Daueraufenthalt/Niederlassungserlaubnis
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich möchte gerne wissen, ob ich die Voraussetzungen für Erteilung einen Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU oder Niederlassungserlaubnis in Bayern erfülle. Ab Februar 2009 Bis Oktober 2014 besaß ich einen Aufenthaltstitel zum Zweck Promotion (§ 16 AufenthG). Die Blaue Karte (§ 19a AufenthG) habe ich seit 10 Dez. 2014, obwohl ich die Voraussetzungen zur Erteilung schon ab 1 Oktober 2015 erfüllt hatte.
Ich bin als ausgebildeter Maschinenbauingenieur wegen Promotion in Feb. 2009 nach Deutschland gekommen. Die Promotion habe ich in Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossen (im Aug 2015). Ich arbeite als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer deutschen Universität. Die Einkomme (erst ein Stipendium bis Feb. 2014 und danach regelmäßiger monatlicher Gehalt) hatte ich ununterbrochen bekommen.
Ich bin finanziell abgesichert. Ich zahle regelmäßig Haftpflicht-, Rechtschutz-, zusätzliche freiwillige Rentenversicherung (seit 2011), u.ä. Beiträge.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Gordana Jovicic
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Einschlägig ist zunächst § 19a Abs. 6 des AufenthG:
"Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist [zwingend bei Vorliegen der Voraussetzungen, s. sogleich] eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen,
- wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat
- und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist
- und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen [wird hier aller Voraussicht nach gegeben sein]
- und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
Letzteres sollte bei Ihnen gegeben sein. Sie haben demnach schon nach 1 3/4 Jahren einen Anspruch auf Erteilung aller Voraussicht nach.
Die Beschäftigung haben Sie seit 10.12.2014 nach Ihren Angaben, so dass Sie jedenfalls am 10.09.2016 danach eine Niederlassungserlaubnis erhalten könnten.
Zu den anderen Möglichkeiten:
Es gibt nach § 19 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
"(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind."
Da gibt keine Fristen wie bei § 19a.
Dieses sollten mit der Ausländerbehörde und Arbeitsagentur klären und prüfen, denn ansonsten müssten Sie noch bis zum 10.09.2016 warten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwal
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vielen Dank für ihre Antwort
Einiges haben Sie nicht ganz gut verstanden. Ich erkläre es noch einmal kurz. Die Beschäftigung habe ich seit Feb 2014 nicht seit Dez 2014. Aber die Blaue Karte besitze ich seit Dez 2014 (obwohl ich die Voraussetzungen zur Erteilung seit Okt 2014 erfüllt habe). Früher hatte ich einen Aufenthaltstitel zum Zweck Promotion. Ich bin im Deutschland seit Feb 2009. Erfülle ich die Voraussetzungen zum Erteilung von Daueraufenthalt EU oder Niederlassungserlaubnis trotzdem nicht?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Frau Jovicic
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ordnung, dass war leider so nicht ganz nachzuvollziehen - vielen Dank für die Klarstellung.
Wenn Sie seit Feb. 2014 die Beschäftigung haben, dann wäre ab Dezember 2015 in der Tat eine Möglichkeit einer Niederlassungserlaubnis gegeben, also ab nächsten Monat, wenn 21 Monate um sind.
Sie können jetzt sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen und das beantragen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwal
ich muss es leider sagen, dass Sie meine Frage und weitere Erklärungen nicht so aufmerksam gelesen haben. Ihre Antwort kann definitiv nicht stimmen. Die 21 Monate, die Sie genannt haben, sind eine Voraussetzung bezüglich Blaue Karte und nicht Dauer der Beschäftigung. Ich möchte gerne Geld-zurück-Garantie Möglichkeit ausnutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gordana Jovicic
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ich zeige Ihnen gerne dazu den passenden Gesetzeswortlaut auf, aus dem meine Antwort hervorgeht:
§ 19a (6)
"S. 1: Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat [...]
S. 3:
Die Frist nach Satz 1 [der Beschäftigungsdauer] verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt