Datenschutzverordungsrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bernhard Schulte,
wer darf persönlichen Daten weitergeben?
Amt an Dritte Personen?
Amt an ein anderes Amt ? (z.B. Bauamt an Berufsgenossenschaft)
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Teske
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
ich wäre morgen, von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr gut zu erreichen und von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter
06055 93 71 856.
Gerne hätte ich etwas schriftliches in der Hand, ggf. gegen Rechnung oder über ein Mandat.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Teske
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Sofern die DSGVO Anwendung findet (nicht in familiären / rein privaten Angelegenheiten), dürfen personenbezogene Daten (=pbD) grundsätzlich nicht verarbeitet und weitergeben werden. Insoweit gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Die Erlaubnistatbestände finden sich in Art. 6 DSGVO. Sofern hier ein Amt pbD weitergibt, kommen eventuell gesetzliche Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO, ggf. iVm. §26 BDSG im Rahmen von Arbeitsverhältnissen) und das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO in Betracht. Danach kann unter Umständen hier eine Weitergabe der Daten rechtmäßig sein.
Allerdings fehlen mir zur näheren Einschätzung weitere Informationen, so dass ich leider keine genauere Einschätzung machen kann.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
leider ist mir damit nicht geholfen.
Dass Bauamt aus dem Main-Kinzig-Kreis hat pbD an die BG Bau geben.
Unser Bauvorhaben konnte nicht umgesetzt werden, aus Handwerker Mangel.
Wir können es nur über Handwerker machen (was man uns nicht glaubt). Vorarbeiten und Hilfestellung können wir nicht geben, da mein Mann seit dem 13.12.2001 umgangssprachlich sich im "Wachkoma" befindet.
Nun kommen Kosten auf uns zu, wobei man mir am 17.11.2019 gesagt hat es ist alles geklärt.
Nun sind wir aber bei zwei ineinandergreifende Dingen.
1. Bauamt gibt pbD an BG Bau wegen Bauvorhaben (Bauvorhaben kann nicht umgesetzt werden! = Frage an Sie.
2. Warum entstehen Kosten und sind die rechtens? hier werde ich mich im laufe des Tages um rechtliche Hilfe bemühen.
(ggf. für beides mich anwaltlich vertreten lassen.)
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Teske
Ihre Fragen hatte ich aufgrund Ihrer wenigen Angaben beantwortet.
In Ergänzung zu meinem Vorgenannten kommt ebenfalls noch die Ermächtigungsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Betracht. Danach ist die Verarbeitung und Weitergabe von pbD rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Im Ergebnis wird hier mangels weiterer Angaben wohl Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO beim Bauamt und der BG einschlägig sein.
Für eine weitergehende Bewertung fehlen mir aber nach wie vor konkretere Angaben von Ihnen, welche personenbezogene Daten tatsächlich, zu welchem Zweck, an wen (auch an welche Dritte?) und warum weitergegeben wurden.
Die Frage der Kosten ist neu und nicht Gegenstand der ursprünglichen Anfrage.
Vielleicht macht doch ein weiterführendes Gespräch im Rahmen eines Zusatzangebotes Sinn. Falls dies gewünscht ist, geben Sie mir bitte kurz hier über die Kommentarfunktion Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)