vorgabe durch die Satzung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Deshalb sollte hier auch darüber nachgedacht werden, gegebenenfalls eine einheitliche Regelung für die Wahl der Abteilungsleiter und Abteilungsleitungen zu schaffen, sofern dies beabsichtigt ist. Da die Abteilungen und auch die Abteilungsleiter nach außen hin nicht Vertretungsmacht haben und wohl auch intern lediglich eine beratende Funktion, dürfte dies allerdings für den Verein insgesamt nicht so bedeutsam sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe gerne im Rahmen der Kommentarfunktion für Nachfragen zur Verfügung.
Viele Grüße