Definition Vermögensbegriff bei Einheimischenmodell
Fragestellung
Ich habe mich für ein Einheimischenprojekt beworben. Nach Zuteilung wurde mir gesagt, dass ich aus dem Verfahren rausgeflogen bin da ich gemäß "Richtlinien für die Vergabe von preisvergünstigtem Bauland" ein einen Wert von über 200.000€ übersteigendes "(Bar-) Vermögen" besäße und der Gemeinderat nach freiem Ermessen mich ablehnen darf. Ziel dieses Punktes ist, dass diese Bürger am Markt selber aktiv werden können (Originaltext aus dem Mailverkehr mit der Gemeinde). Bei mir wurde dabei eine betriebliche Altersversorgung (rückgedeckte Unterstützungskasse) mit eingerechnet, welche aufgrund ihres Konstruktes weder beleihbar noch abtretbar ist. Die Auszahlung wird erst zum Renteneintritt (bei mir in 23 Jahren) statt finden. In der gesamten Richtlinie (auch in keinem Brief der Gemeinde) findet man eine Definition zum Vermögensbegriff! Auf Rückfrage bei der Geminde bekamen wir auch immer unterschiedliche aussagen (mal es kommt auf die Beleihbarkeit an und dann sie bekommen ja irgendwann das Geld). Wenn nichts angegeben ist, welche Defintion für Vermögen zählt denn dann bzw. darf die nicht beleihbare/nicht abtretbare betriebliche Altersversogung eingerechnet werden oder nicht?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Bei dem Begriff Barvermögen handelt es sich um sofort verfügbaren flüssigen Mittel. Rein bilanztechnisch sind dies der Kassenbestand, Bankguthaben und Schecks (Gabler Lexikon). Im privaten Bereich wird man sofort liquidierbare Mittel hinzurechnen, welche auch in einem Aktiendepot oder anderen festverzinslichen Wertpapieren liegen können, die jederzeit verkäuflich sind.
2. Eine Altersvorsorge zählt sicherlich nicht zu dem Barvermögen. Soweit liquidierbar, wäre allenfalls der Zeit- oder Rückkaufswert ansetzbar, nicht aber ein möglicher Vermögenszufluß, welches zunächst noch angespart werden muss. Schließlich wird auch eine Bank bei dem Erwerb einer Immobilie die Altervorsorge nicht als Sicherheit ansetzen können.
Nach dem reinen Barvermögensbegriff darf die Altersvorsorge nicht ingerechnet werden.
Erweitert man den Anwerndungsbereich des Barvermögens, wofür ich aber aufgrund der Satzung keine Veranlassung sehe, wäre allenfalls ein Rückkaufswert ansetzbar, d.h. der Wert der bei einer sofortigen Kündigung erzielt werden kann. Auf einen Beleihungswert kommt es hierbei nicht an.
3. Sollte der Antrag daher abschlägig bescheiden werden ist hiergegen Widerspruch und im Nachgang Klage zu Verwaltungsgericht einzulegen. Hier liegt offensichtlich ein fehlerhaftes Ausübung des Ermessensvor, soweit hier eine Ermessungsentscheidung überhaupt in Betracht kommt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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