Datenbank einer Website urheberrechtlich geschützt?
Fragestellung
Ich betreibe eine Website, auf der Tausende von Geodaten mit weitergehenden Informationen in einer GOOGLE-Maps-Karte lokalisiert sind. Ein großer Teil dieser Datensätze ist wiederum mit Informationen (Texte, Bilder, weiterführende Links) verknüpft und stellt nun eine ständig wachsende und umfangreiche Info-Plattform für ein Hobby im Outdoor-Bereich dar. Sämtliche Geodaten wurden von mir händisch (!) recherchiert: Der zu bennende Ort wurde in GOOGLE-Earth gesucht und ein Titel für diesen Datensatz bzw. Ort vergeben. Nach Fertigstellung einer Datensatzgruppe erfolgte eine Konvertierung/Exportierung in ein Format, das wiederum von einer Website verwendet werden kann. Mittlerweile sind seit 2008 über 25.000 Datensätze erhoben worden.
Heute bin ich auf eine Smartphone-App gestoßen, die ein fast identisches Informations-Angebot wie ich es erarbeitet habe, anbietet. Das gleiche Thema, ähnliche Funktionen, die gleiche Zielgruppe.
Bei der Kontrolle der Geodaten in jener App ist zweifelsfrei festzustellen, dass die Inhaber (auf welche technische Art und Weise auch immer) es geschafft haben, meine Geodaten herauszufiltern und in ihre Datenbank zu übernehmen. Da in der App noch nicht alle Ziel-Länder, wie ich sie in meinem Portal bisher anbiete, enthalten sind, schätze ich die aktuell vom Mitbewerber kopierten Datensätze auf rund 12.000.
Frage: Unterliegt eine Datenbank im von mir geschilderten Umfang dem Urheberrecht, d.h. habe ich Chancen, rechtliche Schritte gegen die App-Betreiber einzusetzen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die von Ihnen gesammelten Daten könnten als Datenbank nach § 87a UrhG geschützt sein.
Dafür erforderlich ist, dass eine Sammlung unabhängiger Elemente geschaffen wurde, die systematisch oder methodisch angeordnet sind und die einzeln abrufbar sind.
Dies ist hier der Fall, da die einzelnen Informationen/Datensätze zu den verschiedenen Orten inhaltlich unabhängig sein dürften. Dass Sie unter dem Oberthema eines bestimmten Hobbys stehen ist dabei unschädlich.
Zudem liegt eine systematische Anordnung vor, da die Daten nicht wahllos aneinandergereiht sind, sondern dem jeweiligen geografischen Ort auf der Karte zugeordnet sind.
Da die Daten jeweils durch Anklicken angezeigt werden, sind sie auch einzeln abrufbar.
Weiter einschränkend erfordert der Datenbank-Begriff des § 87a UrhG, dass die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Die Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen (BGH, Urteil vom 1. 12. 2010 - I ZR 196/08).
Dabei gelten jedoch nur solche Investitionen als relevant, die die für die Ermittlung der einzelnen Elemente (Datensätze) und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen der Aufwand der für das Erstellen (Schreiben oder Einfügen) der Datensätze gemacht wurden.
Bei einer Anzahl von ca. 25.000 Datensätzen wäre von einer erheblichen Investition bei Sammlung und Zusammenstellung der Elemente allein durch Arbeitseinsatz auszugehen, insbesondere bei eigenhändiger Recherche und Anordnung der Daten.
Anders wäre dies allenfalls, wenn dies automatisch geschehen wäre.
Im Ergebnis würde daher eine schutzfähige Datenbank im Sinne von § 87a UrhG vorliegen.
2. Eine solche ist geschützt gegen die ungenehmigte Übernahme (Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung) in einer App, wenn ein wesentlicher Teil der Datenbank übernommen wird.
Als Kriterium dient dabei auch das quantitative Verhältnis der übernommenen Daten zum Gesamtdatenbestand.
Da hier knapp die Hälfte der Daten übernommen worden ist, wäre auch von der Übernahme eines wesentlichen Teils der Datenbank auszugehen.
3. Durch die Verwendung der Datensätze in der App wären Sie daher in Ihren Rechten als Datenbankhersteller betroffen und können daher u.a. Unterlassung und Schadensersatz fordern.
4. Auf die Frage, ob auch Rechte an einem Sammelwerk oder Datenbankwerk gemäß § 4 UrhG bestehen, kommt es daher nicht mehr an.
Der Unterschied zwischen § 4 UrhG und § 87a UrhG besteht u.a. darin, dass für letztere nur ein zeitlich befristeter Schutz von 15 Jahren ab Herstellung besteht (anstatt 70 Jahre bis nach dem Tod des Urhebers).
Rechte können für die in Frage stehende Datenbank hier unabhängig von der Schutzfrist geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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